In ihrem Kampf um Aufmerksamkeit greifen Werbetreibende vermehrt zu Werbekampagnen, die herabwürdigende, sexualisierende Darstellungen eines Geschlechts beinhalten und/oder negative Geschlechterrollenklischees aufgreifen. Einigkeit herrscht in der Rsp und im Schrifttum darüber, dass menschenwürdeverletzende Werbeinhalte wettbewerbswidrig sind. Geschlechterdiskriminierende Darstellungen, die nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, werden überwiegend als für das Lauterkeitsrecht unbeachtliche, nicht verbotswürdige Geschmacklosigkeiten abgetan. Der vorliegende Beitrag arbeitet die Anforderungen an einen Verstoß gegen die Würde von Angehörigen eines Geschlechts heraus und legt dar, dass Werbung, die die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage stellt, sehr wohl unlauter ist, da sie den Wertungen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots widerspricht und wettbewerbsbezogene Interessen beeinträchtigt.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 561 - 561, Aufsatz
In memoriam em. o. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schuhmacher
S. 562 - 571, Aufsatz
Das UWG als Regulierungsinstrument zum Schutz vor geschlechterdiskriminierender Werbung
S. 572 - 576, Aufsatz
Zum Anwendungsbereich des § 80 Abs 2a ElWOG und § 125 Abs 2 GWG
Der OGH hat erstmals in drei Entscheidungen zum Anwendungsbereich der Preisänderungsbestimmungen der § 125 Abs 2 GWG sowie § 80 Abs 2a ElWOG Stellung bezogen und damit eine richtungsweisende Standortbestimmung im Energiepreisänderungsrecht vorgenommen.
S. 577 - 584, Aufsatz
Europarecht: Das Neueste auf einen Blick
Diesmal: Ein Rückblick mit kartellrechtlicher Brille. Dieser Überblick fokussiert auf Neuerungen aus dem letzten Jahr in Judikatur und Legistik im Bereich des europäischen Kartellrechts. Dabei werden bislang nicht behandelte Entwicklungen in der Fusionskontrolle, die Abgrenzung von bezweckter und bewirkter Wettbewerbsbeschränkung sowie die Kartellrechtsausnahme speziell für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Blick genommen und einer Bewertung unterzogen.
Art 7 Nr 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht den Sitz der Muttergesellschaft umfasst, wenn diese eine Klage auf Ersatz von Schäden erhebt, die ausschließlich ihren Tochtergesellschaften durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten, das eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV darstellt, entstanden sind; dies gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten.
1. Art 1 Abs 1 iVm Art 2 der RL 98/59/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Beendigung der Arbeitsverträge einer Zahl von Arbeitnehmern, die die in diesem Art 1 Abs 1 vorgesehene übersteigt, aufgrund des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand nicht als „Massenentlassung“ eingestuft wird und daher nicht zu der in diesem Art 2 vorgesehenen Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter führt.
2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht nicht verpflichtet, eine nationale Regelung wie die in Nr 1 des vorliegenden Tenors angeführte unangewendet zu lassen, wenn sie mit Art 1 Abs 1 und Art 2 der RL 98/59 unvereinbar ist.
Art 47 der Charta der Grundrechte der EU und Art 101 AEUV sind iVm der VO (EG) Nr 1393/2007 des EP und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den MS (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 1348/2000 des Rates dahin auszulegen, dass eine Muttergesellschaft, gegen die eine Klage auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens erhoben wurde, nicht rechtswirksam geladen wurde, wenn die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an der Adresse ihrer im MS der Klageerhebung ansässigen Tochtergesellschaft erfolgte; dies gilt auch dann, wenn die Muttergesellschaft mit dieser Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet.
S. 596 - 603, Rechtsprechung
Kartellrecht: Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein vertiefter monatlicher Informationsaustausch auf Gegenseitigkeitsbasis zwischen konkurrierenden Kreditinstituten, der auf Märkten mit starker Konzentration sowie mit Zutrittsschranken stattfand und der sich auf die für die auf diesen Märkten abgewickelten Geschäfte geltenden Bedingungen, insb die aktuellen und künftigen Kreditaufschläge und Risikoparameter, sowie die individualisierten Produktionszahlen der Teilnehmer an diesem Austausch bezieht, zumindest dann, wenn es sich bei den auf diese Weise ausgetauschten Kreditaufschlägen um diejenigen handelt, die diese Institute künftig anwenden wollen, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist.
Art 3 Abs 3 lit b der RL 82/891/EWG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für definierte Gegenstände des Passivvermögens gilt, die in einem Spaltungsplan nicht zugeteilt werden, sondern auch für nicht definierte Gegenstände wie Sanierungskosten und Umweltschäden, die nach der betreffenden Spaltung festgestellt, bewertet oder bilanziert wurden und auf Verhaltensweisen der gespalteten Gesellschaft zurückgehen, die vor der Spaltung liegen.
Jubiläumsgelder sind Teil des laufenden Entgelts iSd § 3a Abs 1 IESG. Bei der Berechnung der erforderlichen Betriebszugehörigkeit kommt es auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnis an. Zeiten, für die ein Arbeitnehmer Kündigungsentschädigungen von seinem Arbeitgeber erhalten hat, sind für die Entstehung des Anspruches deshalb nicht zu berücksichtigen.
Die Fälligkeitsregelung im Pkt XV.4. KollV Metallindustrie/Arbeiter gilt auch für Ansprüche auf Jubiläumsgeld.
Eine nachträgliche Genehmigung einer schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung muss nicht nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Sie darf auch nicht einen rückwirkenden, massiven Eingriff in Entgeltansprüchen von Arbeitnehmern zur Folge haben.
Die Aneinanderreihung einzelner befristeter Arbeitsverträge ist nur zulässig, wenn diese durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Dass die wirtschaftliche Entwicklung „coronabedingt“ nicht absehbar war, rechtfertigte nicht den Abschluss von Kettenarbeitsverträgen.
Der Entgeltbegriff des § 10 Abs AÜG entspricht nach der Umsetzung der LeiharbeitsRL dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Entgelts. Die bisherige Judikatur, wonach sich § 10 Abs 1 AÜG nur auf periodisch fällig werdende Entgeltansprüche bezieht, wird nicht aufrecht erhalten.
Ein schuldhaft handelnder Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG haftet gegenüber einem Kommanditisten bzw einem vertraglich gleichgestellten stillen Gesellschafter für Vermögensschäden bei Verletzung vertraglicher Pflichten, bei Verletzung absolut geschützter Rechte, bei Verletzung von Schutzgesetzen und ebenso im Fall einer deliktischen sittenwidrigen Schädigung seiner Vermögensbeteiligung an der Kommanditgesellschaft.
Werden unterbrochene Vertragsverhandlungen ohne den Makler wieder aufgenommen, so ist in der Regel eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht anzunehmen.
Die Entstehung eines Provisionsanspruchs ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil neben dem Makler auch noch andere Personen kausal tätig waren.
S. 616 - 616, Rechtsprechung
Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht; Organisationspflichten der Geschäftsführung
Es entspricht stRsp des OGH und der vier Oberlandesgerichte als RekursG in Firmenbuchsachen, dass der Geschäftsführer nachweislich alles unternehmen muss, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten der Gesellschaft iSd §§ 277 ff UGB sicherzustellen.
Der Geschäftsführer hat dazu in seinem Geschäftsbereich zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen zu ergreifen. Auch wenn eine Mitarbeiterin zu Lasten der Gesellschaft größere Geldbeträge veruntreut hat und deshalb die Buchhaltung und das Rechnungswesen für zwei von der Offenlegungspflicht betroffene Jahre überprüft werden müssen, liegt es am Geschäftsführer, damit geeignete Personen zu betrauen oder wenigstens nach dauernder Erkrankung des tatsächlich ausgewählten Mitarbeiters angemessen durch Neuvergabe der Aufgabe zu reagieren.
Unterlässt der Geschäftsführer diese Maßnahmen, liegt ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last, die die Verhängung von Zwangsstrafen gegen ihn und die Gesellschaft rechtfertigt.
S. 616 - 617, Rechtsprechung
Anforderungen an ein Eintrittsgeld bzw eine Eintrittsgebühr in eine (Wohnungs-)Genossenschaft; Sittenwidrigkeit
Der Genossenschaftsvertrag muss zwingend die Bedingungen des Eintritts der Genossenschafter, sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben enthalten.
Der Genossenschaftsvertrag kann daher ein Eintrittsgeld normieren. Dieses muss für alle Mitglieder nach den gleichen Grundsätzen berechnet werden, wobei die Satzung einerseits die Höhe des Eintrittsgeldes festsetzen, andererseits das Organ bestimmen kann, welches die Beitrittsgebühr festlegt. Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Personengruppen ist nur nach sachlichen Kriterien zulässig.
Das Subjekt des Markenschutzes ist der Markeninhaber. Der Lizenznehmer hat im Verletzungsverfahren nur eine vom Markeninhaber abgeleitete Aktivlegitimation: Gemäß § 14 Abs 3 MSchG kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen; der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz auch dann, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist eine Verletzungsklage erhoben hat. Erst dadurch wird seine markenrechtliche Sachlegitimation begründet. Zuvor hat er gegen Dritte keine markenrechtlichen Ansprüche.
Eine auf § 14 Abs 4 MSchG gestützte Nebenintervention ist eine einfache und keine streitgenössische Nebenintervention.
Prozessbehauptungen, die in Ausübung eines Rechts aufgestellt werden, sind im Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt. Ein Anspruch nach § 7 UWG bzw § 1330 ABGB besteht nur, wenn sie wider besseren Wissens erhoben werden. Gerechtfertigt ist Vorbringen jedoch bloß dann, wenn es nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen – großzügig zu beurteilenden – inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Die Überlegungen zur Privilegierung von Parteibehauptungen, Aussagen oder Anzeigen lassen sich überdies nicht auf außergerichtliche Auseinandersetzungen übertragen. Dabei findet nämlich kein rechtsförmiges Verfahren statt, in dessen Zuge auch die Richtigkeit der Behauptungen geklärt werden könnte. Der Rechtfertigungsgrund steht daher dann nicht mehr zur Verfügung, wenn der Anzeiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich wiederholt, etwa in Presseaussendungen und -konferenzen, in Zeitungsinterviews, durch Weiterleitung an Medienvertreter oder als Posting.
§ 7 UWG erfasst jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann. Ein Werturteil – also eine Äußerung, die sich als Ausdruck der subjektiven Meinung darstellt – begründet hingegen keinen Anspruch nach § 7 UWG. Selbst Werturteile dürfen aber nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG. Auch im Anwendungsbereich des § 1330 ABGB dürfen wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten.
S. 623 - 624, Rechtsprechung
Korrektur von Feststellungsbescheiden über die Abfalleigenschaft durch die Oberbehörde
Der Tatbestand nach § 6 Abs 4 Z 1 AWG 2002 ermöglicht der Oberbehörde die Wahrnehmung einer unrichtigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Tatbestand nach § 6 Abs 4 Z 2 AWG 2002 knüpft nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daran an und erfasst jegliche unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes. Darunter fällt auch eine unrichtige Beurteilung des Landeshauptmanns hinsichtlich seiner Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 6 Abs 1 AWG 2002.
Es bestehen dagegen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber insoweit zwischen einer Rechtswidrigkeit des Inhalts iS von § 42 Abs 2 Z 1 VwGG und einer solchen infolge Unzuständigkeit iS von § 42 Abs 2 Z 2 VwGG hätte differenzieren wollen bzw die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Landeshauptmanns zur Erlassung eines Bescheides nach § 6 Abs 1 AWG 2002 einer Nichtigerklärung durch die Oberbehörde nach § 68 Abs 4 Z 1 AVG vorbehalten hätte wollen. Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht daher jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Bundesministerin nach § 6 Abs 4 Z 2 AWG 2002 die mangelnde Antragslegitimation der Revisionswerberin aufgreifen konnte.
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