Die als reverse factoring, confirming, payables finance oder supply chain finance verbreiteten Formen von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen wurden bislang in Österreich weder aus zivilnoch aus kollisionsrechtlicher Perspektive untersucht. Dabei sind sie quantitativ seit einigen Jahren zunehmend bedeutsam. Dazu kommt, dass die im Inland verbreiteten Gestaltungsformen auch zivil- und kollisionsrechtlich erhebliche Fragen aufwerfen, die einer näheren Untersuchung bedürfen.



Heft 10, Oktober 2024, Band 72
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Inhalt der Ausgabe
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S. 683 - 702, Newsline
Franz Rudorfer -
S. 703 - 705, Neues in Kürze
Dominik Damm -
S. 706 - 706, Börseblick
Thomas Neuhold -
S. 707 - 716, Abhandlung
Florian Heindler -
S. 714 - 715, Bankrechtsforum 2024
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S. 717 - 722, Berichte und Analysen
Björn Berg / Stefan HirschmannFinanzinstitute gewinnen zunehmend an Kompetenz im Umgang mit Daten. Bereits 40 Prozent der Banken geben an, das Potenzial von Daten gut bis sehr gut zu nutzen. Im Vorjahr waren es erst 21 Prozent. Die Umfrageergebnisse bestätigen damit einen langfristigen Trend zu mehr Digitalisierungskompetenz. Allerdings fehlt es den Instituten häufig noch an einer übergeordneten Datenstrategie. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Studie der auf Finanzdienstleister spezialisierten Unternehmensberatung Cofinpro und der VÖB-Service GmbH, einem Tochterunternehmen des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB). Für die Studie wurden im zweiten Quartal dieses Jahres mehr als 400 Finanzexperten befragt.
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S. 723 - 724, Berichte und Analysen
Claudia Klausegger / Robert Sobotka / Ewald Judt -
S. 725 - 725, Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers 2025
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S. 726 - 729, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Sebastian Mock / Markus Kellner§§ 74, 190, 257, 286 IO. Für § 257 Abs 2 IO reicht aus, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Eine solche Vorschrift kann auch auf einer Analogie beruhen (§ 7 ABGB). Bisherige Rechtsprechung, nach der für § 257 Abs 2 IO die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich vorgeschrieben sein muss, wird abgelehnt.
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S. 729 - 731, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 879 ABGB; Art 6 Klausel-RL. Anwendung der „Lückenfüllungs-Judikatur“ des EuGH bei unwirksamen Klauseln in Versicherungsverträgen.
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S. 731 - 736, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 914, 933a, 1089 ABGB; § 213 EO; §§ 46, 49, 119, 120 IO. Das Leistungsstörungsrecht des ABGB ist auf die außergerichtliche Verwertung einer Sondermasse nach § 120 IO uneingeschränkt anzuwenden. Eine analoge Anwendung der Gewährleistungsausschlüsse nach § 189 Abs 2 und § 270 Abs 4 EO auf den Freihandverkauf durch den Insolvenzverwalter ist mangels tragfähiger Grundlage abzulehnen.
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S. 736 - 739, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus KellnerArt 7, 8 EuGVVO. Sind die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gegen den beklagten Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, mögen sie auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, letztlich auf dasselbe Interesse gerichtet, nämlich auf Ersatz des Schadens Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Aktien, stellt sich gegenüber beiden Parteien die (Vor )Frage, ob die Jahresabschlüsse tatsächlich unrichtig waren und nicht zuletzt, was die Kläger bei Kenntnis aller Umstände investiert hätten. In Ansehung der diesbezüglichen Tat- und Rechtsfragen besteht daher sehr wohl die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen und ist somit ein Gerichtsstand der Streitgenossenschaft mit einem in Österreich wohnhaften Mitglied des Aufsichtsrats zu bejahen.
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S. 739 - 741, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus KellnerArt 7, 8 EuGVVO. Immer wenn ein Geschädigter zwei oder mehrere Schädiger in einer Klage wegen kumulativer Herbeiführung des Schadens in Anspruch nimmt, ist es für den oder die Mitbeklagten nie gänzlich vorhersehbar, welche Schädiger der Kläger mit seiner Klage belangen und in welchem Staat der (Haupt-)Beklagte zum Zeitpunkt der Klageeinbringung seinen (Wohn-)Sitz haben wird. Sehr wohl ist objektiv für einen Schädiger vorhersehbar, dass die Zuständigkeitsvorschrift des Art 8 Nr 1 EuGVVO es einem Geschädigten ermöglicht, bei Vorliegen des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Klagen gegen mehrere Schädiger die Klage am jeweiligen Gerichtsstand jedes einzelnen Schädigers gegen alle Schädiger einzubringen. Dass – wie hier – der Anspruch gegen eine Abschlussprüferin einerseits und gegen den Aufsichtsrat andererseits nach unterschiedlichen nationalen Bestimmungen zu beurteilen sein könnte, spricht nicht gegen die Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO im konkreten Fall.
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S. 741 - 742, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 1295, 1297, 1299 ABGB; § 275 UGB. Für eine Haftung des Abschlussprüfers reicht es noch nicht aus, dass der Schaden nur deshalb entstanden ist, weil die geprüfte Gesellschaft wegen des allfällig fehlerhaften Vermerks noch Jahre weiterexistieren konnte, wodurch ein Investment des Geschädigten (überhaupt erst) möglich war.
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S. 742 - 743, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 7, 39 EO. Die mangelnde Bestimmtheit eines Exekutionstitels iSd § 7 Abs 1 EO ist nicht mit Klage nach § 36 EO, sondern nur mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen.
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S. 743 - 745, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 354 EO. Bei der Rechnungslegungspflicht und der daraus resultierenden Geldzahlungspflicht handelt es sich um unterschiedliche, voneinander unabhängige Leistungsverpflichtungen, die verschiedenen Anspruchskategorien zuzuordnen sind. Durch die Exekution nach § 354 EO sind ua Titel zu vollstrecken, die auf Rechnungslegung lauten. Demgegenüber hat bei Verpflichtungen zur Leistung oder zum Erlag von Geldbeträgen die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu erfolgen. Die §§ 353, 354 EO sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
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S. 746 - 746, Buchbesprechung
Otto Lucius