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Juristische Blätter

Heft 11, November 2016, Band 138

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 685 - 701, Aufsatz

Rassi, Jürgen C. T.

Zwei Fragen zur Mitwirkung und Geheimhaltung beim Personenbeweis im Zivilprozess

Das österreichische Zivilprozessrecht ist von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien beeinflusst, die sich in das System der von der Arbeitsgemeinschaft Zivilprozess geprägten materiellen Wahrheitsfindung des Zivilprozesses gut einfügen lässt. Es gibt kein Recht auf Blockade ungünstiger Wahrheit. Der Beitrag untersucht Aspekte der Mitwirkungspflicht beim Zeugenbeweis und der Parteienvernehmung. Dabei soll vor allem geprüft werden, inwieweit Geheimhaltungsinteressen die Mitwirkungspflicht begrenzen.

S. 702 - 706, Aufsatz

Lindenbauer, Thomas

Verzugszinsen in Kostenvorschussfällen

Ist es zulässig, dass Schadenersatz zugesprochen wird, obwohl gar kein ersatzfähiger Schaden entstanden sein kann? Diese Frage stellt sich insbesondere in Gewährleistungsfällen, in denen neben dem Deckungskapital zur Verbesserung einer mangelhaften Sache auch Verzugszinsen begehrt werden.

Der Artikel soll aufzeigen, dass in Bezug auf die Zuerkennung von Verzugszinsen ein Anspruch auf Kostenvorschuss nicht so einfach mit üblichen Geldforderungen gleichzusetzen ist. Während in Kostenerstattungsfällen Verzugszinsen zuzusprechen sind, gilt dies in Kostenvorschussfällen mangels möglicher Zinsschäden nicht.

S. 707 - 710, Rechtsprechung

Berücksichtigung einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG bei der Unterhaltsbemessung / keine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen bei Bemessung des Ehegattenunterhalts im Falle der Weiterbenutzung der Ehewohnung

Bei der Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG handelt es sich um eine besondere Sozialversicherungsmöglichkeit, die in Auswirkung und Funktion der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt ist. Beiträge zu dieser Selbstversicherung sind daher von der Unterhaltsbemessungsgrundlage – bzw hier vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten – abzuziehen, wenn nicht schon eine (Mit-) Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung besteht.

Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Eine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen kommt nicht in Betracht. Der behauptungs- und beweisbelastete Unterhaltspflichtige muss vorbringen, dass und mit welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.

S. 710 - 713, Rechtsprechung

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss eines minderjährigen Kindes mit humanitärem Bleiberecht

Ein minderjähriges Kind mit humanitärem Bleiberecht hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Art 1 VO (EU) 1231/2010 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat haben.

Infolge der erheblichen Unterschiede der Situation von Konventionsflüchtlingen zu jener von Personen, denen infolge einer gewissen Aufenthaltsverfestigung ein „humanitäres Bleiberecht“ gewährt wird, kommt eine analoge Anwendung der (einfachgesetzlichen) Bestimmung des Art 12 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention nicht in Betracht.

S. 713 - 714, Rechtsprechung

Mögliche strittige Ansprüche der Verlassenschaft kein Hindernis für Einantwortung

Mögliche Ansprüche der Verlassenschaft, die allenfalls in einem Streitverfahren durchgesetzt werden müssen, stehen der Einantwortung nicht entgegen.

Ist die Einantwortung möglich, so ist es im Regelfall nicht erforderlich, durch Bestellung eines Verlassenschaftskurators für eine Vertretung des ruhenden Nachlasses zu sorgen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls dringende Maßnahmen zu setzen sind, mit denen nicht bis zur Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses zugewartet werden kann.

S. 714 - 717, Rechtsprechung

Nachträgliche Änderung der Bankverbindung bei Verkehrsüblichkeit grundsätzlich keine Gefahrenerhöhung

Hat der Gläubiger ein verkehrsübliches Bankkonto bekannt gegeben und ändert er die Bankverbindung später in ein ebenfalls verkehrsübliches Bankkonto, so ist jedenfalls hinsichtlich des Untergangs der Leistung keine Gefahrenerhöhung eingetreten. Eine Verzögerungsgefahr ist jedoch auch bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung nicht generell ausgeschlossen. Eine maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.

Geringfügige Verzögerungen oder Ungenauigkeiten bei der Leistungserbringung führen wegen des sonstigen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zum Terminsverlust bei einem Prämienvergleich (hier: Verzögerung von 12 Tagen nicht geringfügig).

S. 717 - 719, Rechtsprechung

Zöchling-​Jud, Brigitta/​Schamberger, Reinhard

Eintreibungskosten als Verspätungsschaden bei Honorarverzicht des Inkassobüros gegenüber dem Gläubiger?

Ein Schaden ist vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung tragen muss (hier: Inkassobüro, das gegenüber dem Gläubiger auf Entgelt verzichtet und dieses gegenüber den säumigen Schuldnern betreibt).

S. 720 - 723, Rechtsprechung

Berücksichtigung von Mitverschulden bei Schädigung durch Mittäter

Trifft den Geschädigten bei Schädigung durch Mittäter ein Mitverschulden (hier: verabredete Autowettfahrt), ist der von ihm zu tragende Schadensteil durch eine Gesamtabwägung zu ermitteln. Anders als bei der Haftung von Nebentätern hat eine ergänzende Einzelabwägung zu unterbleiben.

S. 723 - 726, Rechtsprechung

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung eines Pferdes auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr

Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung gemäß § 1320 ABGB darf nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen und ungefährlichen Haustieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt, sondern es müssen jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden können. Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens als Fluchttiere können Pferde (auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens) nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden (hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben einer Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes).

Die Gefahr der Massierung des Verkehrs auf einer Straße mit begrenztem Verkehrsteilnehmerbereich ist dann nicht verwirklicht, wenn sich der Unfall auch bei der Beteiligung eines berechtigten Verkehrsteilnehmers (Anrainers) ereignet hätte; es fehlt in diesen Fällen am Rechtswidrigkeitszusammenhang.

S. 726 - 729, Rechtsprechung

Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung: 4. KH-RL und 6. KH-RL unanwendbar (Rechtsprechungsänderung)

Bei einem Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung kommen die 4. KH-RL (2000/26/EG) und die 6. KH-RL (2009/103/EG) nicht zum Tragen (anders noch OGH 7 Ob 48/11a = SZ 2011/119).

Soweit das HStVÜ keine Vorschriften enthält, ist die Rom II-VO beachtlich, so auch für die Legalzession und die Ausgleichsansprüche bei Haftung mehrerer Personen. Die Rom II-VO verlangt nicht, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist, sondern gilt unter anderem auch dann, wenn ein Bezug zu nur einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat vorhanden ist.

Im Fall der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens darf dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers (hier: des Lenkers des Klagsfahrzeugs) zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden. In diesem Fall ist der eingeklagte Teilschaden vielmehr um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Auch eine Teileinklagung „aus Gründen prozessualer Vorsicht“ führt dazu, dass der eingeklagte Teilschaden um die Mitverschuldensquote zu kürzen ist.

S. 729 - 731, Rechtsprechung

Gerichtliche Disziplinarstrafen nach der Winkelschreiberei-VO: Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis, Strafbemessung und Verjährung

Die nach der Winkelschreiberei-VO strafbaren Handlungen sind keine Verwaltungsübertretungen; das Verfahren, das die Gerichte in Winkelschreiberei-Sachen entsprechend Art IV Z 5 EGZPO nach der Winkelschreiberei-VO zu führen haben, kann kein Verwaltungsverfahren sein (Art 94 Abs 1 B-VG), sondern es ist ein Gerichtsverfahren. Bei den Strafen nach der Winkelschreiberei-VO handelt es sich um gerichtliche Disziplinarstrafen im weiteren Sinn.

Aus § 58 RAO und § 187 NO ergibt sich die uneingeschränkte Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Bei der Festsetzung einer Strafe für Tathandlungen iS der Winkelschreiberei-VO im Einzelfall sind die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung zu beachten, nach denen insbesondere die (Schwere der) Schuld des Täters maßgeblich ist und – je nach Sachverhalt – allfällige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sowie die Aspekte der General- und Spezialprävention zu berücksichtigen sind (vgl § 32 Abs 2 StGB).

Das Kumulationsprinzip des § 22 Abs 2 VStG findet im Verfahren nach der Winkelschreiberei-VO keine Anwendung.

Eine – allenfalls teilweise – „bedingte Strafnachsicht“ ist in der Winkelschreiberei-VO nicht vorgesehen.

Darauf, ob die Taten einen „Schaden herbeigeführt“ haben, kommt es bei der Prüfung des nach der Winkelschreiberei-VO strafbaren Verhaltens nicht an.

Die Winkelschreiberei-VO kennt kein fortgesetztes Delikt. Ein zusammengehöriges Tatverhalten (hier: die Vertretung von einzelnen Parteien in bestimmten Gerichtsverfahren) ist jedoch einheitlich zu beurteilen, weshalb die Verjährung erst mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit beginnt.

S. 731 - 734, Rechtsprechung

Keine Teilrechtskraft eines Sachbeschlusses bei teilweiser Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer (Rechtsprechungsänderung)

Ein stattgebender, nur von einem Antragsgegner bekämpfter Sachbeschluss des Erstgerichts kann gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht teilrechtskräftig werden.

Das Gericht spricht im außerstreitigen Verfahren nach § 16 iVm § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 nicht gesondert über individuelle Einreden jener Wohnungseigentümer, die dem Änderungsbegehren nicht zugestimmt haben, ab. Die Änderung kann somit auch nicht im Verhältnis zu jenen Wohnungseigentümern, deren Einwände das Außerstreitgericht nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002 für gerechtfertigt hält, untersagt und gegenüber den anderen Wohnungseigentümern genehmigt werden. Wird die Genehmigung letztlich versagt, hat die Änderung zu unterbleiben, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits außergerichtlich zugestimmt oder ihr im Verfahren nicht (mehr) widersprochen haben. Die Sachentscheidung muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern, das die Zustimmung aller (übrigen) und nicht nur einzelner Teilhaber fordert. Der Sachbeschluss wird nach § 43 Abs 2 AußStrG, der nach § 52 Abs 2 WEG 2002 auch in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwenden ist, erst dann wirksam, wenn er von keiner der aktenkundigen Parteien mehr angefochten werden kann.

S. 734 - 735, Rechtsprechung

Zulässigkeit des Rechtswegs bei Streitigkeiten zwischen den verwaltenden Fruchtgenussberechtigten verschiedener Miteigentumsanteile

Besteht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht, so besteht zwischen dem Fruchtnießer und dem Miteigentümer des durch ein Fruchtgenussrecht nicht belasteten Anteils eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse. Auf dieses Rechtsverhältnis haben die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend Anwendung zu finden. Aufgrund einer solchen Rechtsgemeinschaft, die lediglich die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse umfasst, sind zur Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte einerseits der Fruchtnießer, andererseits der Eigentümer des nicht belasteten Anteils entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt. Diese Grundsätze gelten auch für das Rechtsverhältnis der Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils.

Ein verwaltender Fruchtgenussberechtigter ist nach § 837 S 2 ABGB gegenüber einem Teilhaber iS des § 830 S 1 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Rechnungslegungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten werden von § 838a ABGB ins Verfahren außer Streitsachen verwiesen.

Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist.

S. 734 - 734, Rechtsprechung

Stellplatz für einspuriges Kfz als Abstellplatz iS des § 2 Abs 2 WEG

Bei einem Abstellplatz iS des § 2 Abs 2 WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln; eine den sonstigen Kriterien des WEG entsprechende Abstellfläche ist so lange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.

S. 735 - 739, Rechtsprechung

Entzug des Rehabilitationsgelds bei Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

Verweigert die zu rehabilitierende Person die Mitwirkung an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, die ihr zumutbar sind, so ist das Rehabilitationsgeld zu entziehen, nachdem auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, auch wenn vorübergehende Invalidität weiter fortbesteht. Die Entziehung erfolgt – ebenso wie die Zuerkennung – durch den Pensionsversicherungsträger mittels Bescheid.

Der Umstand, dass die zu rehabilitierende Person das Ziel einer Rehabilitationsmaßnahme aus eigenem Antrieb (teilweise) während des Verfahrens erreicht hat, hebt die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht auf.

Dass die Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und ausreichend sein müssen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreiten dürfen (§ 253f Abs 2 ASVG), ist erkennbar an die Prinzipien der Krankenbehandlung angelehnt (§ 133 Abs 2 S 1 ASVG) und wird wie dort zu verstehen sein.

S. 735 - 735, Rechtsprechung

Ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts ohne erforderliche Beweisergänzung / Beweiswürdigung auf der Grundlage aktenwidriger Tatsachenannahmen

Ist dem Protokoll der Berufungsverhandlung nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die erforderliche Beweisergänzung durchgeführt hat, und trifft das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen, dann leidet das Berufungsverfahren unter einem Mangel iS von § 503 Z 2 ZPO. Dieser Mangel ist wegen der fehlenden unmittelbaren Beweisaufnahme und der dadurch beschränkten Fragemöglichkeit der Parteien – offenkundig – abstrakt geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.

Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Auch eine Beweiswürdigung auf der Grundlage aktenwidriger Tatsachenannahmen verwirklicht eine Aktenwidrigkeit (hier: Aktenwidrigkeit bejaht).

S. 739 - 744, Rechtsprechung

Tipold, Alexander

Abgrenzung von Tun und Unterlassen

Bei sogenannten gemischten Verhaltensweisen, nämlich solchen, bei denen Tun und Unterlassungshandlungen miteinander verwoben sind, muss eine Bewertung des Sachverhalts dahingehend erfolgen, ob aktives Tun oder Unterlassen als Ausschnitt herauszugreifen ist, der letztlich für die Bestrafung ausschlaggebend ist. In Fällen eines einheitlichen, nicht sinnvoll in Einzelhandlungen zerlegbaren Gesamtgeschehens gilt der Grundsatz vom Primat des strafbarkeitsausschöpfenden Tuns, wonach bei mehrdeutigen Verhaltensweisen das aktive Tun den Ausschlag für die strafrechtliche Beurteilung gibt; dies jedoch nur dann, wenn das Tun eine Gefahr herbeigeführt oder vergrößert, sohin den Erfolg (mit-)verursacht hat und den Unwert des Gesamtverhaltens vollständig ausschöpft. Ist in solchen Fällen das aktive Tun nicht strafbar, etwa weil der Täter nicht tatbestandsmäßig, rechtswidrig oder schuldhaft handelt, kommt ausschließlich die Strafbarkeit des Unterlassens in Betracht. Es handelt insofern auch der durch Unterlassen, der aktiv etwas tut, aber nicht das Richtige tut.

S. 744 - 745, Rechtsprechung

Zum Entgeltbegriff des § 114 Abs 1 FPG

Unter einem Entgelt iS des § 114 Abs 1 FPG ist ein Vermögensvorteil zu verstehen. Das ist jeder Vorteil, der einer Bewertung in Geld zugänglich ist, somit – soweit hier relevant – jede Geld- oder andere Sachzuwendung. Er stellt im gegebenen Zusammenhang die sogenannte „Risikoprämie“ des Täters für die Förderung der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden dar, was etwa die Erfassung eines adäquaten Fuhrlohns bei einer Taxifahrt ausschließt. Eine – in den Gesetzesmaterialien angesprochene – Geringfügigkeitsgrenze ist im Gesetz nicht vorgesehen.

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