Am 22.7.2019 wurden das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG) sowie die dazu gehörigen Anpassungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG) kundgemacht. Mit diesem Gesetzespaket soll die EU-Streitbeilegungsrichtlinie in österreichisches Recht umgesetzt werden. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die legistische Umsetzung.
Heft 1, September 2019, Band 1
- ISSN Online:
- 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
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S. 1 - 1, Editorial
Michael Tanzer / Stefan Schuster / Mario Felice / Alexander Lang / Franz Althuber -
S. 3 - 4, KURZ INFORMIERT
Stefan Schuster -
S. 5 - 11, Schwerpunkt: EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Pia Spanblöchl -
S. 12 - 19, Schwerpunkt: EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Sabine BerneggerDer Beitrag behandelt die Möglichkeiten, die österreichische (unbeschränkt) Steuerpflichtige haben, wenn sie mit Feststellungen der Abgabenbehörde konfrontiert werden, die generell grenzüberschreitende Tätigkeiten betreffen. Dies könnte, zB, eine Verrechnungspreisfeststellung oder das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Betriebstätte in einem anderen Staat sein. Der Beitrag beschreibt jedoch nur solche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die eine Lösung nach Verwirklichung des Sachverhaltes herbeiführen sollen. Uni-, bi- oder multilaterale Vorabverständigungen sind daher nicht umfasst.
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S. 20 - 23, Schwerpunkt: EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
Noemi StrotkemperIm folgenden Beitrag wird beschrieben, was es mit der Anwendbarkeit des Regelungsgehalts der EU-Streitbeilegungsrichtlinie (EU-SBLR) zum 1.7.2019 auch in Deutschland – trotz des noch ausstehenden Erlasses des deutschen EU-DBA-Streitbeilegungsgesetzes (EU-DBA-SBG) – genau auf sich hat. Wann und mit welchem – voraussichtlichen – Inhalt es dort zur Umsetzung der EU-SBLR kommt, wird im Nachfolgenden ebenfalls thematisiert.
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S. 24 - 37, Abgabenverfahren
Benjamin TwardoszNach dem Tätigkeitsbericht des VwGH für 2017 werden 30% der ordentlichen und 66% der außerordentlichen Revisionen mit Zurückweisung erledigt. Demgegenüber werden nur 20% der ordentlichen und überhaupt nur 4% der außerordentlichen Revisionen abgewiesen. Die Zurückweisung liegt in der Regel daran, dass die Zulässigkeit der Revision nicht erfolgreich begründet wurde. Da die wesentliche Hürde für den Erfolg einer Revision ihre Zulässigkeit nach Art 133 Abs 4 B-VG ist, wird im Folgenden näher auf die Begründung der Zulässigkeit eingegangen.
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S. 38 - 40, Abgabenverfahren
Franz AlthuberEine persönliche Unbilligkeit iSd § 236 BAO liegt dann nicht vor, wenn der Nachsichtswerber in der Vergangenheit (als hierzu noch die Möglichkeit bestanden hat) keine ausreichende Vorsorge für die spätere Abgabenentrichtung getroffen hat.
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S. 41 - 47, Finanzstrafrecht
Rainer ObermannImmer häufiger bilden Fragen der originären Einkünftezurechnung den Kern der abgabenrechtlichen Vorfragenbeurteilung in gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Gegenständlicher Beitrag widmet sich dem aktuellen steuerrechtlichen Diskussionsstand und damit verbundenen finanzstrafrechtlichen Risiken.
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S. 48 - 53, Finanzstrafrecht
Nicolas Wolski / Kornelia Wittmann§ 5 Abs 2 Satz 2 Fall 1 FinStrG erweitert den örtlichen Anwendungsbereich des FinStrG indem er fingiert, dass ein Finanzvergehen, das nicht im Inland aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt wurde, iSd § 5 Abs 1 FinStrG als im Inland begangen gilt.
Nach der Analyse des sachlichen Anwendungsbereiches der Norm und einer Untersuchung, was unter „Entdeckung“ im Sinne von § 5 Abs 2 Satz 2 FinStrG zu verstehen ist, zeigen die Verfasser auf, dass eine Strafbarkeit im Inland nicht möglich ist, wenn die Tat im Ausland bereits entdeckt wurde (zB durch eine Selbstanzeige). Durch das Merkmal der „Entdeckung“ als allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzung wird eine begangene Tat erst aufgrund ihrer Entdeckung strafbar. Die Verfasser äußern Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen „nullum crimen/nulla poena sine lege“-Grundsatz (keine Verbrechen/keine Strafe ohne Gesetz).
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S. 54 - 56, Finanzstrafrecht
Tanja BarthDieser Beitrag soll einen kurzen Abriss über die zuletzt ergangenen Entscheidungen im Finanzstrafrecht der 1. Jahreshälfte 2019 darstellen. Die Judikate werden dabei in gekürzter Form beschrieben und kommentiert.
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S. 57 - 64, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Peter Wohlgemuth / Helena Farmer / Stefan SchusterDas Steuerkontrollsystem (SKS) ist für alle Unternehmen, unabhängig von deren Größe, von hohem Nutzen und zwar unabhängig davon, ob man eine Begleitende Kontrolle anstrebt oder sogar schon hat, oder nicht. In diesem Beitrag wird dargestellt in welchem Umfang ein SKS Unternehmen jedweder Größe in der Tax Compliance unterstützen kann, welche Grundlagen es dafür gibt und welche Zweifelsfragen sich daraus für die Praxis ergeben.
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S. 66 - 66, Personenverzeichnis
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S. 66 - 67, Personenverzeichnis
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S. 67 - 67, Personenverzeichnis