Rangrücktrittserklärungen sind in der Restrukturierungs- und Sanierungspraxis von besonderer Bedeutung. Häufig werden sie auflösend bedingt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vereinbart. Demgegenüber wird in der Lit überwiegend vertreten, dass eine solche auflösende Bedingung dem Rangrücktritt iSd § 67 Abs 3 IO entgegenstehe. Der Beitrag widmet sich dieser Thematik aus einem neuen Blickwinkel.
Heft 11, November 2024, Band 72
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Inhalt der Ausgabe
S. 771 - 780, Abhandlung
Der auflösend bedingte qualifizierte Rangrücktritt als taugliches Sanierungsinstrument
Der vorliegende Beitrag untersucht die österreichische Rechtslage im Zusammenhang mit der Änderung von Anleihebedingungen durch Gläubigerbeschlüsse. Das Thema ist von großer Bedeutung, weil Collective Action Clauses (CACs, Umschuldungsklauseln) auf den internationalen Kapitalmärkten mittlerweile der Standard sind, so auch bei Bundesanleihen der Republik Österreich. In Österreich fehlen jedoch, anders als etwa im deutschen Recht, gesetzliche Regelungen, die sich mit der Zulässigkeit und der wertpapierrechtlichen Wirkung von Gläubigerbeschlüssen zur Änderung von Anleihebedingungen befassen. Die Zulässigkeit von CACs und ihr Vollzug sind somit nach dem allgemeinen Zivil- und Wertpapierrecht zu beurteilen. Danach müssen die rein schuldrechtlich wirkenden Gläubigerbeschlüsse auch sachenrechtlich vollzogen werden, um wertpapierrechtliche Wirkung zu entfalten. Im Regelfall zentralverwahrter Anleihen läuft dies im Ergebnis darauf hinaus, dass die Wertpapiersammelbank die Zustimmung aller Anleihegläubiger einholen muss. Die effektive Änderung von Anleihebedingungen durch Gläubigerbeschlüsse ist damit in vielen Fällen nur schwer möglich. Um den Finanzstandort Österreich zu attraktiveren, böte sich die Verabschiedung eines österreichischen Schuldverschreibungsgesetzes an, das die Voraussetzungen und den Vollzug von Gläubigerbeschlüssen zur Änderung von Anleihebedingungen im Einklang mit der internationalen Verbriefungspraxis regelt. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Sicherung der Integrität des Verwahrstandes der Wertpapiersammelbank gelegt werden, weshalb sich etwa ein Vollzug der Gläubigerbeschlüsse über das SWIFT-Netzwerk anbieten würde, um die Investoreneigenschaft jedes Abstimmenden zu gewährleisten. Bei zentralverwahrten Wertpapieren ließen sich Gläubigerbeschlüsse damit technisch einfach und rechtssicher durch die Wertpapiersammelbank umsetzen.
S. 791 - 791, Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers 2025
Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers 2025
S. 793 - 794, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich ... Business Continuity Management?
S. 795 - 800, Rechtsprechung des OGH
Klauselnichtigkeit und Rechtskraft.
§§ 879, 1000 ABGB; § 6 KSchG; § 165a VersVG; § 411 ZPO. Durch die Rechtskraft der Vorentscheidung wird auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben. Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht.
Die Frage, ob es der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz erfordert, sich über die nationalen Rechtskraftregeln hinwegzusetzen, um das Aufgreifen missbräuchlicher Vertragsklauseln iSd Klausel-RL zu gewährleisten, stellt sich nicht, wenn - wie hier - ein Versicherungsnehmer nach § 165a VersVG vom Versicherungsvertrag zurücktritt und das bereits zu einer Vertragsaufhebung mit schuldrechtlicher ex tunc Wirkung geführt hat. Der Effektivitätsgrundsatz erfordert aber keine Einschränkung österreichischer Rechtskraftregeln, um - für den Kl ohnedies nicht verbindliche - vermeintlich missbräuchliche Vertragsklauseln aufzugreifen.
S. 800 - 807, Rechtsprechung des OGH
Klauselentscheidung zu FAGG und Erklärungsfiktion.
§§ 864a, 879 ABGB; § 6 KSchG. Klauselentscheidung zu FAGG und Erklärungsfiktion.
S. 807 - 808, Rechtsprechung des OGH
Wertsicherung und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Anknüpfung an den VPI sachlich gerechtfertigt.
§§ 879, 1486 ABGB; § 6 KSchG; § 16 MRG. Eine Wertsicherung nach dem VPI trägt va bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters Rechnung, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. Da der VPI den Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung (Entwicklung des inneren Geldwerts) ausdrückt, verhindert eine daran anknüpfende Wertsicherung des Mietzinses gerade eine solche Verschiebung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. Dass für eine Wertsicherung des Mietzinses zwingend auf die Wertentwicklung der konkreten Kosten des Vermieters abzustellen wäre, überzeugt nicht.
S. 808 - 810, Rechtsprechung des OGH
Keine Fehlberatung bei Kreditaufnahme mit Tilgungsträger.
§§ 1295, 1298, 1299 ABGB; § 13 WAG 1996. Ob eine Anlegerin bei sorgfältiger Beratung einer vertieften Aufklärung über die Struktur des konkret als Tilgungsträger angeschafften Anlageprodukts bedurft hätte, ist eine Frage des Einzelfalls. Demnach ist die Rechtsansicht nicht unvertretbar, wenn bei einer Kreditnehmerin, welche ua offengelegt hatte, dass sie von einem Universitätsprofessor für Finanzrecht beraten wurde, von einem ausreichend qualifizierten Kenntnisstand über Wesen und Besonderheiten einer fondsgebundenen Lebensversicherung ausgegangen wird und das Unterbleiben einer detaillierteren Aufklärung durch die Bank keinen Beratungsfehler begründet.
S. 810 - 811, Rechtsprechung des OGH
Zum nachträglichen Erlöschen einer festgestellten Insolvenzforderung.
§§ 109, 110, 130 IO; § 234 ZPO. Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grds in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. In welcher prozessualen Form das nachträgliche Erlöschen einer festgestellten Forderung im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn der betroffene Gläubiger auf seinem Recht besteht und die Forderungsanmeldung nicht freiwillig zurücknimmt, regelt die Insolvenzordnung nicht.
Die Klärung der materiellen Rechtslage hat in diesem Fall, so wie die ursprüngliche Prüfung bestrittener Forderungen, nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erfolgen. Bestreitet der Gläubiger das behauptete Erlöschen seiner festgestellten Forderung, kann darüber nur in einem streitigen besonderen Feststellungsverfahren analog § 110 IO entschieden werden.
S. 811 - 812, Rechtsprechung des OGH
Zur Kausalität bei der Abschlussprüferhaftung.
§§ 1295, 1298, 1311 ABGB. Das Vertrauen des Anlegers in einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erfordert zwar zumindest ein Bewusstsein seiner Existenz, sei es auch nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus bekannten rechtlichen Rahmenbedingungen, aber nicht zwingend die Kenntnis seines Inhalts. Ein Kauf „im Vertrauen auf den Bestätigungsvermerk“ bedeutet auch nicht, dass dieser für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend war, sondern nur, dass er conditio sine qua non war. Eine Haftung des Abschlussprüfers kommt dennoch nicht in Betracht, wenn - wie hier - nicht festgestellt werden konnte, dass der Anleger, hätte der beklagte Abschlussprüfer das Testat der Jahresabschlüsse verweigert, die gegenständlichen Aktien nicht erworben hätte. Auch dass dem Anleger der Inhalt einer unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre und er bei Kenntniserlangung keine Aktien erworben hätte, stand nicht fest.
S. 812 - 813, Rechtsprechung des OGH
Trickbetrug: Keine Aufklärungspflichtverletzung des Kreditinstituts.
§§ 1295, 1298, 1299 ABGB. Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grds eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich ist zudem der Nachweis der Kausalität von Aufklärungspflichtverletzung und eingetretenem Schaden, wobei den (vermeintlich) Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft. Ein solcher Nachweis ist nicht gelungen, wenn - wie hier - nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin, wenn sie mündlich durch den Kassier oder die Kassierin des beklagten Kreditinstituts von in der Vergangenheit wiederholt stattgefundenen Betrugsfällen informiert worden wäre, entsprechende Behebungen nicht durchgeführt hätte, die letztlich zum Schadenseintritt geführt haben.
S. 813 - 813, Rechtsprechung des OGH
Keine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Pfandbestellung.
§§ 25c, 25d KSchG. So wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand bestellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt. Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge - wie hier die Kl als (Minderheits-)Gesellschafter der Erstbekl als Kreditnehmerin - in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann.
S. 814 - 814, Entscheidungen des VwGH
Zur Unterscheidung von individueller und kollektiver Portfolioverwaltung.
§ 28 Abs 1 Z 3 InvFG 2011, WAG 2018;
Bei einer Übertragung von Aufgaben nach § 28 Abs 1 Z 3 InvFG 2011 betreibt der Dritte eine individuelle Portfolioverwaltung und er unterliegt den Regelungen des WAG 2018 (und nicht den Regelungen des InvFG 2011 für die kollektive Portfolioverwaltung). Die „Produktion“ von Kapitalanlagefonds (Fondsauflage, laufende Verwaltung, Produkttransparenz) regelt das InvFG 2011, den (Dritt-)Vertrieb der Fondsanteilsscheine das WAG 2018. Vom WAG 2018 ist nur die individuelle, nicht jedoch die kollektive Portfolioverwaltung erfasst. Soweit die FMA in diesem Zusammenhang eine Aufsichtslücke befürchtet, kann diese im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht geschlossen werden.
S. 814 - 814, Entscheidungen des VwGH
Konkretisierungserfordernisse und Berichtigung des Spruchs.
§ 35 Abs 1 und 2 FM-GwG, § 44a VStG, § 62 Abs 4 AVG, § 17 VwGVG;
Im Fall der Verhängung einer Verwaltungsstrafe (hier: nach dem FM-GwG) muss der Spruch den Anforderungen des § 44a VStG entsprechen. Im Rechtsmittelverfahren darf das BVwG angesichts der zahlreichen „Maßgaben“ nicht mit (mehrdeutigen) Verweisungen auf das behördliche Straferkenntnis vorgehen, sondern es muss den gesamten Spruch wiedergeben, damit klar erkennbar ist, für welches ihr zurechenbare konkrete deliktische Verhalten welcher natürlichen Person die juristische Person bestraft wird.
Die nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes (hier: aus Anlass des Versuchs einer Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfes mit Blick auf § 35 Abs 1 und 2 FM-GwG) findet in § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG keine Deckung.
S. 814 - 814, Entscheidungen des VwGH
Die Erzwingung der Öffnung versperrter Geschäftsräumlichkeiten und die darauf folgende Durchsuchung durch Organe der FMA ist (fallbezogen) kein AuvBZ.
§§ 60, 70 BWG, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG;
Die FMA hat durch laufende Aufsicht dafür zu sorgen, dass die Kreditinstitute die gesetzlichen Vorgaben beachten, wobei ihr zur Erfüllung dieser Aufgabe die in § 70 Abs 1 BWG angeführten Informations-, Eingriffs- und Einschaumöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die FMA kann auch ohne besonderen Anlass Einschauen vornehmen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen. Vom (jederzeitigen) Einsichtnahmerecht sind sämtliche aufsichtsrechtlich relevante Unterlagen umfasst, darunter auch der gesamte Schriftverkehr sowie Aktenvermerke, interne Anweisungen, Sitzungsprotokolle, Organisationsunterlagen und dergleichen. Einsichtnahme bedeutet Einschau in den Räumlichkeiten des beaufsichtigten Unternehmens.
Ein mit Maßnahmenbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer AuvBZ liegt nur dann vor, wenn objektiv davon auszugehen ist, dass sich die Organe der FMA für den Fall, dass ihnen der Zutritt verweigert wird, unverzüglich mit physischer Gewalt Zutritt zu den verschlossenen Räumlichkeiten verschaffen werden. Ein bloßer Hinweis der Organe der FMA auf ihre aufsichtsrechtliche Einsichtsberechtigung reicht dafür nicht aus, sind doch Einsichtsbefugnisse von deren Durchsetzungsmöglichkeiten zu unterscheiden.
S. 814 - 815, Entscheidungen des VwGH
Die Verletzung der Beteiligungsmeldung gem § 130 Abs 1 BörseG 2018 zieht nach Maßgabe des § 142 BörseG 2018 die Strafbarkeit der juristischen Person nach sich.
§ 130, § 133, § 141, § 142 BörseG 2018, § 163 InvFG, § 22 Abs 7 FMABG, § 31 Abs 1 VStG;
Voraussetzung für eine Meldepflicht nach § 130 Abs 1 BörseG 2018 ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, sofern der Anteil an Stimmrechten, der nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung gehalten wird, einen in der Bestimmung genannten Schwellenwert erreicht, über- oder unterschreitet.
Bei einer Kette an kontrollierten Unternehmen verpflichtet im Fall einer Mehrheitsbeteiligung auch die mittelbare Veräußerung von Anteilen zu einer Beteiligungsmeldung gem § 130 Abs 1 BörseG 2018, außer es handelt sich um keine kontrollierende Beteiligung.
§ 130 Abs 1 BörseG 2018 stellt lediglich auf stimmrechtstragende Aktien ab und verlangt nicht, dass Stimmrechte vom Inhaber der Aktien auch ausgeübt werden (können).
Die Meldepflicht gem § 130 Abs 1 BörseG 2018 besteht auch dann, wenn die Beteiligung über einen Spezialfonds gemäß § 163 InvFG gehalten wird.
Als Täter der Übertretung des § 142 Abs 2 BörseG 2018 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Abs 1 leg cit in Frage, weil nur eine solche nach § 9 VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann. Es ist ausreichend, wenn dem Straferkenntnis der FMA als integrierender Bestandteil ein Auszug aus dem Firmenbuch beigeschlossen ist, aus dem sich die im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufenen Vorstandsmitglieder, deren Verhalten der juristischen Person zugerechnet wird, zweifelsfrei ergeben.
Abweichend von § 31 Abs 1 VStG beträgt gemäß § 22 Abs 7 iVm § 2 Abs 3 Z 2 FMABG die Verjährungsfrist im Fall von Übertretungen des BörseG 2018 18 Monate.
Da gemäß § 141 Z 2 BörseG 2018 die fortgesetzte Nichterfüllung einer Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflicht unter Strafe steht, handelt es sich um ein Dauerdelikt. Das strafbare Verhalten hört erst zum Zeitpunkt der Erfüllung der Mitteilungspflicht auf.
S. 815 - 815, Entscheidungen des VwGH
Das AIF-Fondsvermögen ist massezugehörig, Bescheide der FMA sind daher an den Insolvenzverwalter zu richten.
§ 2 Abs 2 IO, AIFMG;
Das Fondsvermögen eines AIF betrifft das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen. Bescheide der FMA sind daher an den Insolvenzverwalter zu richten. Ein an die insolvente Gesellschaft gerichteter Bescheid entfaltet gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Rechtswirkungen.
S. 815 - 815, Entscheidungen des VwGH
Notwendigkeit einer Stellvertreterregelung für den Portfoliomanager.
§ 16 Abs 1 AIFMG, Art 18 RL 2011/ 61/EU (AIFM-RL), Art 22 DelVO (EU) Nr 231/2013;
Für die ordnungsgemäße Verwaltung eines AIF ist es notwendig, für die so zentrale Funktion eines Portfoliomanagers jedenfalls eine schriftlich festgelegte Stellvertreterregelung vorzusehen, zu dokumentieren und allen Zuständigen zur Kenntnis zu bringen, um dem Erfordernis eines angemessenen und geeigneten personellen Ressourceneinsatzes zu entsprechen.
S. 815 - 815, Entscheidungen des VwGH
Die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung ist eine Rechtsfrage.
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG), VO (EG) Nr 1126/2008, International Accounting Standard (IAS);
Die Beurteilung, ob ein Konzernabschluss den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entspricht, stellt eine Rechtsfrage dar. § 5 Abs 1 RL-KG verlangt eine bescheidmäßige Feststellung nur für den Fall, dass die Prüfung durch die FMA eine fehlerhafte Rechnungslegung ergibt. Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, ist dies dem Unternehmen gemäß Abs 3 lediglich mitzuteilen.
S. 815 - 815, Entscheidungen des VwGH
Gemeinnützige Bauvereinigungen sind grundsätzlich in den Konsolidierungskreis iSd CRR einzubeziehen.
Verordnung (EU) Nr 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 (CRR); § 3 Abs 3 Z 3 BWG; § 30 Abs 1 BWG;
Gemeinnützige Bauvereinigungen sind grundsätzlich in den Konsolidierungskreis einzubeziehen, die FMA kann davon gem Art 19 Abs 2 CRR Ausnahmen bewilligen.
S. 815 - 815, Entscheidungen des VwGH
Strafbarkeit von Bankkunden bei Verletzung der Mitwirkungspflichten gem § 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG.
§ 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG, § 34 Abs 5 FM-GwG, § 45 Abs 1 Z 4 VStG;
Die Mitwirkungspflichten von Bankkunden zur Bekanntgabe von Informationen iSd § 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG sind gem § 34 Abs 5 FM-GwG strafbewehrt. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen. Die Bestimmungen des FM-GwG - und auch § 6 Abs 3 leg cit - dienen der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dem durch das FM-GwG geschützten Rechtsgut kommt somit besonders hohe Bedeutung zu. Fallbezogen fehlt es jedenfalls schon an der ersten Voraussetzung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes).
S. 815 - 820, Entscheidungen des EuGH
Unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ist für den Beginn der Verjährungsfrist von Kosten, die für den Abschluss eines Hypothekardarlehensvertrages angefallen sind, nicht nur entscheidend, ob der Verbraucher Kenntn...
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art 16 Abs 1 - Vertragliche Rechte und Pflichten - Vorzeitige Rückzahlung - Ermäßigung der Gesamtkosten des Verbraucherkredits - Verlust einer Ausfertigung des Vertrags - Recht, vom Kreditgeber eine Zweitausfertigung des Vertrags zu erhalten;
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, mit der dem Verbraucher die Kosten des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags auferlegt werden, der Anspruch auf Erstattung solcher Kosten einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich die Wirkungen dieser Klausel erschöpft haben, weil die letzte Zahlung der Kosten geleistet wurde, ohne dass es insoweit als relevant angesehen würde, dass der Verbraucher von der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts Kenntnis hat. Ob die Anwendungsmodalitäten einer Verjährungsfrist mit den oben genannten Bestimmungen vereinbar sind, ist unter Berücksichtigung dieser Modalitäten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Die RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist für den Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträgen das Bestehen einer gefestigten nationalen Rsp zur Nichtigkeit derartiger Klauseln als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass die Voraussetzung der Kenntnis des betroffenen Verbrauchers von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen erfüllt ist.
S. 820 - 825, Entscheidungen des EuGH
Art 25 Abs 3 Satz 1 RL 2014/17/EU ist auch im Falle der vorzeitigen Kreditrückzahlung durch den Verbraucher nach dessen rechtmäßiger Vertragskündigung anzuwenden. Die Bestimmung steht nationalen Regelungen nicht entgegen, die i...
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2014/17/ EU - Art 25 Abs 3 - Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher - Vorzeitige Rückzahlung - Entschädigung des Kreditgebers - Entgangener Gewinn des Kreditgebers - Methode zur Berechnung des entgangenen Gewinns;
1. Art 25 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass er auch dann anzuwenden ist, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt, nachdem er seinen Wohnimmobilien-Verbraucherkreditvertrag unter den nach der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen gekündigt hat.
2. Art 25 Abs 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/17 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Hinblick auf die Entschädigung des Kreditgebers im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Wohnimmobilien-Verbraucherkredits den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, der diesem unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, und insb den finanziellen Verlust, den dieser Kreditgeber gegebenenfalls im Zusammenhang mit den restlichen, nicht mehr anfallenden Vertragszinsen erleidet, berücksichtigt, sofern es sich um eine angemessene und objektive Entschädigung handelt, keine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher verhängt wird und die Entschädigung diesen finanziellen Verlust nicht überschreitet.
3. Art 25 Abs 3 der Richtlinie 2014/17 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Wohnimmobilien-Verbraucherkredits dafür Sorge tragen müssen, dass die vom Kreditgeber vorgenommene Berechnung seines entgangenen Gewinns unter Berücksichtigung der pauschalen Rendite des vorzeitig zurückgezahlten Betrags dazu führt, dass die Entschädigung angemessen und objektiv ist und den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigt und dass keine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher verhängt wird. Die Richtlinie 2014/17 verlangt nicht, dass bei dieser Berechnung berücksichtigt wird, in welcher Art der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag tatsächlich verwendet.
S. 825 - 826, Buchbesprechung
Verantwortlich in Nachhaltigkeit investieren – Eine pragmatische Aufbereitung kontroverser Ansichten
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