Die bisherige dogmatische Diskussion zur Problematik von Negativzinsen in Verbraucherkrediten ist vor allem um die Frage gekreist, ob es durch die unvorhergesehene Entwicklung der Referenzzinssätze zu einer Vertragslücke in den betroffenen Kreditverträgen gekommen ist. Ein von den WU-Professoren Stefan Pichler und Rainer Jankowitsch erstelltes Gutachten zu den Auswirkungen negativer Referenzzinssätze auf Banken, die sich zu einem substantiellen Teil über Einlagen refinanzieren, wirft auch auf juristischer Ebene neue Fragen auf. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die von Pichler/Jankowitsch gewonnenen Ergebnisse für den von ihnen untersuchten Bereich jene Sichtweise stützen, nach der Banken das Recht zusteht, negative Referenzzinssätze nicht an Kunden weiterzugeben.
Heft 10, Oktober 2016, Band 64
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Inhalt der Ausgabe
S. 722 - 732, Abhandlung
Rechtliche Konsequenzen der verpflichtenden Verzinsung von Spareinlagen für den Streit über die Negativzinsen
Der OGH setzte sich jüngst mit der Frage auseinander, welche Auswirkung die Gestaltung des vertraglichen Verhältnisses zwischen Gläubiger und Inkassobüro auf die Pflicht des Schuldners zum Ersatz der Inkassokosten hat. Im Zusammenhang mit einem angebotenen Unterlassungsvergleich nahm er außerdem zu prozessualen Themen Stellung.
S. 737 - 741, Abhandlung
Praxisleitfaden Leistungen der Gebäudeversicherung aus Sicht der finanzierenden Bank
Mit diesem Kurzüberblick sollen einige wesentliche Aspekte des Versicherungsvertragsrechts - aus Sicht der Bank als hypothekarisch besicherte Kreditgeberin - dargestellt werden. Da die Feuerversicherung die größte praktische Wichtigkeit hat, wird hauptsächlich darauf abgestellt. Besondere Relevanz haben die sogenannten Vinkulierungs-Klauseln, deren Bedeutung und Wirkung insbesondere iZm Wiederaufbauklauseln speziell ist. Dieser Aufsatz bietet sohin einen Überblick über die iZm hypothekarisch gesicherten Darlehen - zur Absicherung der finanzierenden Partei - wesentlichen Versicherungsparameter und gesetzlichen Vorgaben.
S. 742 - 746, Berichte und Analysen
Geringes Zinsniveau begünstigt Kreditwachstum in Österreich und im Euroraum
Das aushaftende Kreditvolumen privater Haushalte bzw. nichtfinanzieller Unternehmen in Österreich bzw. im Euroraum insgesamt entwickelte sich im ersten Halbjahr 2016 sehr positiv. In Österreich erreichte das Kreditwachstum privater Haushalte im Juni 2016 mit 3,1% den höchsten Wert seit 2008 und lag somit auch über jenem des Euroraums insgesamt (+1,7%). Auch bei Unternehmen führten die attraktiven Zinskonditionen sowohl in Österreich als auch im Euroraum zu steigenden Wachstumsraten bei den aushaftenden Krediten (+1,8% bzw. +1,7%). Private versuchten sich das günstige Zinsumfeld abzusichern und nahmen vermehrt Kreditprodukte mit längerfristig gebundenen Zinssätzen in Anspruch.
S. 747 - 752, Berichte und Analysen
Gemeinsamkeiten und regionale Unterschiede in der Nutzung alternativer Finanzierungsformen: Gesamtösterreich vs. Vorarlberg
Im Zuge der Finanzmarktkrise und verschärfter regulatorischer Anforderungen an die Banken hat sich die Kreditvergabe an Kleine- und Mittlere Unternehmen (KMU) verändert. Insbesondere für wachstumsorientierte und innovative Unternehmen mit wenig Eigenkapital ist es schwieriger geworden, von Banken Kredite an sich bzw. zu tragfähigen Zinsen zu bekommen.
Eine Möglichkeit, diese Problematik zu umgehen, kann in der Nutzung alternativer Finanzierungsformen liegen. Im Fokus dieses Beitrags stehen die Stille Beteiligung, Private Equity, Leasing, Crowdfunding/ Crowdinvesting, Factoring und die Finanzierung durch die Emission von Anleihen. Ziel der vorliegenden Ausarbeitung ist es, Unterschiede im Finanzierungsverhalten sowie der Nutzung der genannten Finanzierungsformen im Bundesland Vorarlberg im Vergleich zu Gesamtösterreich herauszuarbeiten. Basierend auf der Auswertung mehrerer Studien wurden acht strukturierte Experteninterviews mit Vertretern aus Vorarlberger KMU, Banken, Finanzierungsberatern, einer Auskunftei sowie Verbandsvertretern von KMU geführt. Auf diese Weise konnten Handlungsempfehlungen und Lösungsansätze zur Stärkung alternativer Finanzierungsformen abgeleitet werden.
S. 755 - 762, Rechtsprechung des OGH
Zur Verjährung von Fehlberatungsansprüchen beim FX-Kredit.
§§ 1428, 1479, 1481, 1489 ABGB; §§ 226, 228, 519 ZPO. Der maßgebliche Primärschaden liegt grundsätzlich bereits im Abschluss eines „ungewollten“ Fremdwährungskreditvertrags. Die Gegenauffassung würde dazu führen, dass der Geschädigte verjährungsrechtlich nach Erkennen des ungewollten Risikos zuwarten dürfte, ob sich dieses auch tatsächlich verwirklicht. Dadurch würde ein „Spekulieren auf dem Rücken der Bank“ ermöglicht, das verhindert werden soll.
Ein eigenständiges Risiko des „Zusammenwirkens des Risikos von Zinsänderungen und Währungsschwankungen“ neben Zins- und Wechselkursrisiko jeweils für sich allein, auf das der Kunde zusätzlich hinzuweisen wäre, sodass die Unterlassung eines diesbezüglichen Hinweises allenfalls eine gesonderte Verjährungsfrist auslösen könnte, ist nicht anzuerkennen.
Dass die Zinsen bei einem endfälligen Kredit bis zum Laufzeitende vom vollen Kreditbetrag berechnet werden, während sie beim Abstattungskredit vom fallenden Kapital berechnet werden, ist geradezu Wesensmerkmal ersteren Kredittyps; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Umstand bedarf es nicht. Das Auseinanderfallen von Endfälligkeit des Kredits und Fälligkeit des Tilgungsträgers ist gleichfalls Inhalt des vom Kunden geschlossenen Rechtsgeschäfts.
S. 762 - 767, Rechtsprechung des OGH
OGH: Mindestverzinsungsklauseln in Leasingverträgen unwirksam.
§§ 867, 870, 871, 877, 879, 1000, 1016, 1393, 1435, 1480, 1486, 1487, 1489 ABGB. Die Judikatur, wonach Zinsgleitklauseln auch in Unternehmerkrediten „symmetrisch“ bzw „zweiseitig“ sein müssen, ist auf Mindestverzinsungsklauseln in Leasingverträgen sinngemäß anzuwenden. Sie sind daher als gemäß § 879 Abs 3 ABGB relativ nichtig zu qualifizieren.
Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Leasingnehmers auf Rückforderung von periodisch geleistetem Leasingentgelt aufgrund eines Immobilienleasingvertrags mit einer gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtigen Zinsgleitklausel verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab der jeweiligen Zahlung. Die lange Verjährungsfrist greift jedoch, wenn dem Leasinggeber arglistige Irreführung vorzuwerfen ist.
S. 767 - 768, Rechtsprechung des OGH
Ersatz von Inkassokosten trotz Honorarverzichts; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Vergleichsangebot.
§§ 1293, 1323 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; §§ 1a, 2 UWG; § 409 ZPO. Ein Honorarverzicht des Inkassobüros gegenüber seinem Auftraggeber soll den säumigen Schuldner nicht entlasten. Er bleibt dessen ungeachtet zum Ersatz der Kosten schuldhaft verursachter Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen verpflichtet.
Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs durch den AGB-Verwender beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr. Das Vergleichsanbot muss dafür ein ungerechtfertigtes Begehren des Verbandsklägers nicht umfassen, sodass sich der AGB-Verwender zB die ihm zustehende Leistungsfrist vorbehalten kann.
S. 768 - 769, Rechtsprechung des OGH
FX-Kredit: Verjährung von und Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen.
§§ 988, 1439, 1489 ABGB. In Bezug auf „Vertragsabschluss-“ und „Mehraufwendungsschaden“ stellt bereits der Abschluss eines - in dieser Form nicht gewollten - Kreditvertrags den Erstschaden dar. Für den Beginn der Verjährung ist die Kenntnis des Kreditnehmers vom Fehlen der zugesagten Risikolosigkeit entscheidend. Ein nach diesem Zeitpunkt eintretender, weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. Selbst eine Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn.
Eine Schadenersatzforderung ist erst nach ihrer bezifferten Einmahnung fällig und aufrechenbar.
S. 769 - 771, Rechtsprechung des OGH
Geschlossene Fonds: Klage der finanzierenden Bank gegen den Treuhandkommanditisten.
§§ 879, 1014 ABGB; Art 1, 5 EVÜ; § 10 IPRG. Entsteht aus dem Auftragsverhältnis eine nach außen den Treuhänder treffende Verbindlichkeit, kann er auch ohne ausdrückliche vertragliche Abrede vom Treugeber verlangen, ihn von dieser Zahlungspflicht zu befreien.
S. 771 - 773, Rechtsprechung des OGH
Zur Kündbarkeit von Ergänzungskapitalanleihen bei einer Spaltung der Emittentin.
§ 987 ABGB; § 23 BWG aF; §§ 15, 17 SpaltG. Eine Ergänzungskapitalanleihe fällt bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Abs 5 SpaltG weder unter die dort genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte. Auf Basis dieser Bestimmung kann eine Emittentin im Falle der Abspaltung eines ihrer Teilbetriebe daher eine Anleihe nicht außerordentlich kündigen.
S. 773 - 775, Rechtsprechung des OGH
Terminsverlust infolge eines Kontowechsels des Gläubigers.
§§ 904, 905, 907a ABGB; § 35 EO. Der Gläubiger kann seine Bankverbindung bis zur Erfüllung jederzeit einseitig ändern, selbst wenn im Vertrag mit dem Schuldner ein bestimmtes Konto als Zahlungsziel festgelegt ist. Schuldbefreiende Leistung ist ab Bekanntgabe der neuen Kontoverbindung nur mehr zugunsten des neuen Kontos oder durch Barzahlung möglich.
Geringfügige Verzögerungen oder Ungenauigkeiten bei der Leistungserbringung führen bei einem Prämienvergleich wegen des sonstigen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zum Terminsverlust. Eine 12-tägige Verspätung ist aber nicht mehr geringfügig.
S. 775 - 776, Rechtsprechung des OGH
Zur Verjährung des Rückersatzanspruchs wegen verbotener Einlagenrückgewähr.
§§ 1478, 1486 ABGB; §§ 82, 83 GmbHG. Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine - je nach Lage des Falles: kurze oder lange - Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.
S. 776 - 776, Rechtsprechung des OGH
Voraussetzungen der Exekutionsführung während eines Abschöpfungsverfahrens.
§ 54 EO; §§ 10, 51, 206, 208 IO. Ein Gläubiger, der während eines anhängigen Abschöpfungsverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will, muss im Exekutionsantrag behaupten und bescheinigen, warum die Exekutionssperre des § 206 Abs 1 IO nicht zum Tragen kommt, es sei denn, es ergibt sich bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel, dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt.
Wenn sich Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäfts gegenüberstehen, ist für die Beurteilung, ob die Wechselforderung des Betreibenden eine Insolvenzforderung bildet, auf den Zeitpunkt abzustellen, da der Schuldner den Wechsel (blanko) akzeptiert hat.
S. 776 - 777, Rechtsprechung des OGH
Fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit trotz Abweisung seines Insolvenzeröffnungsantrags.
§§ 30, 31 IO. Ein Gläubiger, der selbst einen - wenn auch letztlich abgewiesenen - Insolvenzantrag gestellt hat, kann sich grundsätzlich nicht auf Unkenntnis der Insolvenz berufen, weil im Zweifel nicht von einer missbräuchlichen Stellung des Insolvenzantrags ausgegangen werden kann.
S. 777 - 777, Rechtsprechung des OGH
Umfang der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen beim Leasing.
§ 914 ABGB. Die Abtretung der „Gewährleistungs- und Garantieansprüche“ des Leasinggebers umfasst nicht auch seine Schadenersatzansprüche.
S. 777 - 781, Erkenntnisse des VwGH
VwGH zur Zulässigkeit des Haltens flüssiger Mittel bzw zum Begriff der Veranlagung nach OGAW-RL bzw InvFG sowie zur unbeabsichtigten Verletzung von Veranlagungsgrenzen.
§ 74 Abs 1, § 79 Abs 2, §§ 2, 66, 67, 72, 190 Abs 2 Z 6 InvFG (2011); § 9 VStG; Art 1, 50, 52, 57 OGAW-RL 2009/65/EG Von einer Veranlagung im Sinne des InvFG kann nur die Rede sein, wenn Finanzanlagen im Sinne des § 67 InvFG mit der Absicht erworben werden, die - in der Regel in der Steigerung des Fondsvermögens liegenden - Anlageziele zu erreichen. Ist ein Erwerbsvorgang daher nicht darauf gerichtet, den in den gesetzlichen bzw gewillkürten Veranlagungsvorschriften zum Ausdruck gebrachten Anlagezielen gerecht zu werden, kann von einer Veranlagung nach dem Verständnis von §§ 67 und 74 Abs 1 letzter Satz InvFG keine Rede sein.
Nach der OGAW-Richtlinie dürfen OGAW nicht nur zum Zweck der Veranlagung über Sichteinlagen verfügen, wie es in Art 50 Abs 1 lit f OGAW-Richtlinie (§ 67 Abs 1 Z 4 InvFG) vorgesehen ist. Vielmehr dürfen sie daneben auch „zusätzliche flüssige Mittel wie Sichteinlagen“ halten (Erwägungsgrund 41 sowie Art 50 Abs 2 letzter Satz der OGAW-Richtlinie; vgl auch ErlRV 1254 BlgNR 24. GP 41). Zusätzliche flüssige Mittel und Einlagen iSd Art 50 Abs 1 lit f OGAW-RL (bzw § 67 Abs 1 Z 4 InvFG) müssen nicht in gleicher Weise bei der Veranlagungsgrenze des § 74 Abs 1 letzter Satz InvFG berücksichtigt werden.
Nach Erwägungsgrund 41 der OGAW-Richtlinie ist das Halten flüssiger Mittel - wozu auch Sichteinlagen zählen können - auch im Fall „ungünstiger Marktbedingungen“ zulässig, nämlich dann, wenn dabei für einen absolut notwendigen Zeitraum die Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen ausgesetzt wird. Ist jedoch kein Rechtfertigungstatbestand für das Halten flüssiger Mittel erfüllt, kann der Grund für das Halten der Mittel nur in ihrer Veranlagung gemäß den Veranlagungsbestimmungen liegen.
Der Begriff der „unbeabsichtigten“ Grenzüberschreitung iSd § 79 Abs 2 InvFG ist dahingehend auszulegen, dass davon Umstände erfasst sein sollen, die außerhalb des Einflussbereichs des OGAW liegen, weil derartige Umstände vom OGAW nicht beabsichtigt sein können.
S. 781 - 781, Erkenntnisse des VwGH
Die Redlichkeits und Eindeutigkeitsverpflichtung des § 41 Abs 1 WAG 2007 gilt für alle Marketingmitteilungen.
§ 41 Abs 1 WAG 2007, § 40 Abs 7 Z 2 WAG 2007; Art 133 Abs 4 BVG
Die Verpflichtung des § 41 Abs 1 WAG 2007, nach der alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, redlich und eindeutig und nicht irreführend sein müssen, gilt umfassend. Eine Einschränkung der im Gesetz genannten Anforderungen nur auf bestimmte Marketingmitteilungen ist dort ebenso wenig vorgesehen wie ein Abstellen auf weitere Beratungsgespräche und weitere Informationserteilung.
Die Anforderungen des § 40 Abs 7 Z 2 WAG 2007 gelten nur für die dort genannten Marketingmitteilungen mit Angebots- bzw. Aufforderungscharakter.
Wird in einer Revision behauptet, dass eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichtes der ständigen Rechtsprechung des VwGH widerspricht, so muss konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben werden, von welcher ständigen Rechtsprechung nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden ist.
S. 782 - 782, Erkenntnisse des VwGH
VwGH zur Auslegung eines Auskunftsbegehrens an die FMA.
§§ 1, 2, 4 AuskunftspflichtG; § 14 Abs 2 FMA-BG
Ein allgemein gehaltenes Auskunftsbegehren an die FMA betreffend Aufsichtsmaßnahmen gegenüber einem Unternehmen darf von dieser unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht abgewiesen werden, ohne dass vorher geprüft wird, ob Geheimhaltungsinteressen iSd § 14 Abs 2 FMA-BG einer allgemein gehaltenen Information über durchgeführte Aufsichtsmaßnahmen und deren Ergebnis entgegen gestanden wären.
Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B VG; Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz (K AFG); § 2a FinStaG, BGBl I 2015/127
Die von den antragstellenden Gesellschaften geltend gemachten Rechtswirkungen des § 2a FinstaG setzen das Vorliegen eines öffentlich bekannt gemachten Angebots gemäß § 2a FinStaG (gegebenenfalls iVm § 3 K-AFG) voraus, das von einer entsprechenden Mehrheit von (Inhabern von) Schuldtiteln angenommen wird. Es ist im Verfahren aber unbestritten, dass das vom KAF gemäß § 2a FinStaG iVm § 3 K-AFG öffentlich bekannt gemachte Angebot zum Ende der Angebotsfrist (Ablauf des 11.3.2016) die in § 2a Abs 4 FinStaG genannten Zustimmungsquoren nicht erreicht hat und damit nicht angenommen wurde. Damit aber liegt keine aktuelle Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers vor, so dass ein Individualantrag zurückzuweisen ist.
Soweit die antragstellenden Gesellschaften dem entgegenhalten, dass der Bundesminister für Finanzen bzw der KAF jederzeit ein neuerliches Angebot stellen könnten, weisen sie selbst darauf hin, dass der von ihnen behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre von einem (neuerlichen) öffentlich bekannt gemachten Angebot und damit von einem - weder hinsichtlich seines Inhalts, noch hinsichtlich des Zeitpunkts oder dahingehend, ob es überhaupt dazu kommt, gesetzlich genau festgelegten - Handeln des Bundesministers für Finanzen bzw des KAF abhängt. Ein (behaupteter) Eingriff in Rechte der antragstellenden Gesellschaften durch gesetzliche Bestimmungen, die zur Vornahme eines in mehrfacher Hinsicht näher auszugestaltenden Rechtsaktes ermächtigen, erfüllt aber die Voraussetzungen an einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften im Sinne des Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG nicht (vgl VfSlg 8978/1980, 12.731/1991, 16.615/2002; die Unmittelbarkeit eines Eingriffes setzt vielmehr voraus, dass es gerade keines konkretisierenden Aktes bedarf, siehe VfSlg 19.894/2014, 14.075/1995, 11.402/1987).
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