Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

OEBA

Heft 11, November 2022, Band 70

eJournal-Heft

40,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 781 - 797, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 798 - 799, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 800 - 800, Börseblick

Schultes, Christoph

Dum spiro spero

S. 801 - 811, Abhandlung

Krakow, Georg/​Kaplans, Martin

KYCC – gesetzliche Pflicht oder rechtswidrige Kür?

KYCC ist in aller Munde: Auf den ersten Blick ist es ein omnipräsentes Akronym im regulatorischen Universum. Erst beim zweiten Hinsehen stellt sich dieser Elefant im Raum als unnahbar, flüchtig, gar undefinierbar dar. Manche meinen, ihm schon begegnet zu sein, das Lexikon schweigt, Softwareanbieter propagieren ihn; bloß seine Wärter sind felsenfest von seiner Existenz überzeugt. Doch was ist es nun, worüber wir hier sprechen? Ist es bloß Bekanntes in neuem Kleid? Hat sich hier eine neue Spezies in der Unterordnung der Geldwäscheartigen entwickelt? Oder bleibt es bei einer Legende, die mit wissenschaftlicher Evidenz in keinem Zusammenhang steht?

Diesen Fragen ist nachzugehen – mit der ebenso bewährten wie zuverlässigen juristischen Methodologie. Wo liegt eine gesetzliche Grundlage? Ist KYCC verfassungsrechtlich zulässig? Und was sagt das Datenschutzrecht dazu?

S. 812 - 819, Berichte und Analysen

Koch, Bernhard

Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Berater als qualitätssteigernde Dienstleistung nach § 52 WAG

Im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 51 bis 54 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018 (im folgenden „WAG“) zur Gewährung und Annahme von Vorteilen spielt die Unterscheidung zwischen unabhängiger und abhängiger Beratung im Wertpapiergeschäft eine wichtige Rolle. Während es Wertpapierfirmen, die gegenüber ihren Kunden als unabhängige Berater auftreten oder Vermögensverwaltung für ihre Kunden durchführen, bis auf wenige Ausnahmen geringfügiger Natur untersagt ist, von Dritter Seite Vorteile im Zusammenhang mit ihrer Beratungstätigkeit anzunehmen, ist dies Wertpapierfirmen, die sich gegenüber den Kunden als abhängige Berater deklarieren oder andere Wertpapierdienstleistungen erbringen, unter bestimmten, allerdings sehr restriktiven Bedingungen erlaubt.

Wertpapierfirmen, die in der abhängigen Wertpapierberatung tätig sind, erhalten von den Emittenten der im Rahmen der abhängigen Beratung vertriebenen Finanzinstrumente Vertriebsprovisionen. Diese Vertriebsprovisionen sind unzweifelhaft ein Vorteil im Sinne des § 51 WAG. Insbesondere Kreditinstitute wollen aus den Vertriebsprovisionen oftmals den Betrieb ihrer Niederlassungen und sonstigen Verkaufsinfrastruktur finanzieren. Im Folgenden wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dies nach den §§ 51, 52 WAG zulässig ist.

S. 820 - 827, Berichte und Analysen

Majcen, Rolf

Terminkontrakte im ESG-Portfolio

Klimaschutz und Nachhaltigkeit werden auch für die Finanzmarktteilnehmer immer wichtiger. Bei der Erbringung von Anlageberatung und Portfolioverwaltung müssen verpflichtend Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden ermittelt werden. Auch die Produkthersteller passen ihre Finanzprodukte an jüngst erlassene EU-Vorschriften an, nehmen Produkt-Klassifizierungen vor und müssen offenlegen, wie nachhaltig ihre Produkte sind. Die Regelwerke sind für Investitionen in Wertpapiere, insbesondere Anleihen und Aktien, maßgeschneidert. Derivate wurden kaum behandelt, obwohl die Derivatemärkte verbesserte und erweiterte Möglichkeiten zur Transformation von Risiken, Separation einzelner Risikobestandteile und damit die Handelbarkeit und verbesserte Steuerungsmöglichkeit finanzwirtschaftlicher Risiken bieten. Dieser Aufsatz untersucht welche Auswirkungen der Einsatz von Terminkontrakten (Futures) in Finanzprodukten auf deren Nachhaltigkeit (Produktkategorisierung) hat.

S. 828 - 831, Berichte und Analysen

Blisse, Holger

Einfluss des Zinsniveaus auf die österreichischen Bausparkassen

Seit es für Spareinlagen nahezu keine Zinsen mehr gab, hatte auch das Bausparen an Attraktivität verloren. Seit 2014 hat sich die Gesamtvertragssumme im Bauspargeschäft der vier österreichischen Bausparkassen kontinuierlich verringert. Kaum ein anderer Sektor der Kreditwirtschaft war wohl so stark von dem niedrigen Zinsniveau betroffen wie die Bausparkassen, deren sektorale Bilanzsumme sich seit 2015 von 23,9 Mrd Euro auf 21,2 Mrd Euro 2021 verringert hat.

S. 832 - 833, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Distance Banking?

S. 834 - 839, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Trenker, Martin

(Keine) Anfechtung der Einbringung eines Teilbetriebs nach § 29 Z 1 IO.

§ 29 IO; § 19 UmgrStG. Die Einbringung eines Teilbetriebs in eine Gesellschaft, an der der Einbringende unmittelbar oder mittelbar allein beteiligt ist, erfüllt den Tatbestand des § 29 Z 1 IO jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – die übernehmende Gesellschaft nicht überschuldet ist.

S. 839 - 841, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Blatt, Birgit

Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren.

§§ 54, 63, 139 EO. Ein grundbücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbot steht dem „Beitritt“ zu einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren ebenso entgegen wie einem Exekutionsantrag.

S. 841 - 842, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Keine Beschränkung der FX-Kreditschuld auf Gesamtbelastung“ nach § 33 BWG aF.

§§ 879, 983, 988, 907b ABGB; § 33 BWG aF; § 2 VKrG. Die aufgrund eines FX-Kreditvertrags geschuldeten Zahlungen sind nicht mit der im Vertrag angeführten Gesamtbelastung iSd § 33 BWG idF BGBl I 2000/33 betragsmäßig gedeckelt.

S. 842 - 845, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Sanierungsplan: Zur qualifizierten Mahnung bei Verzug.

§ 904 ABGB; §§ 156a, 156b IO. Zweck der qualifizierten Mahnung nach § 156a Abs 2 S 1 IO ist, den säumigen Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat und ihm die schwerwiegende Folge der Nichtzahlung, nämlich das drohende Wiederaufleben der Forderung, klar vor Augen zu führen. An die qualifizierte Mahnung sind daher hohe Anforderungen zu stellen: Die Mahnung hat auf den Sanierungsplan Bezug zu nehmen, die Höhe des geforderten Betrags zu enthalten, dem Schuldner die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist einzuräumen und das Wiederaufleben anzudrohen. Zudem muss die Mahnung allfällige weitere im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen erfüllen.

Wird etwas anderes als die geschuldete Leistung verlangt, liegt keine gehörige Mahnung vor. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger Zahlung verlangt, statt Sicherstellung, obwohl im Prüfungsprozess wegen seiner Forderung noch kein rechtswirksames Urteil vorliegt.

S. 845 - 846, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Unentgeltlichkeit einer Verfügung nach § 3 Z 1 AnfO.

§§ 2, 3, 12 AnfO; §§ 440, 502 EO; § 29 IO. Im Fall eines non liquet zur Frage der Schenkungsabsicht ist auf die objektiven Umstände abzustellen. Dabei kann nur ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei der Einräumung von Rechten bei einer Ex-ante-Betrachtung bestehen müsste, zur Annahme einer unentgeltlichen Verfügung führen.

S. 846 - 847, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Keine Zurechnung des Versicherungsbetreuers nach §§ 1313a, 1315 ABGB.

§§ 1313a, 1315 ABGB. Bedient sich ein Kreditinstitut eines Gehilfen ausschließlich zum Zweck der Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie der Entgegennahme bestimmter, mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängender Erklärungen, haftet das Kreditinstitut weder nach § 1313a ABGB noch nach § 1315 F 1 ABGB für Schäden, die der Betreuer durch die vorgebliche Vermittlung, Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren verursacht.

Die Verwendung von Geschäftspapieren, Geschäftsstampiglie, Visitenkarten oder E-Mail-Signatur des Kreditinstituts durch einen Angestellten begründet keinen ausreichenden Anschein, dass der Angestellte zum Abschluss jeden Geschäfts bevollmächtigt sei, das sich dem Bankbetrieb zuordnen lässt.

S. 847 - 848, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Verfahrensunterbrechen nach § 7 IO aufgrund von Konkurseröffnung in der Schweiz.

Art 18 EUInsVO; §§ 7, 221, 222, 240 IO. Voraussetzung für eine Unterbrechung nach § 7 IO ist, dass das ausländische Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist. Dafür ist kein besonderes Verfahren vorgesehen, sondern die Anerkennung erfolgt ipso iure und ist als Vorfrage zu beurteilen. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar, sodass ein Schweizer Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist.

S. 848 - 849, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Inventarisierung eines Oder-Kontos.

§§ 166, 174 AußStrG. Bei der Inventarisierung eines Oder-Kontos ist mangels eines eindeutigen Gegenbeweises (durch unbedenkliche Urkunden iSd § 166 Abs 2 AußStrG) davon auszugehen, dass die jeweiligen Guthaben je zur Hälfte beiden Inhabern zustehen. Das Guthaben ist daher zur Hälfte nachlasszugehörig, ohne dass damit aber über die materielle Berechtigung am Guthaben abgesprochen würde.

S. 849 - 852, Entscheidungen des EuGH

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Nach dem Erlass der Entscheidung zur Durchführung eines Abwicklungsverfahrens gem der Art 34 Abs 1 lit a, Art 53 Abs 1 und Abs 3, sowie Art 60 Abs 2 Unterabs 1 lit b und c der RL 2014/59/EU kann gegen die sich in Abwicklung bef...

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/59/EU – Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Allgemeine Grundsätze – Art 34 Abs 1 – Bail-in – Wirkungen – Art 53 Abs 1 und 3 – Herabschreibung von Kapitalinstrumenten – Art 60 Abs 2 Unterabs 1 Buchst b und c – Art 73 bis 75 – Schutz der Rechte der Anteilseigner und der Gläubiger – Richtlinie 2003/71/EG – Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist – Art 6 – Unzutreffende Angaben im Prospekt – Haftungsklage, die nach einem Beschluss über die Abwicklung erhoben wurde – Klage auf Nichtigerklärung des Aktienzeichnungsvertrags, die gegen den Gesamtrechtsnachfolger des sich in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts erhoben wurde.

Die Bestimmungen von Art 34 Abs 1 Buchst a, Art 53 Abs 1 und 3 und Art 60 Abs 2 UnterAbs 1 Buchst b und c der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010 und (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass Personen, die vor Eröffnung eines Abwicklungsverfahrens Aktien im Rahmen eines öffentlichen Zeichnungsangebots eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma erworben haben, nach der vollständigen Herabschreibung der Aktien des Stammkapitals dieses Instituts oder dieser Firma, das bzw. die sich in Abwicklung befindet, gegen dieses Institut, diese Firma oder deren Rechtsnachfolgerin eine in Art 6 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2008/11/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung vorgesehene Haftungsklage aufgrund der Angaben in dem Prospekt oder eine Klage auf Nichtigerklärung des Aktienzeichnungsvertrags erheben, die aufgrund ihrer Rückwirkung zur Rückgewähr des Gegenwerts dieser Aktien zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags führt.

S. 852 - 858, Entscheidungen des EuGH

Erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines unwidersprochenen Zahlungsbefehls implizit auch auf den ihm zugrundeliegenden Verbrauchervertrag und sind dessen Vertragsklauseln im Titelverfahren keiner ausdrücklichen gerichtlichen...

Vorlage zur Vorabentscheidung – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids und eines Pfändungsbeschlusses gegenüber Dritten – Die Gültigkeit der Klauseln des Vollstreckungstitels implizit erfassende Rechtskraft – Befugnis des Vollstreckungsgerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn ein von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassener Mahnbescheid vom Schuldner nicht mit einem Widerspruch angefochten worden ist, später das Vollstreckungsgericht die diesem Mahnbescheid zugrunde liegenden Vertragsklauseln nicht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin überprüfen darf, weil die Rechtskraft dieses Mahnbescheids implizit die Gültigkeit dieser Klauseln umfasst, wodurch eine Prüfung von deren Gültigkeit ausgeschlossen wird. Dass dem Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mahnbescheid unanfechtbar geworden ist, nicht bewusst war, dass er als „Verbraucher“ iS dieser RL eingestuft werden konnte, ist insoweit unerheblich.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
OEBA
Heft 4, April 2024, Band 72
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2023, Band 71
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2023, Band 71
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2023, Band 71
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2022, Band 70
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2022, Band 70
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2022, Band 70
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2021, Band 69
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2021, Band 69
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2021, Band 69
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2020, Band 68
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2020, Band 68
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2020, Band 68
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2019, Band 67
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2019, Band 67
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2019, Band 67
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2018, Band 66
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2018, Band 66
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2018, Band 66
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2017, Band 65
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2017, Band 65
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2017, Band 65
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2016, Band 64
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2016, Band 64
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2016, Band 64
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €