Testamente werden häufig erst in einem hohen Lebensalter errichtet. Bei einer stetig steigenden Lebenserwartung bedeutet dies, dass Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung immer älter sind und damit in Zukunft wohl immer häufiger aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in Pflegeheimen untergebracht sein werden oder der Begleitung durch professionelle Pfleger bedürfen. Aufgrund der Asymmetrien im Pflegeverhältnis ist die Selbstbestimmungsfreiheit des pflegebedürftigen Erblassers einer gewissen Gefahr ausgesetzt, die von unterschiedlichen Rechtordnungen erkannt und zum Anlass genommen wurde, Vorschriften zum Schutz der Testierfreiheit einzuführen. Der vorliegende Beitrag diskutiert die Lösungen im deutschen, französischen und belgischen Recht und unterzieht vor diesem Hintergrund erstmals die wenig übersichtliche österreichische Rechtslage einer kritischen Analyse.
- ISSN Online: 1613-7639
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 681 - 697, Aufsatz
Der Schutz pflegebedürftiger Erblasser vor Fremdbestimmung – eine kritische Bestandsaufnahme
Die erweiterte Gefahrenerforschung nach § 21 Abs 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erlaubt es Sicherheitsbehörden, weit im Vorfeld möglicher krimineller Aktivität Daten zu ermitteln und dadurch mögliche Bedrohungspotentiale zu erkennen. Die Ausweitung dieser sicherheitspolizeilichen Aufgabe durch die SPG-Novelle 2011 auf Einzelpersonen erscheint jedoch wenig geeignet, tatsächlich terroristische Gefahren im Vorfeld abzuwehren. Im strafprozessualen Bereich ist die sogenannte „Online-Durchsuchung“ als mögliche neue Ermittlungsbefugnis Gegenstand intensiver Diskussionen. Ob diese nach geltendem Recht zulässig oder deren Einführung grundrechtskonform möglich und wünschenswert ist, muss nach den verschiedenen Formen der Online-Durchsuchung bzw Online-Überwachung differenziert beurteilt werden. Parallel zur Frage der Online-Durchsuchung lässt sich eine Lösung für die „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ finden. Die sogenannte „Funkzellenabsaugung“ ist de lege lata unzulässig.
Aufhebung der Regelung des ORF-G über das Verbot von Verlinkungen zu und sonstigen Kooperationen mit sozialen Netzwerken in § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit: Diese Regelung verwehrt es dem ORF (ausgenommen im Zusammenhang mit der tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung), soziale Netzwerke zur Kommunikation mit den auf diesen Plattformen registrierten Personen zu nutzen, und ist nicht verhältnismäßig. Aus dem EU-Beihilfenrecht ergibt sich keine (unionsrechtliche) Verpflichtung zur Erlassung einer solchen Regelung.
Das Verbot der Bereitstellung eines (eigenen) sozialen Netzwerks durch den ORF liegt jedoch im Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Regelung eines wettbewerbsintensiven Bereichs wie jenes der Online-Aktivitäten von Rundfunkveranstaltern zukommt, und ist verhältnismäßig.
S. 713 - 718, Rechtsprechung
Scheidungsunterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommen beider Teile
Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt sowie der Stil der Lebensführung bestimmend. Ausgangspunkt der Überlegungen muss im Licht des § 89 ABGB sein, dass allein danach eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1:1 dem Gesetzeswortlaut entspricht.
Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.
Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besserverdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zu legen. Die Grundsätze zur „Überalimentierung“, wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, sind bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können.
S. 718 - 720, Rechtsprechung
„Erlöschen“ des Baurechts: bloßer Löschungstitel für den Grundeigentümer
Das in § 4 Abs 2 BauRG erwähnte „Erlöschen“ des Baurechts ist lediglich iS eines Löschungstitels für den Grundeigentümer zu verstehen ist, wogegen erst die tatsächliche Löschung im Grundbuch die dingliche Rechtsposition des Bauberechtigten beendet. Liegt aber ein bloßer Löschungstitel vor, bleibt es – ebenso wie bei Vorliegen eines Erwerbstitels – bei der dinglichen Berechtigung des im Grundbuch Eingetragenen, der die aus seiner Rechtsstellung erfließenden Befugnisse weiterhin gegen jeden Dritten durchsetzen kann. Der weiterhin (dinglich) Bauberechtigte kann daher nicht nur unberechtigte Dritte von der Benutzung der Sache ausschließen, sondern für die Benutzung der Sache auch ein angemessenes Benutzungsentgelt fordern (§ 1041 ABGB).
Geschäftsunfähig iS des § 865 ABGB sind nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen. In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsunfähigkeit. Dabei kommt es darauf an, ob die Person bei der festgestellten Geisteskrankheit oder -schwäche in der Lage ist, die Tragweite und die Auswirkungen des konkreten Rechtsgeschäfts abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren.
Voraussetzung ist, dass sich die geistige Störung bei dem konkreten Geschäft überhaupt auf die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen ausgewirkt hat. Zusätzlich muss für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit iS des § 865 ABGB aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein, um Geschäftsfähigkeit annehmen zu können. Ungültigkeit eines verpflichtenden Rechtsgeschäfts ist erst dann gegeben, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen, vorliegt. Eine nur teilweise Beeinträchtigung oder Motivierung der Willensentschließung durch die geistige Störung reicht nicht aus.
S. 723 - 726, Rechtsprechung
Vorkaufsrecht: Kein Wiederaufleben durch Änderung der Zahlungsmodalitäten des Drittvertrags
Eine mit Wirkung ex nunc vorgenommene Änderung der Zahlungsmodalitäten des Drittvertrags löst keine neue Anbietungsverpflichtung des Vorkaufsverpflichteten aus.
Die Einlösungsfrist des § 1075 ABGB beginnt mit dem auf die Anbietung folgenden Tag.
S. 727 - 730, Rechtsprechung
Haftung für mangelhafte Beratung über die Risiken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger
Das spekulative Element eines Rechtsgeschäfts stellt keineswegs per se einen Nachteil dar, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Risiko bewusst und gewollt eingegangen wird. Ein verborgenes Spekulationsrisiko bewirkt eine dauerhafte Veränderung der Rechtsposition und ist als realer Schaden anzusehen. Der Geschädigte kann bei pflichtwidriger Anlageberatung verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Berater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig und vollständig beraten hätte. Einzelne aus einer Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden.
Eine Bank darf sich auf die Beratung ihrer Kunden durch den vermittelnden Vermögensberater dann nicht verlassen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt hat.
Es besteht grundsätzlich keine Obliegenheit der Bank, mit den Kunden zusätzlich zur Kreditberatung (hier: Fremdwährungskredit) den Versicherungsvertrag zu erörtern, der als Tilgungsträger dient und über Vermittlung eines Vermögensberaters bereits fertig abgeschlossen ist.
Ist der Geschädigte ein Laie, der keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat, wird die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB allein durch die objektive Möglichkeit einer Ermittlung der relevanten Tatsachen noch nicht in Gang gesetzt. Solange die Abwicklung eines Kreditverhältnisses im Wesentlichen den ursprünglichen Erwartungen entspricht, besteht noch kein Anlass, an der Zuverlässigkeit der professionellen Beratung zu zweifeln.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungstatbestands trifft den (potentiellen) Schuldner, wozu auch die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände gehören. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489 S 1 ABGB maßgeblichen Umständen, sondern darauf berufen will, der Geschädigte hätte – iS der Judikatur zu den im Einzelfall möglicherweise bestehenden, aber nicht zu überspannenden Erkundigungsobliegenheiten – ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Tatsachen gehabt und diese Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, wenn er diesen Anhaltspunkten nachgegangen wäre.
Der Betreiber eines Internats hat den Internatszöglingen gegenüber die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was für sie erkennbar eine erhebliche Gefahr darstellen könnte. Mit der Bestellung einer Person, deren kriminellen sexuellen Neigungen den Verantwortlichen bekannt waren, zum Regens eines Internats, in dem Schüler zu betreuen sind, die als Opfer dieser Neigungen geradezu prädestiniert sind, liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten, das den Internatsbetreiber ersatzpflichtig macht, wenn sich die von ihm geschaffene Gefahr tatsächlich realisiert.
Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte ja eine Klageabweisung zu erfolgen.
S. 732 - 735, Rechtsprechung
Begründung des Verbrauchergerichtsstandes durch behauptetes konstitutives Anerkenntnis?
Der Begriff „Klage aus einem Vertrag“ in Art 15 Abs 1 EuGVVO ist autonom auszulegen und entspricht im Wesentlichen dem in Art 5 Nr 1 EuGVVO verwendeten Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“. Das gilt auch für die Darlegungslast zur Begründung des Gerichtsstands nach Art 15 Abs 1 EuGVVO, wenn das anzuwendende Recht des Mitgliedstaats dies zulässt.
Im Rahmen des Art 15 Abs 1 EuGVVO ist die Frage des Zustandekommens bzw der Gültigkeit des „Vertrags“ als eine sogenannte „doppelrelevante Tatsache“ zu qualifizieren, da dieser Umstand sowohl die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit des Klagsanspruchs betrifft. In solchen Fällen hat eine Überprüfung der internationalen Zuständigkeit nur anhand der Schlüssigkeit des Vorbringens der klagenden Partei zu erfolgen.
Ein Angebot, dem ein verständiger Verbraucher unter den gegebenen Umständen einen bedingungslosen Bindungswillen des Unternehmers zuordnen durfte, kann einen vertraglichen Anspruch iS des Art 15 Abs 1 EuGV-VO begründen (hier: Zusage des im EU-Ausland ansässigen Herstellers gegenüber dem österreichischen Endkunden, mit dem kein Vertrag bestand, den Kaufpreis nach fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchen des österreichischen Werkunternehmers [und jeweiligen Vertragspartners] zu erstatten). Eine synallagmatische Verknüpfung ist nicht erforderlich.
Beliefert der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Hersteller im Inland nur Unternehmen, so übt er damit seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht iS von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO im Verbraucherwohnsitzstaat aus und richtet sie auch nicht iS dieser Bestimmung auf den Verbraucherwohnsitzstaat aus. Dies ändert sich nicht allein dadurch, dass der Hersteller einmalig einem Kunden seines unternehmerischen Vertragspartners wahlweise die Neuherstellung des Werks oder die Kaufpreisrückzahlung zusagt.
Die Klage gegen den Werkunternehmer, die auf mangelhafte vertragliche Leistung und vergebliche Sanierungsversuche bzw auf Schadenersatz gestützt wird, und die Klage gegen den Hersteller, der aufgrund eines behaupteten Anerkenntnisses, den Kaufpreis rückzuerstatten, in Anspruch genommen wird, beruhen auf unterschiedlichen Sachverhalten und verschiedenen Rechtsgründen; die Gefahr von widersprechenden Entscheidungen iS des Art 6 Nr 1 EuGVVO besteht somit nicht. Daher steht der „Gerichtsstand der Streitgenossenschaft“ für die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht zur Verfügung.
Die – wenn auch nach § 56 Abs 2 EO fingierte – Zustimmung des betreibenden Gläubigers zur vom Verpflichteten beantragten Einstellung der Exekution erfüllt immer den Tatbestand des § 39 Abs 1 Z 6 EO. Die Exekution ist in diesem Fall auch dann einzustellen, wenn der Verpflichtete seinen Einstellungsantrag mit einem tatsächlich nicht vorliegenden Einstellungsgrund begründete (ausdrückliche Ablehnung von RIS-Justiz RS0001069).
S. 736 - 739, Rechtsprechung
Klagefrist des § 110 Abs 4 iVm § 9 Abs 2 KO/IO: Absendung am letzten Tag fristwahrend
Die Frist des § 110 Abs 4 KO (nunmehr IO), auf die § 9 Abs 2 KO (nunmehr IO) Bezug nimmt, ist eine verfahrensrechtliche Frist. Daher ist zur Wahrung dieser Frist die Postaufgabe am letzten Tag ausreichend.
Geschäftsfähig iS des § 103 Abs 9 KFG ist nicht nur, wer in allen Belangen voll geschäftsfähig ist. Die Begriffe „geschäftsunfähig“ bzw „beschränkt geschäftsfähig“ in § 103 Abs 9 lit a KFG schließen also nicht – in pauschaler Weise – alle unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mit ein, sondern nur jene, die nicht in der Lage sind, den in § 103 KFG genannten Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nachzukommen.
Die Aufzählung derjenigen medizinischen Dienste in § 135 Abs 1 ASVG, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, ist abschließend gemeint. Gesundheitsleitungen von Vertretern anderer Gesundheitsberufe können daher keine Krankenbehandlungen iS des § 133 ASVG darstellen und somit nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Die Auflistung in § 135 Abs 1 ASVG ist durch Analogie nicht auf andere Leistungserbringer erweiterbar (hier: vom Arzt verordnete und von der Krankenkasse bewilligte „Trainings“ [physikalische Behandlungen] in einem Zentrum für Sporttherapie, das die Kriterien des § 135 Abs 1 S 2 nicht erfüllt).
§ 49 Abs 2 ÄrzteG ermöglicht eine Einbeziehung von Hilfspersonen zur Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit. Allein dass die in dem Institut angewandten Trainingspläne von Ärzten entwickelt wurden, kann nicht das Erfordernis substituieren, einen Arzt jederzeit und sofort zu erreichen und den Behandlungsvorgang unverzüglich an Veränderungen in der ärztlich verordneten Therapie anzupassen. Auch die Ergebniskontrolle des Trainingserfolgs (oder -misserfolgs) durch den zuweisenden Arzt ist der laufenden und unmittelbaren Kontrolle eines Behandlungsvorgangs nicht gleichzuhalten. Ein ohne Aufsicht oder Anleitung durch einen Arzt erfolgtes Training ist demnach nicht als Teil eines ärztlichen Behandlungsplans und auch nicht als eine mit Unterstützung einer Hilfsperson vorgenommene ärztliche Hilfe anzusehen, sondern als eine „rein verordnete“ Leistung.
S. 740 - 740, Rechtsprechung
Kein Einsichtsrecht des (Mit-)Erben in psychiatrische Gutachten im Sachwalterschaftsakt des Erblassers
Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 141 AußStrG haben Dritte grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht; auf ein (sonst) als „rechtlich“ zu qualifizierendes Interesse kommt es daher nicht an. Aufgrund eines Größenschlusses gilt das umso mehr für die Einsicht in personenbezogene Aktenbestandteile, insbesondere in psychiatrische Gutachten.
Auf die Stellung als (Mit-)Erbe – und damit als Rechtsnachfolger des Betroffenen, der Partei des Sachwalterschaftsverfahrens war – kann sich ein Antragsteller nur in Bezug auf jene Teile des Sachwalterschaftsakts berufen, die vermögensrechtliche Belange betreffen; denn nur insofern tritt er in die Rechte des Betroffenen ein. In Bezug auf die Einsicht in jene Aktenteile, die sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen beziehen, ist der (Mit-)Erbe wie jeder andere verfahrensfremde Dritte zu behandeln.
S. 740 - 740, Rechtsprechung
Verbesserungsverfahren bei Einbringung eines Rechtsmittels im ERV, das nur aus einem „Deckblatt“ besteht
Ein Verbesserungsverfahren hat grundsätzlich nicht stattzufinden, wenn sich der Schriftsatz in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen. In diesem Sinne wurde etwa auch ausgesprochen, dass die bloße Übermittlung eines „Deckblatts“ eines anwaltlichen Rechtsmittels nicht verbesserbar ist und zu keiner Fristverlängerung führt. Da diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten allerdings darauf abzielt, prozessuale Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstünden, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch bewusst unvollständige Einbringung (etwa nur des „Deckblatts“) die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags – und damit eine Fristverlängerung – erreicht werden sollte. Gerade mit der automationsunterstützten Verfassung und Einbringung von Schriftsätzen sind zahlreiche mögliche Fehlerquellen verbunden, weshalb bei im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelten Eingaben eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit in der Regel ohne jene böse Absicht erfolgt.
Wenn alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung“ an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 Fall 1) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte (hier: § 130 Fall 2 StGB) zurückzutreten, schließt doch dieser Deliktstypus den anderen Begriff notwendig in sich ein (Spezialität).
Für die Strafbarkeit der Fälle 2 und 3 des § 278 Abs 3 StGB fordert das Gesetz in subjektiver Hinsicht Wissentlichkeit hinsichtlich der organisationsbezogenen oder deliktsbezogenen Förderung.
Die in § 5 Z 2 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz beschriebenen Mitwirkungsbefugnisse von Organen der Bundespolizei bereiten die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren vor und gehen dieser logisch voran. Ein auf diese Befugnisse gestütztes Verwaltungshandeln stellt keine Amtsausübung iS des § 7 AVG dar. Solche – nicht im Rahmen des Verwaltungs-(straf-)verfahrens gesetzte – Tätigkeiten erfasst die Auffangvorschrift des § 47 BDG. Diese sieht vor, dass ein Beamter – außer bei Gefahr im Verzug – sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Die Vornahme eines Amtsgeschäfts trotz Vorliegens solcher Umstände, kann einen Befugnismissbrauch iS des § 302 Abs 1 StGB darstellen.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift