Bei Beurteilung der Frage, ob dem Grundeigentümer mit seiner Klagsführung eine missbräuchliche Rechtsausübung vorgeworfen werden kann, ist dessen Interesse, die Räumung des vom Bauführer in Anspruch genommenen Grundstücksteils zu erwirken, bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen grundsätzlich besonders zu gewichten.
NBL
Heft 10, Juli 2016, Band 2016
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- ISSN Online: 2413-8908
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