Der Beitrag beleuchtet die Hintergründe der nachhaltigen Bautradition an der Universität Passau, deren Ursprung in Wettbewerbsverfahren liegt. Die umfassende Fallstudie verdeutlicht, wie kompetitive Vergabeverfahren eine nachhaltige (Universitäts-)Baukultur fördern können und wie über Nachhaltigkeitskriterien ein nachhaltiges architektonisches Leitbild entwickelt werden kann.
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Inhalt der Ausgabe
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S. 6 - 17, Forum
Alexandra Binder -
S. 18 - 25, Aufsatz
Gregor BileyAuf Gebäude entfallen 40 % des Endenergieverbrauchs der EU und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen, wobei 75 % der europäischen Gebäude immer noch nicht energieeffizient sind. Diese massive Bedeutung des Gebäudebestandes für die Erreichung der unionsrechtlichen Klimaziele war Anlass für den Unionsgesetzgeber, die bisher bestehende Fassung der Gebäudeenergieeffizienz-RL durchgreifend zu novellieren und zu erneuern. Das Endprodukt ist die seit 28. Mai 2024 in Kraft stehende konsolidierte Neufassung der Gebäudeenergieeffizienz-RL („Energy Performance of Buildings Directive“).
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S. 26 - 32, Aufsatz
Matthias FliedlFür den (nachhaltigen) Einsatz von Biomasse-Brennstoffen zur Energiegewinnung hat sich in den letzten Jahren ein immer komplexeres System an einzuhaltenden Anforderungen und Nachweisverpflichtungen auf europäischer Ebene entwickelt. Diese Kriterien sind auch für Anlagenbetreiber*innen im Emissionshandel relevant, sofern diese Biomasse einsetzen. Biomasse-Anlagen sind unter gewissen Bedingungen nicht emissionshandelspflichtig, beziehungsweise kommen Anlagenbetreiber*innen in den Genuss einer sogenannten „Nullzertifizierung“ und müssen, entsprechend dem Anteil der Biomasse, keine CO2-Zertifikate abgeben. Der vorliegende Beitrag soll einen ersten Einstieg in das weite rechtliche Themenfeld der „Biomasse-Kriterien“ bieten.
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S. 33 - 40, Aufsatz
Walter ObwexerDer nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, wie der seit Jahrzehnten unverändert geltende Schutz des Wolfes in der Europäischen Union gesenkt werden könnte und welche Rechtsfolgen ein derartiger Schritt hätte.
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S. 41 - 47, Aufsatz
Oliver S Mandl„Building Information Modeling“ (BIM), also die Modellierung von Gebäuden in einem digitalen Zwilling, ist eine neue kollaborative Planungsmethode, mit Informationen in der Immobilienwirtschaft umzugehen. Ein Bereich, in dem BIM einen besonderen Mehrwert bringen kann, ist bei Bauvorhaben, die in Form einer „Public Private Partnership“ (PPP) abgewickelt werden. BIM kann hier das Mittel der Wahl sein, um den Betriebserfolg von PPP messbar, überprüfbar und anpassbar zu machen; insbesondere auch dann, wenn der Projekterfolg nicht (bloß) ökonomisch, sondern etwa ökologisch (nachhaltig) definiert ist. Der Artikel stellt Möglichkeiten für den Einsatz von BIM in bauwirtschaftlichen Betreibermodellen sowie einige damit verbundene rechtliche Herausforderungen dar.
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S. 48 - 55, Aufsatz
Stefan StorrDie RED III verlangt erhebliche Anstrengungen zur Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbare-Energie-Anlagen (EE-Anlagen) wie die Ermittlung von Potenzialgebieten, die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung und die Festlegung des „überragend wichtigen Interesses“. Wegen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung sind Bund und Länder gefordert. Der Beitrag gibt einen Überblick über Anforderungen und Stand der Umsetzungen.
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S. 56 - 59, Judikatur
Harald StrahbergerWird an einen bestehenden Netzanschlusspunkt eines Netzbenutzers, der von diesem bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Leistungskapazität des Netzanschlusses Deckung findet, liegt kein Netzzutritt im Sinn des § 54 Abs 1 ElWOG vor.
Die Regelung des § 17a Abs 6 ElWOG, wonach für den Anschluss „kleiner“ Photovoltaikanlagen an einen (bezugsseitig) bestehenden Anschlusspunkt kein Netzzutrittsentgelt anfällt, wenn deren Engpassleistung im vereinbarten Ausmaß der Netznutzung Deckung findet, ist nicht als Ausnahme von einer sonst (für „große“ Photovoltaikanlagen) bestehenden Zahlungspflicht zu verstehen.
Abstract
Das ElWOG sieht in § 54 Abs 3 und 4 ein pauschales Netzzutrittsentgelt für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger vor. Gestützt darauf haben die Netzbetreiber für den Anschluss von PV-Anlagen ohne Rücksicht darauf, dass weder die Errichtung eines neuen Netzanschlusses noch eine Abänderung des bestehenden Netzanschlusses erforderlich war, ein pauschaliertes Netzzutrittsentgelt für den Anschluss dieser Anlagen vorgeschrieben. Diesen undifferenzierten Vorschreibungen hat der OGH mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.
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S. 60 - 66, Judikatur
Berthold HofbauerBestellungsverträge nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 sind als Dienstleistungskonzessionen (Konzessionsvertrag) gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 zu qualifizieren.
Endet der Konzessionsvertrag einer – dem Kreis der Menschen mit Behinderungen angehörenden – Tabaktrafikant*in (zB durch deren Tod), kommt den mittätigen Angehörigen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein ausschließliches, persönliches Recht zum (Weiter-)Betrieb dieser Tabaktrafik zu.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist die zum Zeitpunkt der Vergabe maßgebliche Rechtslage anzuwenden. Somit ist auch eine allfällige Änderung der Rechtslage im Rahmen eines bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahrens zu beachten.
Abstract
Die Monopolverwaltung GmbH als Auftraggeberin hat nach dem Todesfall eines dem Kreis der Menschen mit Behinderungen angehörenden Tabaktrafikanten mit dessen – in der Tabaktrafik mittätigen, nunmehrigen – Witwe einen Konzessionsvertrag für den Weiterbetrieb der Tabaktrafik abgeschlossen. Vergaberechtlich wurde der Auftrag zum Weiterbetrieb im Rahmen eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung aufgrund eines – zeitlich nach dem Todesfall dieses Tabaktrafikanten – gesetzlich verankerten Ausschließlichkeitsrechts der Witwe gemäß § 27 TabMG vergeben.
Gegen diese Vergabe wurde vom Antragsteller ein Rechtsmittel erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass im vorliegenden Fall (noch) kein Ausschließlichkeitsrecht bestehe bzw die einschlägige Bestimmung des § 27 TabMG nicht anwendbar sei. § 27 TabMG habe erst nachträglich im Zuge der Novelle Eingang in das TabMG gefunden, während der vorherige Konzessionär bereits vor diesem Zeitpunkt verstorben sei.
Das BVwG verwarf diese Auffassung und hielt fest, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren die zum Zeitpunkt der Vergabe maßgebliche Rechtslage anzuwenden und somit auch eine allfällige Änderung der Rechtslage im Rahmen eines bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahrens vom Auftraggeber zu beachten ist. Demnach erhalten Angehörige von Tabaktrafikant*innen aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung im Sinne des § 22 Abs 3 Z 3 lit c BVergGKonz 2018 ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb des Tabakfachgeschäftes, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 27 Abs 2 TabMG erfüllt sind (zB müssen die Angehörigen in diesem Tabakfachgeschäft bis dato zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein).
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S. 66 - 70, Judikatur
Carolin HeinzelDas Nichtvorliegen der potenziellen Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) gemäß § 1 Abs 1 Nr 4 a) Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) steht einer Klage auf Beschluss eines nationalen Luftreinhalteprogramms (NLRP) nicht entgegen, weil im vorliegenden Fall nur der Verzicht auf diese Voraussetzung dem vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren durchgängig bekundeten Zweck des Gesetzes Rechnung trägt, Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention vollständig im deutschen Recht umzusetzen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die in einem aktualisierten NLRP enthaltenen Maßnahmen darauf abzielen müssen, die anthropogenen Jahresemissionen der in Rede stehenden Luftschadstoffe in den Jahren 2025 bis 2029 entlang des vom Kläger für die einzelnen Schadstoffe errechneten linearen Reduktionspfades zu reduzieren.
Die Beklagte ist zur Ergänzung des NLRP 2023 unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, denn das NLRP 2023, das den bis dahin geltenden NLRP 2019 abgelöst hat, verstößt gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, § 2 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1, Nr. 2 UmwRG.
Das NLRP 2023 verstößt nicht gegen umweltbezogene Verfahrensvorschriften. Für das NLRP 2023 war keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
Das NLRP 2023 verstößt gegen die umweltbezogenen Rechtsvorschriften der §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 6, 7 bis 9 in Verbindung mit 2 Abs. 1 der 43. BImSchV, mit denen Art. 6 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anhang III NEC-RL umgesetzt wurden. Nach Überzeugung des Senats ist auf Grundlage der dem NLRP 2023 zugrunde gelegten Prognosen zum Umfang der Auswirkungen der nationalen Emissionsquellen auf die Luftqualität in Deutschland (Nr. 3), zur voraussichtlichen Entwicklung auf Grundlage der bereits umgesetzten Maßnahmen (Nr. 6) und der Auswirkungen der in Betracht gezogenen und ausgewählten Strategien und Maßnahmen (Nr. 7 bis 9) nicht feststellbar, dass dieser die Maßnahmen enthält, die erforderlich sind, um die gemäß § 2 der 43. BImSchV verpflichtend vorgegebenen Emissionsreduktionen zu erzielen (Nr. 1), weil die Prognosen erhebliche Mängel aufweisen.
Die Überprüfung dieser Prognosen unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Vorbehaltlich sachlicher Gründe ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.
Das bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 UmwRG gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG vorausgesetzte Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne § 2 Abs. 10 UVPG steht der Begründetheit der Klage im konkreten Fall nicht entgegen.
Abstract
Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg stellt die erste gerichtliche Entscheidung zu einem Nationalen Luftreinhalteprogramm dar, das sich mit besonders schädlichen Luftschadstoffen auseinandersetzt. Neben Fragen der Zulässigkeit, die das Umweltrechtsbehelfsgesetz und die Aarhus-Konvention betreffen, steht der Prüfungsmaßstab für die Emissionsprognosen im Zentrum der Entscheidung. Auch wenn das Gericht eine lineare Reduktionsverpflichtung insgesamt und für das Jahr 2025 ablehnt, muss die neue Bundesregierung nachbessern.
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S. 71 - 75, Praxis
Johannes TropperDas Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit will zum Klimaschutz beitragen, indem es den Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen liberalisiert, Subventionen für eine Reihe fossiler Brennstoffe verbietet und freiwillige Umweltkennzeichnungen fördert. Das von vier Staaten unterzeichnete Abkommen enthält aus nachhaltigkeitsrechtlicher Sicht innovative Bestimmungen und ist mit dem WTO-Recht vereinbar.
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S. 76 - 79, Praxis
Verena Stagl / Martin EckelMit fortschreitendem Klimawandel werden Extremwetterereignisse wie Starkregen und Hitze weiter zunehmen. In vielen Unternehmen wird der Klimawandel bereits in Überlegungen zur strategischen Ausrichtung des Geschäftsbetriebs einbezogen. Nun hält der Klimawandel aufgrund eines Amendments auch Einzug in diverse ISO-Managementsysteme. Ein erster Überblick.
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S. 80 - 83, Praxis
Alexander PrennerSeit 20. Mai 2024 ist die neue EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in Kraft. Diese ist bis zum 21. Mai 2026 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Neben der Einführung zahlreicher neuer Straftatbestände sieht die Richtlinie eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohungen sowie der (Neben-)Folgen einer Verurteilung vor. Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit den umzusetzenden Neuerungen der Richtlinie und stellt diese der aktuellen Rechtslage gegenüber.
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S. 84 - 88, Praxis
Fabiana ScheibenreifBislang bestand keine eigene Rechtsnorm für durch Bäume verursachte Schäden außerhalb des Waldes. So kam es zur analogen Anwendung der Bauwerkehaftung nach § 1319 ABGB in der Judikatur. Dies führte zu regen Diskussionen in Lehre und Praxis und trug zum Entstehen von Haftungsängsten und (aus ökologischer Sicht) überbordenden Baumschnitten („Angstschnitten“) bei. Mit der Einführung des § 1319b ABGB im Rahmen des Haftungsrechts-Änderungsgesetzes (HaftRÄG) 2024 wurde eine spezielle Haftungsregel für Bäume geschaffen. Damit sollen klare Haftungsvoraussetzungen für bestimmte, durch Bäume verursachte Schäden definiert werden und die bisherige Analogie zur Bauwerkehaftung damit entfallen. Dieser Beitrag bietet eine eingehende Analyse der „Baumhaftung neu“.
Fundstelle: BGBl I Nr 33/2024.
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S. 93 - 94, Veranstaltungen
Mark Sommerauer / Gerhard Schnedl -
S. 95 - 95, Veranstaltungen
Moritz Pfeiler