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JBL

Juristische Blätter

Heft 11, November 2020, Band 142

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 737 - 747, Aufsatz

Stöger, Karl

Verfassungsrechtliche Haushaltsgrundsätze und Budgetgesetzgebung

Das parlamentarische Verfahren zur Genehmigung des Budgets 2020 (Bundesfinanzgesetz 2020) inmitten einer sich rasant anbahnenden Wirtschaftskrise rückte einige Rechtsfragen ins Rampenlicht, die bislang in der haushaltsrechtlichen Literatur und Rsp kaum problematisiert wurden. Der vorliegende Beitrag, der auf einem während des parlamentarischen Verfahrens erstatteten Rechtsgutachten aufbaut, soll drei dieser Fragen gewidmet sein: Erstens, wie ist mit einem BFG-Entwurf umzugehen, der nach Vorlage an das Parlament durch die Wirklichkeit „überholt“ wird? Zweitens, wie genau müssen Einnahmen (Einzahlungen) und Ausgaben (Mittelverwendungen) in Zeiten schwer prognostizierbarer wirtschaftlicher Entwicklungen in einem BFG abgebildet werden? Drittens, wie präzise müssen im Lichte der verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze Mittelverwendungsüberschreitungsermächtigungen formuliert werden?

S. 748 - 756, Aufsatz

Told, Julia

Privatautonomie und Testierfreiheit im Lichte des Gleichheitssatzes

Der OGH hat in 6 Ob 55/18h eine Nachfolgeklausel eines Gesellschaftsvertrags, die nach dem Geschlecht differenziert, für sittenwidrig erklärt. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit aus dieser Entscheidung allgemeine Schlüsse im Hinblick auf etwaige Grenzen der Privatautonomie sowie der Testierfreiheit abgeleitet werden können. Vor diesem Hintergrund setzt er sich insbesondere mit der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das Privatrecht sowie der Rolle des GlBG auseinander.

S. 757 - 773, Aufsatz

Trenker, Martin

Der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel ; erster Instanz als tauglicher Revisionsgrund

Die Frage, ob erstinstanzliche wesentliche Verfahrensmängel einen tauglichen Revisionsgrund darstellen, wenn ihr Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, ist seit langem Gegenstand einer heftigen Kontroverse zwischen Rsp und Lehre. Die Judikatur verneint sie – mit Ausnahme einiger, freilich durchaus weitreichender Fallgruppen – in zahllosen Entscheidungen und begründet dies insbesondere mit einem Größenschluss zur Unanfechtbarkeit der Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung. Demgegenüber hält die überwiegende Lehre erstinstanzliche Verfahrensmängel dann für revisibel, wenn sie auf das Berufungsverfahren „durchschlagen“ oder zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts führen. Auch wenn die Kritik aus dem Schrifttum den OGH bislang unbeeindruckt ließ, haben drei rezente literarische Stellungnahmen namhafter Höchstrichter – von denen zwei die stRsp ablehnen, eine sie hingegen sogar mit zusätzlichen Argumenten zu untermauern versucht – die Diskussion jüngst neu entfacht. Dies bietet Anlass, die Frage nochmals von Grund auf zu untersuchen.

S. 775 - 778, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von §§ 53, 54, 89 und 152 FinStrG

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Qualifikation einer Enunziation des Vorsitzenden des Spruchsenates über eine Beschlagnahme gemäß § 89 Abs 3 lit a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten als Bescheid durch das Bundesfinanzgericht.

Die Bestimmung des § 53 Abs 8 FinStrG (Übergang eines zunächst in verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit geführten Finanzstrafverfahrens in ein gerichtliches Strafverfahren) verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz: Diese – auch der Prozessökonomie dienende – Regelung zielt darauf ab, dass der für die Verwirklichung des Finanzvergehens maßgebende Sachverhalt in einem solchen Ausmaß durch die Finanzstrafbehörde ermittelt wird, dass einer (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes vorgebeugt wird, nach der die Finanzstrafbehörde endgültig zuständig wäre und eine neuerliche Befassung des Gerichtes trotz Hervorkommens gegenteiliger Tatsachen nicht möglich wäre.

§ 89 Abs 1, 3 lit a und Abs 5 FinStrG (Regelungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen) begegnen vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Prinzips und des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes auf Grund der Beschwerdemöglichkeit auch für sonstige Betroffene einer Beschlagnahme, die nicht Inhaber der in Beschlag genommenen Gegenstände sind und denen der Beschlagnahmebescheid nicht zugestellt worden ist (wie etwa der Beschuldigte des Finanzstrafverfahrens oder der Eigentümer), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Hinblick darauf bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen oder rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 152 FinStrG (Bestimmung über den zur Verfügung stehenden Rechtsschutz gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt).

S. 778 - 782, Rechtsprechung

Familienbonus Plus bei volljährigen Unterhaltsberechtigten

Der Steuergesetzgeber wollte mit der Einführung des Familienbonus Plus die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslast zur Gänze in das Steuerrecht verlagern. Diese gesetzgeberische Intention ist auch hinsichtlich volljähriger Unterhaltsberechtigter zu akzeptieren. Bei der Bemessung deren Unterhalts ist der Familienbonus Plus daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

S. 782 - 784, Rechtsprechung

Übergabe der Verlassenschaft an den Bund: Bestellung eines Verlassenschaftskurators keine materielle Voraussetzung

Schon nach dem Wortlaut des § 184 AußStrG und des § 750 ABGB eignet sich der Bund „die Verlassenschaft“ an, dies mit Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge. Eine Anordnung, der Finanzprokuratur den Nachlass lediglich in Form eines realisierten Geldbetrags zu übergeben, ist dem AußStrG nicht zu entnehmen.

Bei der in § 157 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Bestellung eines Verlassenschaftskurators handelt es sich nicht um eine materielle Voraussetzung für die Übergabe der Verlassenschaft an den Bund.

Ist ein Inventar zu errichten, so ist die Einantwortung erst nach dessen Vorliegen zulässig. Gleiches gilt dann, wenn zwar ein Inventar errichtet wurde, aber danach gestellte Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG noch offen sind. Werden keine derartigen Anträge gestellt, kann aber in der Regel die Einantwortung erfolgen. Da § 184 Abs 1 AußStrG die Errichtung eines Inventars voraussetzt (§ 165 Abs 1 Z 5 AußStrG), gelten diese Grundsätze auch für die Fassung des Übergabebeschlusses.

S. 784 - 785, Rechtsprechung

Deutsches wechselbezügliches Testament nach Eintritt der Bindung als „Erbvertrag“ iS der EuErbVO

Die Definition des gemeinschaftlichen Testaments in Art 3 EuErbVO stellt auf ein rein formales Kriterium ab, nämlich allein auf die Tatsache der letztwilligen Verfügung mehrerer Personen in einer einzigen Urkunde, wohingegen sich jene des Erbvertrags auf den Inhalt der Verfügung(en) bezieht. Beide Definitionen schließen einander daher schon aufgrund ihres insoweit eindeutigen Wortlauts keineswegs aus. Auch schließt die Definition des Erbvertrags keineswegs aus, dass damit eine dritte, nicht an der Vereinbarung beteiligte Person begünstigt wird.

Ein deutsches gemeinschaftliches Testament, das wechselbezügliche Verfügungen enthält (§§ 2270 f BGB), ist jedenfalls dann als „Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente“ und damit als Erbvertrag iS der Art 3 Abs 1 lit b und Art 25 EuErbVO zu qualifizieren, wenn es nach dem Tod eines der Ehegatten für den anderen verbindlich geworden ist (§ 2271 Abs 2 BGB).

S. 785 - 792, Rechtsprechung

Kogler, Gabriel

Prozessuale Geltendmachung von Wucher bei einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft nach Einverleibung des Eigentums des wuchernden Käufers

Die Unwirksamkeit des der Einverleibung zugrundeliegenden Titels hindert den Übergang des Eigentums an der Liegenschaft trotz der bücherlichen Eintragung. In einem solchen Fall ist der Käufer somit nicht Eigentümer der Liegenschaft. Darüber hinaus ist die Einverleibung im Grundbuch mit einem materiellen Fehler behaftet.

Relative Nichtigkeit bedeutet nur, dass der Bewucherte das Geschäft gegen sich gelten lassen kann und daher er (nicht auch ein Dritter) die Unwirksamkeit geltend machen muss. Das wucherische Geschäft ist demnach nur auf Klage oder Einrede des Bewucherten anfechtbar.

Die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Wuchers muss nicht zwingend mit Rechtsgestaltungsklage (Löschungsklage) geltend gemacht werden. Vielmehr ist die Einrede der (bewucherten) Beklagten, der zugrundeliegende Kaufvertrag sei zufolge Erfüllung des Wuchertatbestands in seiner Gesamtheit nichtig, im vorliegenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen. Zwischen der hier vorliegenden Räumungsklage der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Käuferin und der zwischenzeitlich eingebrachten Löschungsklage der hier Beklagten (Verkäuferin) wegen anfänglicher Unwirksamkeit des Titelgeschäfts (Kaufvertrag) besteht auch keine Streitanhängigkeit.

S. 792 - 793, Rechtsprechung

Behinderung des Fahrzeugverkehrs beim Überqueren der Straße durch Fußgänger nur bei Nötigung zur Vollbremsung?

Eine Behinderung iS des § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec2 liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor. Keinesfalls setzt eine Behinderung iS des § 76 Abs 5 StVO voraus, dass der Kraftfahrer zu einer Vollbremsung genötigt wird (gegenteilig OGH 2 Ob 88/82).

S. 793 - 795, Rechtsprechung

Gänge innerhalb eines Gebäudes oder „Übergänge“ zwischen zwei Gebäuden keine Wege iS des § 1319a ABGB

Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ iS einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist (hier: Sturz beim Übergang zwischen Parkhaus und Einkaufszentrum).

Jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, hat für die Verkehrssicherheit Sorge zu tragen. Es kann aber nicht verlangt werden, eine Kondensierung oder Nässebildung auf einer für den Fußgängerverkehr eröffneten Verkehrsfläche schlechthin zu verhindern, sondern nur zumutbare Maßnahmen zu setzen, um zu verhindern, dass daraus ein Schaden resultiert (hier: zumutbare, angemessene und grundsätzlich auch geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfallgeschehens gesetzt).

S. 795 - 797, Rechtsprechung

Anhängigmachen einer negativen Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung nach der Brüssel Ia-VO

Beim Handlungsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage wird darauf abgestellt, wo der Begehungsort der beanstandeten und relevanten Handlung liegt (hier: negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung).

Hinsichtlich Art 29 Abs 1 iVm Art 32 Abs 1 lit a Brüssel Ia-VO kommt es für Verfahren in Österreich auf das Anhängigmachen bei Gericht an. Dieser Zeitpunkt ist allerdings nur dann relevant, wenn das Verfahren in weiterer Folge bis zur Zustellung gehörig fortgesetzt wird. Welche konkreten Maßnahmen der Kläger zur Bewirkung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten zu setzen hat, richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Eine Verpflichtung, bei Zustellung in das europäische Ausland Übersetzungen beizufügen, besteht nicht. Die EuZVO 2007 geht selbst davon aus, dass in einem ersten Schritt die Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstücks in der Amtssprache des Übermittlungsstaats ausreicht, wobei der Empfänger die Annahme allerdings aus den in Art 8 Abs 1 EuZVO 2007 genannten Gründen verweigern darf.

S. 797 - 799, Rechtsprechung

Rösler, Lisa

Zusammenrechnung(sarten) von Suchtgiftquanten

§ 28a Abs 2 Z 3 SMG stellt eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz dar. Zu einer Subsumtionseinheit sind (gleichartig begangene) jeweils für sich § 28a Abs 1 SMG zu subsumierende Taten zusammenzufassen. Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form tatbestandsmäßiger Manipulation je für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten kommt seit der Entscheidung eines verstärkten Senats zu OGH 12 Os 21/17f nur mehr ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage – nicht eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen. Von diesem (Ausnahme-)Fall abgesehen kann die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 3 SMG bei dieser Art der Delinquenz durch eine Tat in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklicht werden.

S. 800 - 801, Rechtsprechung

Unterlassene Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses

Gemäß § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung „nach Möglichkeit sofort [...] zu verkünden“. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung ) reiflicher Überlegung, so kann das VwG von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das VwG das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (hier: diffizile beweiswürdigende oder rechtliche Fragestellungen, welche eine reifliche Überlegung vor der Fällung der angefochtenen Erkenntnisse erfordert hätten, waren diesen nicht zu entnehmen).

S. 800 - 800, Rechtsprechung

Ausspruch über die Kostenersatzpflicht

In der Unterlassung des Ausspruchs über die Verpflichtung eines Angeklagten zum Kostenersatz verletzt ein erstinstanzliches Urteil § 389 Abs 1 iVm § 260 Abs 1 Z 5 StPO. Voraussetzung für eine Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren ist – sofern das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache selbst erkennt – ein grundsätzlicher Ausspruch derselben gemäß § 389 StPO (oder § 390 StPO) in der Entscheidung erster Instanz. Infolge (unbekämpft gebliebener) Unterlassung des Ausspruchs der allgemeinen Kostenersatzpflicht in erster Instanz verletzt der Ausspruch einer Berufungsentscheidung über die Ersatzpflicht auch der Kosten des Rechtsmittelverfahrens § 390a Abs 1 StPO. Beschlüsse, in denen die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO ziffernmäßig bestimmt werden, entbehren ohne grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht einer Grundlage und stehen mit den Bestimmungen der § 389 Abs 1, § 381 Abs 1 StPO nicht im Einklang.

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