Die Nichtanwendung des § 420 ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern von Grund und Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll.
NBL
Heft 11, Juli 2017, Band 2017
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- ISSN Online: 2413-8908
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