Die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch bildet im Allgemeinen die praktisch bedeutsame Trennlinie zwischen Straflosigkeit und Strafbarkeit. Kriminalpolitisch gibt diese Auskunft über den Wert individueller Freiheit gegenüber staatlicher Strafgewalt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet, wie die Rsp die maßgebliche Bestimmung des § 15 Abs 2 StGB interpretiert, und stellt normtheoretische Überlegungen zur Versuchsstrafbarkeit an, die schließlich dogmatisch nutzbar gemacht werden.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 767 - 778, Aufsatz
Banken und das Internet – Banking-Portallösungen als dauerhafter Datenträger?
Banken nützen das Internet – in erster Linie via Online-Portal – verstärkt als Kommunikationsmedium mit Kunden, aber auch um ihren Informationspflichten nachzukommen. Die Eignung von Online-Portalen zu Letzterem wird allerdings von der hL in Zweifel gezogen, da eine Gleichstellung von Online-Portalen mit gewöhnlichen Websites erfolgt, die (zu Recht) weder als dauerhafter Datenträger iS der einschlägigen Bestimmungen qualifiziert werden können, noch aktive Übermittlungen („Mitteilungen“) erlauben. Allerdings ist der Vergleich mit gewöhnlichen Websites verfehlt: Im Beitrag wird aufgezeigt, dass Online-Portale häufig weitaus mehr können als gewöhnliche Websites und demnach sowohl als dauerhafter Datenträger qualifiziert werden können, als auch für „Mitteilungen“ geeignet sind.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das für die Anfechtung im VolksbefragungsG 1989 vorgesehene System der Unterstützungsunterschriften, insbesondere gegen die Voraussetzung einer Mindestanzahl von Unterstützungserklärungen iS von absoluten Zahlen für die einzelnen Landeswahlkreise bzw gegen das Erfordernis, als Unterstützungswilliger persönlich bei der Gemeindebehörde zu erscheinen.
Erstreckung der Prüfungskompetenz des VfGH auf das gesamte Verfahren zur Volksbefragung, zu dem insbesondere auch die Anordnung durch den Bundespräsidenten und der Beschluss des Nationalrates über den Gegenstand und die Fragestellung der Volksbefragung zählen.
Zulässigkeit der Volksbefragung auch in einer Angelegenheit der Bundesverfassungsgesetzgebung: Der Begriff der Bundesgesetzgebung iS des Art 49b Abs 1 B-VG erfasst auch Angelegenheiten der Bundesverfassungsgesetzgebung, zumal der Vergleich mit Volksbegehren und Volksabstimmung gegen einen Ausschluss bundesverfassungsrechtlicher Materien spricht.
Zulässigkeit der Fragestellung: Der als Wehrersatzdienst verpflichtend zu leistende Zivildienst ist schon von Verfassungs wegen mit der allgemeinen Wehrpflicht verknüpft; die Herstellung des Zusammenhanges zwischen diesen Elementen in alternativen Lösungsvorschlägen ist im Rahmen der zu beurteilenden Fragestellung zulässig.
Dahingestellt bleibt mangels Einflusses auf das Ergebnis der Volksbefragung, ob die als „Amtliche Mitteilung“ bezeichneten Schreiben bestimmter Gemeinden bzw Bürgermeister eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellen.
S. 787 - 790, Rechtsprechung
Kaufvertrag zwischen Ehegatten ohne Notariatsakt: Heilung des Formfehlers durch Erfüllung?
Die Erfüllung eines formungültigen Rechtsgeschäfts bewirkt grundsätzlich dessen Heilung (§ 1432 ABGB). Allerdings ist auch nach dem Zweck des Formgebots zu fragen. Es kommt wesentlich darauf an, ob die betreffende Formvorschrift eine formlose Vermögensverschiebung verhindern oder sie bloß unklagbar machen soll. Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG steht für die dort aufgezählten Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes (hier: keine Heilung durch Erfüllung, wenn Ehegatte Urkunden, die auf die Übertragung dessen Unternehmens an den Ehepartner gerichtet und daher notariatsaktspflichtig sind, alkoholisiert und auch deshalb unterfertigt, weil er seine Ruhe haben will und in diesem Zustand unkritisch zu allem „ja“ sagt).
Schon die Einklagung und anschließende Schaffung eines Exekutionstitels über eine Teilforderung schafft eine von der fällig gestellten Kreditforderung abzugrenzende und gegenüber dieser selbständige weitere Schuldpost an Kapital (neben jenen für Zinsen und Kosten) iS der §§ 1415, 1416 ABGB.
Tilgungspriorität kommt jenen Schuldposten zu, die der Gläubiger bereits eingefordert hat. Einforderung bedeutet gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, also das Dringen des Gläubigers auf Erfüllung auf einem dieser beiden Wege. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung. Die Leistung ist also primär auf jene Verbindlichkeit anzurechnen, deren Geltendmachung in der Abfolge Einmahnung, Einklagung (allgemeiner: Verfolgung im gerichtlichen Erkenntnisverfahren) und Zwangsvollstreckung gegenüber anderen weiter vorangeschritten ist.
Soll entgegen den gesetzlichen Anrechnungsregeln aufgrund einer Vereinbarung oder einer Widmung des Schuldners angerechnet werden, so hat die Vereinbarung bzw die Widmung derjenige zu beweisen, der sich auf die Abweichung von der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge beruft.
S. 793 - 795, Rechtsprechung
Haftung bei Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse für andere Zwecke als für den Unterhalt des Kindes
Der neu eingefügte Tatbestand eines Ersatzes zu Unrecht gewährter Vorschüsse (§ 22 Abs 1 UVG idF BGBl I 75/2009, FamRÄG 2009) legt den Größenschluss nahe, dass ein Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse für andere Zwecke als für den Unterhalt des Kindes erst recht eine Haftung begründet. Denn ist kein Grund für eine verschiedene Behandlung erfindlich, so ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 22 Abs 1 UVG auszugehen und Analogie und nicht Umkehrschluss geboten.
Eine iS des § 17 AußStrG versäumte Äußerung kann selbst bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung“ nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden.
Die gesetzeskonforme Umsetzung des Unterbringungsgesetzes (UbG) in Anstalten (psychiatrischen Abteilungen) ist sowohl mit als auch ohne die Einrichtung von geschlossen geführten Bereichen möglich.
Das UbG enthält für die erforderliche Anhaltung keine ausdrückliche Zwangsermächtigung; eine solche ist jedoch aus dem systematischen Kontext mehrerer Bestimmungen des UbG als unverzichtbares Erfordernis seiner Vollziehung abzuleiten. Im Hinblick auf die anzustrebende Wiederherstellung der Freiheit und die Subsidiarität der Freiheitsbeschränkung ergibt sich daraus aber keine Verpflichtung zu einer ein Entweichen mit Sicherheit ausschließenden Verwahrung eines Patienten, dem unbeaufsichtigte Spaziergänge innerhalb des Anstaltsgeländes zulässigerweise erlaubt wurden.
S. 798 - 801, Rechtsprechung
Grundsätze der actio pro socio grundsätzlich nicht auf Vereine übertragbar
Die Grundsätze der actio pro socio können jedenfalls im Regelfall nicht auf den Verein übertragen werden. Vielmehr hat es dabei zu bleiben, dass nur der Verein seine Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis geltend machen kann. Eine qualifizierte Minderheit kann dies mittelbar (§ 5 Abs 2 VerG 2002) oder bei Ersatzansprüchen gegen Organwalter unmittelbar (§ 25 VerG 2002) erzwingen. Denkbar wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 25 VerG 2002 auf andere Ansprüche gegen Organwalter; eine Geltendmachung durch einzelne Mitglieder kommt aber nach der Systematik des Vereinsgesetzes keinesfalls in Betracht. Auch das Interesse von Mitgliedern auf Unterbleiben statutenwidrigen Verhaltens durch einzelne (hier nach den Behauptungen: ehemalige) Organwalter ist grundsätzlich innerhalb des vereinsrechtlichen Rechtsschutzsystems geltend zu machen. Es obliegt daher auch hier ausschließlich dem Verein, dieses – in Wahrheit sein eigenes – Interesse zu verfolgen; eine qualifizierte Minderheit kann nach § 5 Abs 2 VerG 2002 über eine einzuberufende Mitgliederversammlung (nur) mittelbar darauf hinwirken.
S. 801 - 802, Rechtsprechung
Kulturgüterrückgabe: Zurechnung der „Kenntnis“ von Belegenheit und Inhaber des Kulturgutes
Unter „Kenntnis“ iS des § 11 Abs 1 KulturgüterrückgabeG ist objektives, auf gesicherter Grundlage beruhendes Wissen über die maßgebenden Tatumstände zu verstehen. Die staatsinterne Aufgabenverteilung bei der Ausforschung von verbrachten Kulturgütern hat für die Beurteilung des Kenntnisstands des Staats außer Betracht zu bleiben.
Der erbantrittserklärte Erbe hat vor Einantwortung keinen eigenen Manifestationsanspruch iS des Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO gegen einen Miterben, der die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat bzw bei dem Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen durch ihn glaubhaft erscheinen lassen.
Solange der ruhende Nachlass fortdauert, ist der Erbe nicht Universalsukzessor und kann schon deshalb keine Ansprüche der Verlassenschaft, aber auch keine (eigenen) Ansprüche als Erbe geltend machen. Erst durch die Einantwortung wird er entsprechend seiner Erbquote Eigentümer des Nachlassvermögens, unabhängig davon, ob das Vermögen des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren vollständig inventarisiert oder von Dritten ihm gegenüber vollständig angegeben wurde. Ist aber ein erbantrittserklärter Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft legitimiert, kann er Auskunfts- oder Manifestationsansprüche nur namens der Verlassenschaft durchsetzen.
S. 804 - 806, Rechtsprechung
Zustellung des Unterhaltserhöhungsantrags an den im Festsetzungsverfahren bekanntgegebenen Rechtsvertreter wirksam
Die von einem Elternteil erteilte (uneingeschränkte) Bevollmächtigung eines namhaft gemachten Rechtsvertreters gilt jedenfalls in dem – in einem Akt geführten – Unterhaltsverfahren, so lange der Elternteil dem Gericht keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt hat (hier: Zustellung eines Unterhaltserhöhungsantrags an den im Verfahren über den erstmaligen Festsetzungsantrag bekanntgegebenen Rechtsvertreter).
S. 806 - 807, Rechtsprechung
Behauptungs- und Beweislast für Ordre-public-Verletzungen im Anwendungsbereich der EuInsVO
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und daher ein Anerkennungshindernis vorliegt, trifft im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt.
Die schon zu Beginn der Ehe bestehende (hier: psychisch bedingte) Unfähigkeit zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs ist kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor.
Die Ungültigerklärung einer Ehe wird nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom III-VO erfasst. Ausgenommen sind sämtliche Verfahren, die die Ehe infolge von Mängeln bei ihrer Eingehung aufheben, wobei die Frage, ob die Ungültigerklärung ex tunc oder ex nunc wirkt, nicht maßgeblich ist. Dazu zählen insbesondere ex tunc wirkende Verfahren wie die Nichtigerklärung der Ehe. Das für die Nichtigkeit der Ehe maßgebende Recht ist daher weiterhin nach §§ 16, 17 IPRG zu bestimmen.
S. 807 - 808, Rechtsprechung
Doppelveräußerung oder -vermietung: Verurteilung zur Leistung nur bei reeller Chance auf deren Erbringung
Im Falle einer Doppelveräußerung und -vermietung und allgemein dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen ist und die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen müsste, setzt die Verurteilung zur Leistung jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Steht hingegen praktisch mit Sicherheit fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren. Die Beweislast trifft diesbezüglich denjenigen, der sich auf die Unmöglichkeit beruft. Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es muss vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen; dies allenfalls durch ein – noch nicht übermäßiges – finanzielles Angebot.
S. 808 - 808, Rechtsprechung
Internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren bei Kindesentführung
Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts begründet im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 2 EuGVVO die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaats, ohne dass es auf die „Rechtmäßigkeit“ dieses Aufenthalts ankäme. Es ist somit unerheblich, ob der nunmehrige Aufenthaltsort des Kindes auf ein im Verhältnis zum (anderen) Obsorgeberechtigten unrechtmäßiges Verbringen zurückzuführen ist.
S. 808 - 812, Rechtsprechung
Qualifikation durch denselben Erfolg bei ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen
Ein und derselbe Erfolg begründet auch im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen (nicht nur im Verhältnis der strafbaren Handlungen des Zehnten Abschnitts des StGB, sondern in dessen Anwendungsbereich insgesamt) die darauf bezogene Qualifikation nur bei einer der zusammentreffenden Taten (materielle Subsidiarität); begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz.
S. 812 - 814, Rechtsprechung
Fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels trotz fremdsprachiger Eingabe
Eine grundrechtskonforme Auslegung des § 56 Abs 1 StPO gebietet, einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten nicht nur unmittelbar nach erhaltener Rechtsmittelbelehrung, sondern auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er innerhalb der Frist zur Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters, das ihm zuvor im Beisein eines Dolmetschers verkündet wurde, einen nicht in der Verfahrenssprache gehaltenen Schriftsatz einbringt.
Erweist sich eine fremdsprachig abgefasste Eingabe nach Vorliegen der Übersetzung ihres Inhalts in die Gerichtssprache als schriftliche Berufungsanmeldung, ist diese fristgerecht eingebracht.
Anlass für ein Vorgehen nach § 27 Abs 4 WRG (Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung) ist ein wiederholtes Fehlverhalten des Konsensinhabers, das insgesamt auf eine in Bezug auf wasserrechtlich geschützte Güter „schädliche Neigung“ schließen lässt. Die Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung gelangt als ultima ratio zur Anwendung, wenn der Konsensinhaber durch die vorangehenden Maßnahmen (mit dem Charakter wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf den ansonsten drohenden Rechtsverlust) nicht zu einem Wohlverhalten bewegt werden konnte.
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