Im Zuge der gegenständlichen Untersuchung wird das Bank- und Börsewissen von Studierenden anhand von 20 einschlägigen Fragen überprüft. Darüber hinaus wird analysiert, ob es diesbezüglich studien-, geschlechter-, alters-, budget-, verhaltens- und einstellungsspezifische Unterschiede gibt. Die für die Untersuchung benötigten Daten wurden mittels strukturierter Befragung von 755 Studierenden erhoben. Die Ergebnisse lassen erkennen, dass Studierende nur über ein relativ geringes Wissen im untersuchten Bereich verfügen. Im Durchschnitt wurden von den 20 gestellten Fragen nicht einmal fünf richtig beantwortet. Signifikant besser schnitten ua Studierende der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie männliche Studierende ab.
Heft 11, November 2018, Band 66
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Inhalt der Ausgabe
S. 774 - 784, Abhandlung
Bank- und Börsewissen von Studierenden – Eine empirische Studie
Seit Jahresbeginn müssen die Hersteller von verpackten Anlageprodukten nach der PRIIP-Verordnung neue Basisinformationsblätter (KID) auflegen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung der ausgewiesenen Performance-Szenarien und -Kosten führen nach Ansicht der Rechtsträger teilweise zu abwegigen Ergebnissen. Sie können laut derzeitigem Stand zu falschen und viel zu optimistischen Erwartungen der Investoren führen, was aus Verbraucherschutzsicht höchst problematisch einzustufen ist, zumal gerade die Rendite-Erwartungen ein wesentlicher Bestandteil der Anlageentscheidung sind. Insofern stellt sich für PRIIP-KID-Hersteller die Frage nach einer etwaigen zivilrechtlichen Haftung, welche sich aus der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Normen ergeben kann.
Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) bzw deren österreichische Umsetzung, das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), sehen eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen verbieten teilweise die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten (insb bei Kontoinformationsdienstleistern bzw Zahlungsauslösedienstleistern) und haben daher wesentliche Auswirkungen auf deren Geschäftsmodelle. Auch ergeben sich durch die gewählte Terminologie Abgrenzungsfragen zur DSGVO. Insbesondere wird erörtert, ob eine „Einwilligung“ nach den Bestimmungen der DSGVO für die Auslösung von Zahlungsdiensten notwendig ist.
S. 797 - 798, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … ein Key Performance Indicator?
S. 799 - 804, Rechtsprechung des OGH
Klauselurteil zu Zahlungsdienste-AGB.
§§ 6, 28, 30 KSchG; §§ 3, 4, 26, 28, 30 ZaDiG 2009. Eine Website ist kein dauerhafter Datenträger, wenn es dem Zahlungsdienstnutzer möglich ist, während des aufrechten Vertragsverhältnisses die Daten des Kunden aus dessen Speicherbereich auf der Website zu löschen. Allein die Möglichkeit für den Kunden, Daten auch anderweitig abzuspeichern, erfüllt die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger nicht.
Der „Cut-off“-Zeitpunkt darf nicht willkürlich festgesetzt sein, vielmehr muss er tatsächlich „nahe dem Ende des Geschäftstages“ liegen. Mangels allgemeingültiger, branchenüblicher Schließzeiten im Bankensektor ist eine Orientierung an den Schließzeiten der Geschäftsstellen der konkreten Bank vertretbar.
S. 804 - 805, Rechtsprechung des OGH
Stop-Loss-Order: im Einzelnen ausgehandelt.
§§ 864a, 879, 988 ABGB; §§ 1, 6, 25c KSchG; § 501 ZPO. Eine Stop-Loss-Vereinbarung fällt unter § 6 Abs 2 Z 3 KSchG. Eine Vertragsbedingung kann auch dann im Einzelnen ausgehandelt sein, wenn sich ihr Wortlaut nicht ändert.
S. 805 - 807, Rechtsprechung des OGH
Stop-Loss-Order: im Einzelnen ausgehandelt.
§§ 864a, 879 ABGB; 6 KSchG. Eine Klausel ist im Einzelnen ausgehandelt, wenn der Unternehmer weder auf einem bestimmten Inhalt, noch auf ihrem Abschluss bestanden hat.
S. 807 - 809, Rechtsprechung des OGH
Nachrangdarlehen: Prospekt- und Beratungspflicht.
§§ 1299, 1323 ABGB; §§ 1, 2, 3 KMG. Eine Veranlagung setzt eine gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierte Risikogemeinschaft voraus. Entscheidendes Merkmal einer solchen ist ein Totalverlustrisiko, das von der wirtschaftlichen Gebarung des Emittenten abhängt. Der Laufzeit des Produkts kommt nur untergeordnete Bedeutung zu.
Anbieter ist jeder, der eine Mitteilung an das Publikum richtet. Auch der Anbieter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; ist er hiezu nicht in der Lage, so hat er das öffentliche Angebot zu unterlassen.
Der Anlageberater ist verpflichtet, über das Fehlen des erforderlichen Kapitalmarktprospekts aufzuklären.
Der Anleger kann den Differenzschaden ohne Zug-um-Zug-Begehren geltend machen, wenn die Veranlagung endgültig wertlos geworden ist. Dem steht die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen den Emittenten gleich, etwa in dessen Insolvenz.
S. 809 - 811, Rechtsprechung des OGH
Aufrechnung gegen Guthaben des Kunden: analoge Anwendung des Kontenschutzes!
Z 49, 50, 59 ABB; §§ 864a, 879, 1438 ABGB; §§ 290c, 292, 292i EO. Die Bestimmung des § 292i EO ist analog anzuwenden, wenn die Bank gegen ein Kontoguthaben des Kunden nach Z 59 AGB aufrechnet.
S. 811 - 813, Rechtsprechung des OGH
Auswirkungen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts auf ein nachrangiges Pfandrecht.
§§ 468, 527, 1068, 1070 ABGB; §§ 94, 136 GBG. Durch die Ausübung des verbücherten Wiederkaufsrechts mittels einseitiger Erklärung des Wiederkaufsberechtigten kommt der bereits im ursprünglichen Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. Der erste Kaufvertrag verliert dadurch nicht seine Wirksamkeit, er bleibt Rechtsgrundlage des Wiederkaufsrechts.
Die Rechtsstellung des Wiederkaufsverpflichteten ist nicht der eines auflösend bedingten oder zeitlich beschränkten Eigentümers gleichzuhalten. Die Anwendung von § 468 ABGB auf Belastungen, die nach Verbücherung des Wiederkaufsrechts erfolgten, scheidet aus. Das Wiederkaufsrecht beinhaltet weder ein Belastungs- noch Veräußerungsverbot. Auch Belastungen, die nach Einverleibung des Wiederkaufsrechts einverleibt werden, halten der Ausübung des Wiederkaufsrechts stand und sind nicht etwa nach § 136 Abs 1 GBG zu löschen.
S. 813 - 814, Rechtsprechung des OGH
Anfechtung gegen Minderheitsgesellschafter-Arbeitnehmer der Schulderin.
§ 31 IO. Bei einem „außenstehenden“ Gläubiger (also etwa nicht der Hausbank) ist grds Zurückhaltung angebracht, weil diesem idR nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. An die Sorgfaltspflicht bestimmter („außenstehender“) Großgläubiger, zu denen insb Sozialversicherungsträger gehören, ist hingegen ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. Sie sind etwa dann zu Nachforschungen verpflichtet, wenn Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. Gleiches gilt für (Minderheits-)Gesellschafter der Schuldnerin.
S. 815 - 816, Rechtsprechung des OGH
Keine Pfandvorrechtsklage bei Superädifikaten.
§§ 435, 1011 ABGB; § 258 EO. Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats ist eine Pfandvorrechtsklage jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Überbau nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft wäre.
S. 815 - 815, Rechtsprechung des OGH
Rückforderung von Darlehensvaluta ohne Nachweis eines Vertragsabschlusses.
§§ 938, 983, 1431 ABGB. Kann der Darlehensgeber zwar die Zuzählung der Valuta beweisen, aber kein Rückgabeversprechen, steht ihm immerhin ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.
S. 816 - 817, Rechtsprechung des OGH
Einstweilige Sicherung des Begehrens auf Herausgabe einer Pfandurkunde.
§§ 447, 451 ABGB; §§ 381, 382 EO; §§ 13, 26 GBG. Ansprüche auf Errichtung einer zur Einverleibung im Grundbuch erforderlichen Urkunde können allgemein durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden. Gleiches gilt für Ansprüche auf Herausgabe solcher Urkunden.
S. 817 - 820, Erkenntnisse des EuGH
Es obliegt den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob das Exekutionsgericht den Exekutionstitel im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen hat.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Hypothekardarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Neubewertung der Immobilie vor ihrer Versteigerung - Gültigkeit des Vollstreckungstitels - Art 11 - Angemessene und wirksame Mittel gegen unlautere Geschäftspraktiken - Verbot der Beurteilung des Bestehens unlauterer Geschäftspraktiken für das nationale Gericht - Unmöglichkeit einer Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens - Art 2 und 10 - Verhaltenskodex - Fehlende rechtliche Bindungswirkung dieses Kodex;
Art 11 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/ EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die es dem Hypothekenvollstreckungsgericht verwehrt, von Amts wegen oder auf Parteiantrag die Gültigkeit des Vollstreckungstitels im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen, und jedenfalls das für die Beurteilung des Bestehens solcher Praktiken zuständige Erkenntnisgericht daran hindert, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu erlassen.
Art 11 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einem Verhaltenskodex wie jenen, die in Art 10 dieser Richtlinie bezeichnet sind, keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr 1 Buchst e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des Entschädigungsbetrags - Richtlinie 2008/48/EG - Art 3 Buchst l - Gesamtkreditbetrag - Nr I des Anhangs I - Höhe des Kreditauszahlungsbetrags - Berechnung des effektiven Jahreszinses - Art 10 Abs 2 - Informationspflicht - Prüfung von Amts wegen - Sanktion;
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 2008/ 48/EG - Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wegen eines Eigenwechsels, der Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag sichert;
Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es ermöglicht, auf der Grundlage eines gültigen Eigenwechsels, der eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besichert, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, entgegensteht, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags nicht prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten.
S. 824 - 830, Erkenntnisse des EuGH
Es obliegt den Mitgliedstaaten zwar, die Rechte von Verbraucherschutzvereinigungen in Individualprozessen zu regeln, dabei ist aber der Äquivalenzgrundsatz zu beachten.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherverträge - Richtlinie 93/13/ EG - Missbräuchliche Klauseln - Art 4 Abs 2 und Art 5 - Pflicht, die Klauseln klar und verständlich abzufassen - Art 7 - Anrufung der Gerichte durch Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln haben - Nationale Regelung, die die Möglichkeit einer Verbraucherschutzvereinigung, einem Verfahren als Streithelfer beizutreten, von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig macht - Verbraucherkredit - Richtlinie 87/102/EG - Art 4 Abs 2 - Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag - Vertrag, der lediglich eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses enthält, der nicht die zur Berechnung notwendigen Angaben beigefügt sind;
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, im Interesse des Verbrauchers in einem einen individuellen Verbraucher betreffenden Mahnverfahren einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, wenn dieser nicht von dem betreffenden Verbraucher angefochten wird, sofern diese Regelung die Streithilfe von Verbraucherschutzvereinigungen in Rechtsstreitigkeiten, die dem Unionsrecht unterliegen, tatsächlich ungünstigeren Voraussetzungen unterwirft als jenen, die für ausschließlich dem innerstaatlichen Recht unterliegende Rechtsstreitigkeiten gelten; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach im Stadium des Erlasses eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher zwar die Prüfung, ob die in einem von einem Gewerbetreibenden mit diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind, vorgesehen ist, in der aber zum einen einem Verwaltungsbeamten eines Gerichts, der nicht die Stellung eines Richters hat, die Zuständigkeit für den Erlass dieses Mahnbescheids übertragen und zum anderen eine Frist von 15 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs vorgesehen ist und verlangt wird, dass dieser in der Sache begründet wird, es sei denn, eine solche Prüfung von Amts wegen ist im Stadium der Vollstreckung dieses Mahnbescheids vorgesehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Verbraucherkreditvertrag zum einen nicht den effektiven Jahreszins angibt, sondern nur eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Beifügung der Angaben, die für dessen Berechnung erforderlich sind, und zum anderen nicht den Zinssatz angibt, einen maßgeblichen Faktor im Rahmen der von dem betreffenden nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage darstellen kann, ob die Klausel dieses Vertrags über die Kreditkosten iS dieser Bestimmung klar und verständlich abgefasst ist.
§§ 4 Abs 2, 4a, 26 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG), §§ 1, 2 Abs 3 Z 15 Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG), Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG
Ein gesondertes Entgelt für Bargeldbehebungen darf in Anlehnung an die Anforderungen des § 6 Abs 2 KSchG auch im Rahmen von § 4 Abs 2 VZKG wirksam vereinbart werden, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Rahmenvertrages die Möglichkeit hat, auch einen anderen Zahlungskontotarif zu wählen, der keine gesonderten Entgelte für Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte vorsieht, der Verbraucher sich aber freiwillig für den Tarif mit gesonderten Entgelten entscheidet. Von einem „im Einzelnen Aushandeln“ ist aber nur dann auszugehen, wenn der Verbraucher nicht nur eine scheinbare Wahlmöglichkeit hat, sondern er tatsächlich zwischen mehreren Tarifmodellen wählen kann, bei denen es vom jeweiligen Nutzungsverhalten des Verbrauchers abhängt, welches dieser Modelle für ihn letztendlich günstiger sein wird. Es ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des „im Einzelnen Aushandelns“ nach der Judikatur zu erfüllen.
§ 4a VZKG enthält bezüglich der Höhe der Bargeldbehebungsentgelte, die von unabhängigen Drittanbietern gefordert und von kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nicht im Wege des Aufwandersatzes dem Kundenkonto des Verbrauchers angelastet werden können, keinerlei Beschränkungen. Unabhängige Drittanbieter können auf Grund dieser Bestimmung Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen, mit denen in der Folge die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister belastet werden. Dies bedeutet ein Kostenrisiko der betroffenen Zahlungsdienstleister, zumal für diese in aller Regel nicht vorhersehbar ist, wie häufig und in welchem Umfang Verbraucher Bargeldbehebungen bei Geldausgabeautomaten von unabhängigen Drittanbietern tätigen werden. Dieses Kostenrisiko ist von den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern zu tragen, weil unabhängige Drittanbieter die Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen können und kein Kostenrisiko tragen. Eine Änderung der Gestaltung der Verträge mit Verbrauchern ist den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nicht ohne Weiteres möglich, da § 4a VZKG sofortige Wirkung - somit auch für bereits bestehende Zahlungskontoverträge - zeitigt. Um entsprechende Entgelte für Bargeldabhebungen an Geldautomaten im Einklang mit den Vorgaben des § 4 Abs 2 VZKG wirksam zu vereinbaren, müssten alle bestehenden Zahlungskontoverträge „im Einzelnen“ neu „ausverhandelt“ werden. Angesichts dessen stellt § 4a VZKG einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der antragstellenden Gesellschaften auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar.
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