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JBL

Heft 10, Oktober 2017, Band 139

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 617 - 633, Aufsatz

Joachim Pierer

Schadenersatz beim postmortalen Persönlichkeitsschutz

Es ist allgemein anerkannt, dass der Schutz der Persönlichkeit nicht mit dem Tod endet. Grundlegende Fragen sind aber nach wie vor strittig oder ungeklärt. Die Rechtsfolgen einer postmortalen Verletzungshandlung, und damit verbunden die Effektivität des Schutzes, hängen davon ab, ob der postmortale Schutz aus der Perspektive des Verstorbenen oder aus jener seiner Angehörigen betrachtet wird. Doch schon über die dogmatische Begründung besteht keine Einigkeit, die Rsp ist zurückhaltend. Dieser Beitrag geht der Frage nach, auf welcher dogmatischen Grundlage der postmortale Schutz von Persönlichkeitsrechten fußt, und ob als Folge von postmortalen Verletzungshandlungen neben Unterlassungsansprüchen auch immaterieller Schadenersatz für die Angehörigen eines Verstorbenen in Betracht kommt.

S. 634 - 650, Aufsatz

Jakob Kepplinger

Zur Bedeutung des VbVG für die zivilrechtliche Repräsentantenhaftung

Der Abgrenzung von Besorgungsgehilfen und „Repräsentanten“ kommt bei der Deliktshaftung juristischer Personen entscheidende Bedeutung zu. Die Unterscheidung ist jedoch schwierig zu treffen, weil der Personenkreis der Repräsentanten im ABGB keine Regelung erfahren hat. Der Beitrag widmet sich dieser Regelungslücke und erörtert die Frage, ob es zulässig ist, den Kreis der Repräsentanten unter Rückgriff auf die Legaldefinition der Entscheidungsträger iS von § 2 Abs 1 VbVG zu bestimmen?

S. 651 - 658, Rechtsprechung

Anwendung nicht gehörig kundgemachter VO durch Gerichte - Judikaturänderung

Flächenwidmungsplan 1994 der Gemeinde Willendorf idF der VO des Gemeinderates vom 07.12.2012

Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Willendorf idF der VO des Gemeinderates vom 07.12.2012 als gesetzwidrig, soweit er für das Grundstück 914/20, KG Willendorf, die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ festlegt.

Der VfGH geht von seiner bisherigen Judikatur zu Art 89 B-VG und Art 139 Abs 3 bzw Art 140 Abs 3 B-VG (zur Frage der Anwendung nicht gehörig kundgemachter VO durch Gerichte) im Hinblick auf die Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit reformatorischer Entscheidungsbefugnis ab: Gesetzwidrig kundgemachte VO bzw verfassungswidrig kundgemachte Gesetze sind bis zur Aufhebung durch den VfGH für jedermann verbindlich.

Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Willendorf ist hinsichtlich der Rückwidmung eines Grundstücks in Grünland mangels Vornahme einer die Interessen des bisherigen Baulandeigentümers mitberücksichtigenden Interessenabwägung und mangels Auswahl des Grundstücks zur Rückwidmung nach sachlichen Kriterien gesetzwidrig.

S. 658 - 662, Rechtsprechung

Aufsicht des Gerichtes über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener durch gesetzliche Vertreter

Telos des § 133 AußStrG ist es, eine Vermögensverwaltung sicherzustellen, die dem Kindeswohl dienlich ist, nicht jedoch dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Kindes ein bestimmtes, nach den Regeln über den „Unterhaltsstopp“ zu bestimmendes Maß nicht übersteigt. Nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst eine konkret drohende schädliche Verwendung der zugeflossenen Mittel kann allenfalls das Kindeswohl gefährden. Bedarfssätze, aber auch etwa die Mindestpensionshöhe, könne allenfalls als Indiz dafür dienen, ob nach Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes nach seinen (gemäß den in § 231 Abs 1 ABGB normierten Kriterien zu beurteilenden) konkret festzustellenden Lebensverhältnissen überhaupt ein Betrag verbleibt, dessen Verwaltung nach § 133 AußStrG weiter zu überwachen ist.

Das „Vermögen“ eines Pflegebefohlenen ist der Inbegriff seiner geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe, und umfasst sowohl Leistungsansprüche als auch Ersparnisse sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen. Eine Einschränkung auf oder um eine bestimmte Herkunft des Vermögens ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei € 10.000,– übersteigendem Kindesvermögen ist ungeachtet des Umstandes, dass es aus der Nachzahlung eines Unterhaltsäquivalents (hier: Waisenrentennachzahlung) herrührt, auch im Fall einer Verwaltung durch die Eltern eine Überwachung nach § 133 AußStrG anzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn kein konkreter Nachteil für den Pflegebefohlenen zu befürchten ist, da der Gesetzgeber wegen der Höhe der Vermögens eine abstrakte Gefahr genügen lässt.

Eine laufende (hier ausländische) Halbwaisenrente ist an die Stelle der Verpflichtung des verstorbenen Elternteiles zur Erbringung von Unterhalts-, Versorgungs- und Pflegeleistungen getreten; diese Jahreseinkünfte sind als Äquivalent des elterlichen Unterhalts der gerichtlichen Kontrolle nach § 133 AußStrG grundsätzlich entzogen, wenn keine konkreten Gefährdungsmomente erkennbar sind, die eine Überwachungspflicht des Gerichtes auslösen würden.

Der Begriff „Jahreseinkünfte“ nach § 133 AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und -verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen; Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie € 10.000,– pro Jahr übersteigen, sind in diese Wertgrenze nicht einzurechnen und führen nicht zu einer gerichtlichen Überwachung.

Seit dem KindRÄG 2001 und dem AußStrG 2003 ist die Rechtsfürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter reduziert. Das Gericht ist nicht „Oberaufseher“ oder „oberste Zweckmäßigkeitsinstanz“ im vermögensrechtlichen Bereich der Eltern-Kind-Beziehung, sondern hat sich grundsätzlich auf eine maßvolle Gebarungskontrolle primär zur Abwehr akuter Gefahren zu beschränken.

Zur Sicherung von Kindesvermögen sind der Erlag auf ein Sparbuch sowie die Sperre des Guthabens nicht zwingend anzuordnen, weil § 133 Abs 4 AußStrG bloß eine demonstrative Aufzählung der verschiedenen Sicherungsmittel enthält. Da darin auch die Maßnahmen des § 382 EO ausdrücklich angeführt werden, können unter Umständen als gelindeste zweckmäßige Mittel schon einfache Aufträge (Gebote und Verbote des § 382 Abs 1 Z 4–6 EO) ausreichen, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung der Eltern sicherzustellen.

S. 662 - 666, Rechtsprechung

Andreas Geroldinger

Haftung des Prospektkontrollors (Primeo- und Herald-Fonds): Kausalität der Pflichtwidrigkeit und des mangelhaften Prospekts

Der Zweck des § 26 InvFG liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Enthalten Emissionsprospekte keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung nicht daraus abgeleitet werden, dass das (zutreffend) beschriebene Finanzprodukt (allenfalls) gesetzwidrig sei.

S. 666 - 670, Rechtsprechung

Erika Wagner

Ersatzpflicht des Jägers bei rechtswidrigem Abschuss eines geschützten Wildtiers

Geschütztes Rechtsgut des § 181f StGB ist die Umwelt in ihren Erscheinungsformen als geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenart. Das Töten geschützter Tierarten ist aber nicht nur deshalb rechtswidrig, weil ein ideelles Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb weil die – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene bestehende – Verpflichtung zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten für die öffentliche Hand einen nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Insoweit dient § 181f StGB daher auch dem Schutz finanzieller Interessen derjenigen, die diesen Aufwand zu tragen hatten (hier: Betreibergesellschaft eines Nationalparks).

Darauf, ob dem Schädiger der Charakter der übertretenen Norm als Schutzvorschrift bekannt ist, kommt es nicht an.

S. 670 - 672, Rechtsprechung

Verjährung des Anspruchs des Mandanten auf Ausfolgung der beim Rechtsanwalt zu seinen Gunsten erlegten Barschaften

Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der vom Rechtsanwalt zu seinen Gunsten erlangten Barschaft (hier: der Versicherungsdeckungssumme) unterliegt der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist. § 1486 Z 6 ABGB erwähnt nur Vorschüsse, nicht aber auch sonstige Ansprüche, die einem Mandanten aus dem Auftragsverhältnis gegen den Rechtsanwalt zustehen können. Der von dritter Seite zugunsten des Mandanten erfolgte Erlag einer Barschaft bei einem Rechtsanwalt ist keine Vorschussleistung des Mandanten iS des § 1486 Z 6 ABGB, handelt es sich doch nicht um Gelder, die der Mandant dem Rechtsanwalt im Hinblick auf den Ersatz künftiger Auslagen oder einen erst künftig fälligen Vergütungsanspruch leistet.

Der Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB ist kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch des Geschäftsherrn aus dem Vertragsverhältnis. Er steht in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit dem Entlohnungsanspruch des Beauftragten.

Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht. § 19 RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von § 19 RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.

S. 672 - 675, Rechtsprechung

Ersatz ideeller Schäden bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts?

Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, wenn beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist. Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG kann für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen. Der Schadenersatzanspruch nach § 78 UrhG ist dagegen höchstpersönlich und unvererblich. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene bereits vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hat.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob durch eine Berichterstattung unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht des klagenden Angehörigen eingegriffen wurde, wofür aber die bloße Verwandtschaft zum Verstorbenen nicht ausreicht. Eine unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung könnte aber etwa dann angenommen werden, wenn suggeriert wird, der Kläger sei als Vater für das tragische Ableben seines Sohnes verantwortlich (hier: der inkriminierte Artikel enthält Angaben darüber, dass der Sohn des Klägers, der im Unternehmen des Klägers gearbeitet hatte, in die Drogenszene abgedriftet war und aufgrund seines Drogenkonsums verstorben ist).

Wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von § 1328a Abs 2 ABGB ausschließlich nach § 7 MedienG. Da ein solcher Anspruch nach § 8 Abs 2 MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf § 1328a ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts vom eigenen Bild nach § 78 Abs 2 UrhG können neben medienrechtlichen Ansprüchen nach §§ 6 f MedienG geltend gemacht werden, ohne dass der Klage der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen gehalten werden könnte.

S. 675 - 676, Rechtsprechung

Nicht gehörig fortgesetzte Wiederaufnahmsklage

Die Regelung des § 1497 ABGB ist auf die (prozessuale) Klagefrist des § 534 Abs 1 ZPO nicht analog anwendbar.

Die Bestimmung des Art XLVI EGZPO schließt nur die durch die Unrichtigkeit der Entscheidung im Vorprozess fortgesetzte Verjährung zum Nachteil der davon betroffenen Prozesspartei aus.

Die Bestreitung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage wegen Versäumung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO zählt nicht zu den Einreden über eine Prozessvoraussetzung iS des § 239 Abs 3 Z 1 ZPO, sodass darüber im Fall ihrer Verneinung nicht mit Beschluss zu entscheiden ist.

S. 676 - 677, Rechtsprechung

Exekution in das frei verfügbare Vermögen des Schuldners vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Unter „zur freien Verfügung bleibendem“ Vermögen iS des § 61 IO ist nur jenes zu verstehen, das dem Schuldner – etwa gemäß § 4 Abs 2, §§ 5, 8 oder 119 Abs 5 IO – überlassen wurde und ihm nach Aufhebung des Konkurses verblieben ist. Aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann also auch in das dem Schuldner zur freien Verfügung verbleibende Vermögen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution geführt werden. Vorher unterliegt das dem Schuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt, wie etwa bei der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung.

Der zu 3 Ob 215/98h (und – in Ansehung desselben Verpflichteten/Schuldners – zu 8 Ob 65/99p) vertretenen Auffassung, dem Exekutionsgericht sei die Prüfung verwehrt, ob das Insolvenzgericht den Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu Recht als Exekutionstitel erteilt habe, weil es an die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gebunden sei, kann nicht gefolgt werden. Dies gilt jedenfalls für solche Konstellation, in denen es in Wahrheit nicht um die Bindung des Exekutionsrichters an die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichts, sondern um die gemäß § 7 EO vom Exekutionsgericht eigenständig zu lösende Frage geht, ob der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im konkreten Fall einen tauglichen Exekutionstitel bildet.

S. 677 - 679, Rechtsprechung

Versuch und vorsätzliche schwere Körperverletzung

Davon, dass Versuch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 84 Abs 4 StGB bereits begrifflich ausgeschlossen sei, kann zufolge der – mit dem StRÄG 2015 erfolgten – Neuformulierung des Qualifikationstatbestands keine Rede sein.

Die schwere Folge kann im Fall des § 84 Abs 4 StGB fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. § 84 Abs 4 StGB lässt sich bei vorsätzlicher Herbeiführung des schweren Erfolgs als reines Vorsatzdelikt auffassen, bei fahrlässiger Herbeiführung als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. In der Vorsatzvariante kann § 84 Abs 4 StGB nunmehr versucht werden.

S. 679 - 681, Rechtsprechung

Christoph Hurich

Zum Begriff der Durchreise bei der Schlepperei

Eine Durchreise iS des § 114 Abs 1 FPG besteht im Durchqueren des Bundesgebiets oder eines anderen in dieser Bestimmung genannten Staatsgebiets samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen (vgl § 2 Abs 4 Z 3 FPG), sodass zwar der (beabsichtigten) Ausreise, nicht aber dem Zielland der Reise Bedeutung zukommt. Mit Blick auf die zuvor zitierte Legaldefinition ist ebenso wenig der Umstand eines Aufenthalts von bis zu fünf Tagen entscheidend.

Rechtswidrig ist die Ein- oder Durchreise eines Fremden, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen, wobei sämtliche (verwaltungsbehördlichen) Rechtsvorschriften (vgl insbesondere § 15 FPG) in den Blick zu nehmen sind.