Der Bodenverbrauch, verstanden als dauerhafter Verlust biologisch produktiver Böden für die Land- oder Forstwirtschaft sowie als natürlicher Lebensraum, gehört zu den größten Umweltbelastungen in Österreich. Angesichts der sich zuspitzenden Klima- und Biodiversitätskrise rückt aber die Bedeutung des Umgangs mit der Ressource Boden zunehmend in den Vordergrund. Es wird daher untersucht, wie durch Planung, Ge- und Verbote sowie durch Anreize der Bodenverbrauch gesteuert werden kann, wobei der Schwerpunkt auf die Steuerung durch Planung, und dabei im Besonderen auf die örtliche Raumplanung, gelegt wird. In die Untersuchung möglicher Instrumente, Maßnahmen und Handlungsoptionen werden auch die unions- und verfassungsrechtlichen Determinanten und Grenzen des quantitativen Bodenschutzes sowie die Wechselwirkungen mit dem qualitativen Bodenschutz, also der Sicherung der Bodenqualität vor Belastungen, einbezogen.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 1 - 2, Forum
Alfred J. Noll -
S. 3 - 16, Abhandlung
Claudia Wutscher -
S. 17 - 29, Abhandlung
Severin KietaiblWährend viele andere Länder ihr Verjährungsrecht in der jüngeren Vergangenheit modernisiert haben, entstammt das Verjährungsrecht des ABGB immer noch weitgehend der Stammfassung aus 1811. Es zählt damit zu den ältesten Verjährungsrechten Europas und wird infolge seines hohen Alters einhellig für reformbedürftig erachtet. Nunmehr wird allerdings auch in Österreich an einer Gesamtreform des Verjährungsrechts gearbeitet. Der vorliegende Beitrag nimmt dies zum Anlass, um am Beispiel der österreichischen Reformpläne Entwicklungslinien im modernen Verjährungsrecht darzustellen. Daneben wird aber auch auf die Rsp des EuGH und EGMR eingegangen, die seit einigen Jahren auch das Verjährungsrecht in immer stärkerem Ausmaß beeinflusst.
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S. 30 - 48, Abhandlung
Carina HartmannDie Besonderheit der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt in erster Linie darin, dass sie, salopp gesagt, kein explizites Anliegen verfolgt. Sie will keine konkreten Freiheiten schaffen, sondern gerade jene Bereiche schützen, für die es keine eigenen Freiheitsgrundrechte gibt. Es geht um Bereiche, in denen das Gesetz schweigt („Silence of Law“) und damit um die Freiheit, die den Rechtsunterworfenen innerhalb des Gesetzesgeflechts übrigbleibt. Denn die allgemeine Handlungsfreiheit ist als Auffanggrundrecht konzipiert, ihr Schutz greift nur subsidiär, wenn kein anderes Grundrecht einschlägig ist. Der Schutzbereich umfasst jedes beliebige Tun und Unterlassen, selbst verbotene oder sozialschädliche Verhaltensweisen. Was das genau bedeutet, untersucht der folgende Beitrag.
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S. 49 - 51, Dokumentation Europa
Michael Erhart -
S. 52 - 53, Dokumentation Österreich
Günther Schefbeck