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Heft 10, Oktober 2024, Band 146

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 621 - 624, Aufsatz

Bernhard König

Hemmung der Vollstreckbarkeit des Endbeschlusses im Besitzstörungsverfahren

Das Besitzstörungsverfahren (§§ 454 ff ZPO) ist zwar kein summarisches, aber doch ein beschleunigtes Verfahren. Dementsprechend hat das Rechtsmittel (Rekurs) gegen die Endentscheidung (Endbeschluss) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kann aber, wenn besondere Umstände vorliegen, über Parteiantrag herbeigeführt werden (§ 524 Abs 2 ZPO). Ob und wie diese Wirkung auch von Amts wegen verfügt werden kann, ist bisher ungeklärt.

S. 625 - 636, Aufsatz

Isabelle Vonkilch

Konkretisierung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen in EU-Richtlinien am Beispiel der Klausel-RL

Dieser Beitrag befasst sich mit der Konkretisierung unbestimmter Regelungen in EU-Richtlinien. Die Untersuchung behandelt in einem ersten Schritt die Frage, inwieweit offen formulierte Regelungen im normativen „Altbestand“ des nationalen Rechts zur Inkorporation von Richtlinienvorgaben geeignet sind. In einem nächsten Schritt wird die Konkretisierung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen in EU-Richtlinien untersucht, wobei zwischen Kompetenzverteilung zwischen EuGH und nationalen Gerichten einerseits und anzuwendender Methode andererseits zu unterscheiden ist. Schließlich werden die methodischen Besonderheiten beleuchtet, die sich bei unbestimmten Regelungen in mindestharmonisierenden Richtlinien ergeben. In einem letzten Schritt werden die erzielten Ergebnisse für die Konkretisierung der Generalklausel in Art 3 Klausel-RL zur Beurteilung der „Missbräuchlichkeit“ von Klauseln und des Begriffs des kontrollfreien „Hauptgegenstands“ in Art 4 Abs 2 Klausel-RL herangezogen.

S. 637 - 637, Aufsatz

Bernd-Christian Funk

Ludwig Adamovich†

S. 638 - 640, Rechtsprechung

Kein Verstoß von § 16 VwGVG gegen Art 18 iVm Art 83 B-VG

§ 16 VwGVG ermöglicht es der säumigen Behörde, ihre Pflicht, die Verwaltungsangelegenheit ohne unnötigen Aufschub zu erledigen, innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten zu erfüllen. Damit ist eine zeitlich befristete Zuständigkeit der säumigen Behörde bzw ein Zuständigkeitsübergang an das Verwaltungsgericht angelegt. Diese Zuständigkeitsbestimmung ist hinreichend determiniert und verstößt nicht gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

S. 640 - 647, Rechtsprechung

Haftung des Rechtsanwalts für Verbandsgeldbuße bei unterlassener Belehrung über tätige Reue und Kronzeugenregelung

Wird einem Rechtsanwalt vorgeworfen, einen Verband nicht über den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) oder ein mögliches Vorgehen nach § 209a StPO (Kronzeugenregelung) belehrt zu haben, so stehen der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch nicht entgegen.

Freilich setzt ein Anspruch den Nachweis voraus, dass die Verbandsgeldbuße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verhängt worden wäre, weil die Klägerin bei richtiger (vollständiger) Beratung durch die Beklagte die Möglichkeit einer tätigen Reue oder des § 209a StPO ergriffen und auch die Voraussetzungen dafür erfüllt hätte.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Bei einer juristischen Person ist für die Frage des Kennens oder Kennenmüssens nicht allein der Wissensstand der organschaftlichen Vertreter maßgebend. Es genügt das Wissen anderer Vertreter, etwa von Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Rechtsvertretern, soweit es sich auf das im konkreten Fall übertragene Aufgabengebiet bezieht und die betroffene Person mit der Sache tatsächlich befasst war, ebenso das Wissen solcher Personen, die mit der Entgegennahme, Anzeige oder Ermittlung rechtserheblicher Tatsachen betraut waren (Wissensvertreter ieS).

Hat der Vertreter jedoch selbst den Schaden zu verantworten, so ist sein Wissen dem geschädigten Vertretenen nicht zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch gegen einen Dritten oder den Geschädigten selbst gerichtet ist. Sein Wissen kann daher den Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang setzen; es kommt in diesem Fall vielmehr auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch andere Organmitglieder oder Wissensvertreter an. Die Wissenszurechnung basiert nämlich auf Verkehrsschutzüberlegungen und wird in Fällen der Interessenkollision in der Person des vermittelnden Vertreters unterbrochen (hier: keine Zurechnung des Wissens von Vorstand und Prokurist wegen deren Involvierung in strafrechtswidrige Handlungen). Dass der Gesellschaft das Wissen des Vorstands im Verfahren nach dem VbVG zugerechnet wird, ändert daran nichts.

Die Frage, ob das schädigende Handeln tatsächlich zu einer strafgerichtlichen Verfolgung oder zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Vertreters führt, ist für eine (Durchbrechung der) Wissenszurechnung und das Vorliegen eines Interessenkonflikts nicht ausschlaggebend. Eine Interessenkollision ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter in der konkreten Situation eigene Nachteile (etwa den Eintritt einer Ersatzpflicht) zu befürchten hat, sodass eine ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft (die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Weiterleitung rechtlich relevanten Wissens) von ihm nicht erwartet werden kann.

S. 647 - 649, Rechtsprechung

Keine Haftung des Notars trotz Formunwirksamkeit des Testaments bei vertretbarer Ansicht zur Urkundeneinheit

Im Rahmen seiner beratenden außergerichtlichen Tätigkeit (Kautelarjurisprudenz) haben Rechtsanwälte und Notare nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien trotz Belehrung nicht auf einem bestimmten Vorgang beharren.

Gründet sich der Rechtswidrigkeitsvorwurf auf die Behauptung der unrichtigen Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, so ist – bei Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts und fehlender einschlägiger Spruchpraxis – ein Verschulden nur dann anzunehmen, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung das erzielte Auslegungsergebnis nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann.

Die Rechtsansicht, dass die bloße Fortsetzung des Textes bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung zur Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs genügte, war im Februar 2018 (dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments) vertretbar.

§ 48 NO regelt lediglich, wie mehrere Bögen miteinander zu verbinden sind, falls diese verwendet werden. Eine Pflicht des Notars, in jedem Fall einen Bogen statt mehreren losen Blättern zu verwenden, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

S. 649 - 654, Rechtsprechung

Schadenersatz wegen Verletzung von Spielerschutzvorschriften auf Basis der durch ein aufhebendes VfGH-Erkenntnis zu § 25 Abs 3 GSpG geschaffenen Rechtslage

Auf Basis der aktuellen Fassung des § 25 Abs 3 GSpG (BGBl I 3/2023) hat die Spielbank bei begründeter Annahme der Gefährdung des Existenzminimums sowohl Bonitätseinkünfte einzuholen als auch ein Beratungs- und Informationsgespräch mit dem Spielteilnehmer zu führen und diesen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen.

Die Änderung der Rechtslage durch ein aufhebendes Erkenntnis des VfGH ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz, zu beachten. Im Bereich der Verschuldenshaftung bildet dabei der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Bei einem eine Gesetzesbestimmung aufhebenden Erkenntnis des VfGH hängt die Auswirkung auf anhängige Verfahren allerdings vom Ausspruch des VfGH ab. Besteht im Hinblick auf die neue Rechtslage Erörterungsbedarf, ist die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Parteien müssen Gelegenheit haben, zur neuen Rechtslage ein Vorbringen zu erstatten.

Es entspricht zwar der Rsp, dass die Urteile der Vorinstanzen nicht aufgehoben werden dürfen, um dem Kläger ein Vorbringen zu ermöglichen, das er bislang nicht einmal angedeutet hat. Die Prozessleitungspflicht geht also nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. Diese Rsp ist aber im Fall der Änderung der Rechtslage, die die Geltendmachung anderer Rechtsgründe (und das dafür erforderliche Tatsachenvorbringen) überhaupt erst ermöglicht, nicht anzuwenden. Im Fall der Maßgeblichkeit einer geänderten Rechtslage kann dem Kläger daher die erst durch diese Änderung ermöglichte Geltendmachung weiterer Anspruchsgrundlagen (und das Vorbringen der rechtserzeugenden Tatsachen dazu) nicht verwehrt werden. Mit Blick auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 EMRK) kann dem Kläger hier auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Konsequenzen seiner eigenen Rechtsauffassung zu § 25 Abs 3 GSpG antizipieren und ein Eventualvorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch für den Fall zu erstatten gehabt, dass § 25 Abs 3 GSpG insoweit als verfassungswidrig aufgehoben wird.

S. 654 - 657, Rechtsprechung

30-jährige Verjährungsfrist für Recht zum Widerruf einer Schenkung nach § 1266 ABGB analog

Das Recht zum Widerruf einer Schenkung nach § 1266 ABGB analog verjährt nicht in 3 Jahren, sondern erst in 30 Jahren.

Wird die Schenkung (nach materieller Rechtskraft der Scheidung) nach § 1266 ABGB analog widerrufen, so wird der zugrunde liegende Vertrag ex nunc aufgehoben. Wurde das Gut noch nicht geleistet, so ist die Verpflichtung zur Leistung des Geschenks aufgehoben. Wurde die Schenkung hingegen schon vollzogen, so hat der Geschenkgeber einen Rückforderungsanspruch (Rückabwicklung nach § 1266 ABGB). In diesem Fall ist das (vorhandene) Geschenk grundsätzlich in natura zurückzustellen. Sonstige Vermögenswerte (Wertsteigerungen) werden nach eigenen Aufteilungsgrundsätzen geteilt. Wertveränderungen, die auf objektive Umstände wie Änderungen des Marktpreises zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Gegenstand der Schenkung ist dem schenkenden Ehegatten daher grundsätzlich ohne Ausgleich zurückzustellen. Beruht die Wertsteigerung hingegen auch auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten, so ist der Mehrwert grundsätzlich nach dem jeweiligen Beitrag, im Zweifel je zur Hälfte aufzuteilen.

S. 657 - 660, Rechtsprechung

Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren

Die Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu § 1497 ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung der Verjährung dann, wenn der Fahrzeughalter seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis von der Beendigung des deutschen Verfahrens über die Musterfeststellungsklage geltend macht. Bei der Beurteilung, ob eine „gehörige Fortsetzung“ vorliegt oder nicht, sind – wie auch sonst nach § 1497 ABGB – die Dauer und die Gründe einer allfälligen Untätigkeit zu berücksichtigen.

S. 660 - 669, Rechtsprechung

Haftung bei Beteiligung an einem „Shitstorm“

Sowohl der vom UrhG gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz sind Persönlichkeitsrechte; sie verbriefen der betroffenen Person höchstpersönlich zustehende Rechte.

Bei einem (Digital-)Foto, auf dem die Person erkennbar ist, handelt es sich nach den Legaldefinitionen in Art 4 Nr 1 DSGVO und § 36 Abs 2 Z 1 DSG um „personenbezogene Daten“.

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann neben einem physischen, materiellen, auch einen immateriellen Schaden nach sich ziehen. Ausdrücklich gewähren Art 82 DSGVO und § 29 Abs 1 DSG „immateriellen Schadenersatz“ für die nachteiligen ideellen Folgen einer Datenschutzverletzung; ebenso § 87 Abs 2 UrhG für jene einer Bildnisschutzverletzung.

Schadenersatz bei Verletzung des Bildnisschutzes wird nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet, zuerkannt („empfindliche“ oder „schwere Kränkung“). Für Schadenersatz nach der DSGVO besteht dagegen keine „Bagatellgrenze“ oder Erheblichkeitsschwelle. Insoweit ist auch für niederschwelligere, aus der Rechtsverletzung resultierende Gefühlsbeeinträchtigungen wie Ängste, Stress oder Leidenszustände aufgrund einer erfolgten oder auch nur drohenden Bloßstellung, Diskriminierung oder Ähnlichem Ersatz zu leisten.

Setzen alle (wohl im Regelfall zumindest fahrlässig und damit schuldhaft handelnden) Poster eines Shitstorms ein – konkret gefährliches und daher mit dem Kausalitätsverdacht belastetes – Fehlverhalten, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit (des gesamten aufgetretenen Schadens) alle haftungsbegründenden Elemente enthält, ist das Unaufklärbarkeitsrisiko von ihnen und nicht vom Geschädigten zu tragen. Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, muss damit rechnen, dass er den Gesamtschaden gegenüber dem Opfer (vorweg) leisten und sich in der Folge der Mühe der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Schädigern unterziehen muss. Die Schädiger – konkret jeder, der über den ihm im Verhältnis zu den anderen Schädigern zukommenden Anteil am Schaden hinaus geleistet hat – sind dann damit belastet, untereinander im Wege des § 896 ABGB Regress zu nehmen. Die einzelnen Poster, die zumindest teilweise untereinander vernetzt sind und wissen, an welche „Freunde“ sie den Beitrag weitergeleitet haben, können auch ungleich leichter die Anzahl der Schädiger eruieren und den Schaden im Regressweg untereinander aufteilen.

Zwischen den Ansprüchen aus §§ 78, 87 UrhG und den §§ 6 ff MedienG besteht keine Spezialität. Die „Anrechnung“ der im Medienverfahren für die erlittene Kränkung zugesprochenen Beträge auf den Anspruch nach dem UrhG ist ein Mittel, die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen zu entschärfen und erfüllt einen mit der Konsumtion deckungsgleicher Ansprüche vergleichbaren Zweck. Sie stellt sicher, dass keine Mehrfachinanspruchnahme erfolgt. Anderes kann auch für den Ersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO iVm § 29 DSG (sowohl im Verhältnis zur Entschädigung nach dem MedienG als auch zum Ersatz für die in keinem Vermögensnachteil bestehenden Nachteile nach dem Bildnisschutz) nicht gelten, zumal es auch insoweit um den (zwar) vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden geht, nicht aber um die Verhängung von Strafschadenersatz, hat doch auch der Schadenersatz nach der DSGVO (und nach dem DSG) nur Ausgleichs-, aber keine abschreckende oder sogar Straffunktion. Der Ersatz darf daher nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz hinausgeht.

S. 669 - 674, Rechtsprechung

Thomas Garber

Unterlassungsansprüche gegen Handlungsunfähige

Die Handlungsfähigkeit ist keine Voraussetzung für die Verurteilung zur Unterlassung von Eingriffen in die körperliche Integrität oder in die Privatsphäre anderer.

Die Handlungsunfähigkeit entfaltet auf Ebene des Exekutionsverfahrens, in dem der Prozessunfähige ohnedies eines Vertreters bedarf, ihre Wirkung in ausreichender Weise. Leitet der Kläger gegen den handlungsunfähigen Verpflichteten ein Exekutionsverfahren nach § 355 EO ein, kann der Verpflichtete die Schuldlosigkeit seiner Zuwiderhandlung mit Impugnationsklage geltend machen. Ist die Klage erfolgreich, wird keine Strafe verhängt, der Betreibende wird mit den Kosten des Impugnationsverfahrens belastet und hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Exekutionskosten.

S. 675 - 678, Rechtsprechung

Vorzeitige Auflösung von Bestandverhältnissen durch den Insolvenzverwalter / Verjährung von Ansprüchen aus abstrakter Bankgarantie

Bei einer vorzeitigen Auflösung eines Bestandverhältnisses nach § 23 IO tritt der Schaden bereits durch die Umwandlung des Leistungsanspruchs in einen Differenzanspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ein.

Die Verjährung von Ansprüchen aus einer abstrakten Garantie kann auch schon vor Ablauf ihrer Befristung beginnen. Der Begünstigte hat es grundsätzlich nicht in der Hand, den Beginn der Verjährungsfrist durch die Wahl der Berechnung des Schadens im Grundverhältnis (objektiv-abstrakt oder subjektiv-konkret) hinauszuschieben. Ein Garantieabruf trotz fehlender Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs im Grundverhältnis ist nicht jedenfalls rechtsmissbräuchlich.

S. 678 - 682, Rechtsprechung

Monika Stempkowski

Unterbringungsverfahren: keine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

§ 430 Abs 5 StPO idF vor BGBl I 223/2022 sah die Durchführung der Hauptverhandlung im Unterbringungsverfahren in Abwesenheit des Betroffenen vor, soweit dessen Zustand eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattete oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen war. Mit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 wurde diese Bestimmung ersatzlos beseitigt. Eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen ist im Unterbringungsverfahren nicht mehr zulässig.

S. 682 - 682, Rechtsprechung

Gegen den Willen eines Angeklagten keine Nichtigkeitsbeschwerde zum Vorteil

Urteilsanfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zum Vorteil eines Angeklagten gegen dessen Willen ist der StA im kollegialgerichtlichen Verfahren verwehrt.

S. 682 - 684, Rechtsprechung

Örtliche Zuständigkeit des LVwG bei Bekämpfung eines Vorstellungsbescheids

In einer Verfahrenskonstellation, in der zunächst ein Mandats- und sodann ein Vorstellungsbescheid erlassen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwar der Vorstellungsbescheid. Für die Bestimmung des örtlich zuständigen LVwG kommt es allerdings auf die nach § 3 AVG zuständigkeitsbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides an. Die zuständigkeitsbegründenden Umstände sind mit der erstmaligen Erlassung eines Bescheides auch für ein folgendes Rechtsmittelverfahren, wozu sowohl das Vorstellungsverfahren vor der belangten Behörde als auch das Beschwerdeverfahren vor dem VwG zählt, fixiert.