Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen verschafft dem Emittenten (Schuldner) Kapital, das eine Vielzahl an Gläubigern durch das Zeichnen von Teilschuldverschreibungen aufbringt. Die gängigen Anleihebedingungen sehen vor, dass sich die Emittentin zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche zur Bestellung eines Pfandes verpflichtet, das von einem Treuhänder gehalten werden soll, um eine möglichst rationelle Verwaltung und Verwertung der Sicherheit zu ermöglichen. Der Beitrag prüft die Wirksamkeit einer solchen Konstruktion und wendet sich gegen das Dogma der Unwirksamkeit von Treuhänderhypotheken.
Heft 12, Dezember 2016, Band 64
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Inhalt der Ausgabe
S. 877 - 884, Abhandlung
Wandelschuldverschreibungen und Treuhänderhypothek
S. 885 - 889, Abhandlung
Übernahme von Geldstrafen und Verfahrenskosten der Geschäftsleiter durch die Gesellschaft
Seit mit der BWG-Novelle im Jahr 2012 das mögliche Strafausmaß für die Verletzung bankrechtlicher Vorschriften deutlich angehoben worden ist, erreichen die von der FMA gegenüber Geschäftsleitern verhängten Geldstrafen in der Regel fünfstellige Beträge, bei mehrfachen Verstößen liegen die Strafen oft nicht mehr weit von der EUR 100.000 Grenze entfernt. In Anbetracht dieser Strafhöhen stellt sich die Frage, ob diese Strafen wie auch die mit den Verfahren verbundenen Vertretungskosten von der Gesellschaft getragen bzw übernommen werden können. Dabei sind sowohl zivil- als auch strafrechtliche Restriktionen zu beachten.
Mit dem Begriff „Crowdfunding“ oder „Schwarmfinanzierung“ wird ein neues Geschäftsfeld umschrieben, bei dem Projektinitiatoren über eine Internetdienst-leistungsplattform um Bereitstellung finanzieller Mittel durch Anleger werben, die typischerweise nicht den institutionellen oder professionellen Investoren zuzurechnen sind. Die finanzaufsichtliche Diskussion sieht beim „Crowdfunding“ deutliche Vorteile in der Finanzierung von Projekten, die normalerweise von Banken und anderen traditionellen Finanzinstitutionen nicht oder nur zu „Abwehrkonditionen“ angenommen werden, sei es wegen der Risiken sogenannter start-ups oder im Hinblick auf für sie unrentable Größenordnungen. Die kommerziellen Ausprägungen - Kreditbasiertes Crowdfunding und Crowdinvesting - nehmen Funktionen wahr, die traditionell streng beaufsichtigten Finanzinstituten wie Banken und Wertpapierfirmen vorbehalten sind. Die internationalen Standardsetter haben bisher auf eine Vereinheitlichung der Standards verzichtet, da die meisten Maßnahmen nationaler Aufseher erst seit kurzem in Kraft sind. Da die internationalen finanzaufsichtlichen Regelwerke zur Finanzaufsicht nicht auf die spezifischen Besonderheiten des Crowdfunding zugeschnitten sind, hängt deren Anwendbarkeit allerdings stark vom jeweiligen individuellen Geschäftsmodell ab.
S. 899 - 904, Berichte und Analysen
Tax Compliance für Devisenausländer
Mit dem sog Bankenpaket hat Österreich im vergangenen Jahr diverse Instrumente, insbesondere weitreichende Meldepflichten, zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung geschaffen. Verpflichtet werden in erster Linie die Banken, betroffen sind aber gerade auch deren Kunden. Denn es sind deren personenbezogene Daten, die von den Banken übermittelt werden müssen. Da nicht zwischen inländischen und ausländischen Kontoinhabern unterschieden wird, ergeben sich auch für deutsche Anleger und andere Devisenausländer weitreichende Folgen, insbesondere nicht zu unterschätzende steuerstrafrechtliche Risiken, wenn bisher im Ansässigkeitsstaat unversteuerte österreichische Vermögenswerte gegeben sind. Im Folgenden werden die aus deutscher steuerstrafrechtlicher Sicht wesentlichen Neuregelungen und deren Folgen für deutsche Anleger, aber auch andere Devisenausländer und deren Banken in Österreich dargestellt.
S. 905 - 905, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … Crowdsourcing?
S. 907 - 909, Rechtsprechung des OGH
Zum Rücktritt des Verbrauchers gemäß § 25 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 VKrG von einem Zahlungsaufschub.
§ 1009 ABGB; § 8 FernFinG; § 4 KSchG; §§ 3, 7, 8, 30 MaklerG; § 176 VersVG; §§ 12, 25 VKrG. Im Gegensatz zum Finanzierungskreditvertrag besteht bei einem ursprünglichen Ratengeschäft nur ein einziger Vertrag, bei dem der entgeltliche Zahlungsaufschub untrennbar zur Regelung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten gehört. Die Wirkung eines Rücktritts erfasst daher grundsätzlich das gesamte Geschäft und nicht nur den Zahlungsaufschub.
Nach einem Rücktritt des Verbrauchers von einem unter entgeltlichem Zahlungsaufschub geschlossenen Rechtsgeschäft nach §§ 12, 25 VKrG ist die Rückabwicklung in Anlehnung an § 4 KSchG vorzunehmen, wenn der Verbraucher vor seinem Rücktritt die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen hat.
Wenn der Verbraucher gemäß § 12 VKrG von der mit dem Makler abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung für die Vermittlung einer Lebens- und Rentenversicherung zurücktritt, richtet sich die Höhe des Entgelts, das dem Makler für seine Tätigkeit gebührt, nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts.
S. 909 - 915, Rechtsprechung des OGH
Zum Rücktritt des Verbrauchers gemäß § 25 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 VKrG von einem Zahlungsaufschub.
§ 8 FernFinG; § 4 KSchG; §§ 3, 30 MaklerG; § 176 VersVG; §§ 12, 25 VKrG. Im Gegensatz zum Finanzierungskreditvertrag besteht bei einem ursprünglichen Ratengeschäft nur ein einziger Vertrag, bei dem der entgeltliche Zahlungsaufschub untrennbar zur Regelung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten gehört. Die Wirkung eines Rücktritts erfasst daher - mangels anderslautender Erklärung des Verbrauchers - das gesamte Geschäft und nicht nur den Zahlungsaufschub.
S. 915 - 919, Rechtsprechung des OGH
Zur Exekutionsführung aus „alten Titeln“ nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens.
§§ 36, 54 EO; §§ 156, 197 IO; §§ 84, 85, 228 ZPO. Die Nichtvorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO ist auch bei Exekutionsführung zur Hereinbringung der Gesamtforderung wegen Wiederauflebens der Insolvenzforderung mit der Abweisung des Exekutionsantrags sanktioniert; keines solchen Beschlusses bedarf es jedoch, wenn die Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO vorliegen. Die betreibende Partei muss daher einen Beschluss nach § 197 Abs 2 IO vorlegen oder vorbringen, sie könne die Bezahlung der vollen Forderung begehren, weil die Forderung nur aus Verschulden des Schuldners im Insolvenzverfahren unberücksichtigt geblieben ist.
Bereits ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung des § 156 Abs 4 IO aus.
Auch von Mittel- und Kleinunternehmern ist grundsätzlich eine Einsicht in die Insolvenzdatei zu fordern.
S. 919 - 922, Rechtsprechung des OGH
„Klauselurteil“ zu E-Geld-AGB.
§§ 864a, 879, 914 ABGB; §§ 1, 3, 18, 19 E-GeldG; § 6 KSchG; §§ 3, 17, 33, 34, 35, 36, 44, 46 ZaDiG. Ein Zahlungsinstrument ist nur dann als personalisiert - und nicht als anonym - anzusehen, wenn dem Zahlungsdienstleister die Überprüfung möglich ist, ob der Zahlungsauftrag von einem hierzu berechtigten Nutzer stammt.
Für die Verjährung des Anspruchs auf Rücktausch von E-Geld gilt zwingend die allgemeine Frist des § 1478 ABGB von 30 Jahren.
Ein Zahlungsinstrument kann iS von § 33 Abs 2 Z 1 ZaDiG gesperrt werden, sobald objektiv die abstrakte Möglichkeit einer Sperre besteht, mag der Nutzer des Instruments dem Zahlungsdienstleister auch unbekannt sein.
Eine „salvatorische Klausel“ ist intransparent, wenn sich der Kunde zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrags verpflichtet, wobei nicht vom Horizont „redlicher“ Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung.
Hat der Kunde keine andere Wahl, als E-Geld mit einer kostenpflichtigen Zusatzleistung zu kaufen, so liegt hierin eine unzulässige Umgehung des Disagio-Verbots des § 17 E-GeldG.
Eine zulässige Rücktauschgebühr muss auch verhältnismäßig zum rückgetauschten E-Geld-Betrag sein, was nur dann der Fall ist, wenn entweder ein prozentuelles Entgelt oder eine Staffelung vereinbart wird; ein einheitlicher Pauschalbetrag ist demgegenüber unzulässig.
S. 922 - 924, Rechtsprechung des OGH
Zur Abgrenzung von Unternehmer und Verbraucher; zur Kündigung von Bürgschaften.
§ 1 KSchG; §§ 864a, 879, 914, 1346 ABGB. Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob die fragliche Person angesichts der Interessenidentität zwischen ihr als Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. Nach diesem Maßstab ist ein Geschäftsführer mit einem 51%-Gesellschaftsanteil ebenso als Unternehmer zu qualifizieren wie ein Geschäftsführer mit einem bloß 49%-Gesellschaftsanteil.
In einem umfangreichen Vertragsformblatt ist zwar eine Klausel überraschend, wonach ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, darüber hinaus auch für alle mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträge hafte. Anderes gilt aber, wenn die Bürgschaftserklärung kurz gehalten und die verwendete Formulierung eindeutig ist.
Zwar ist eine Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, wonach der Bürge für alle künftigen Forderungen haften soll. Doch droht dem Bürgen kein verpöntes, unabschätzbares Zahlungsrisiko, wenn seine Bürgschaftserklärung eine inhaltliche Umschreibung der Forderungen enthält, für die er künftig haften soll.
Im Fall eines sittenwidrigen Ausschlusses der Geltendmachung der vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses erfordert der Verbotszweck nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrags, sondern nur, dass der Kündigungsverzicht unwirksam ist.
S. 924 - 925, Rechtsprechung des OGH
Zur Kraftloserklärung von Gewinnscheinen.
§ 9 AußStrG; §§ 1, 3, 13 KEG. Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, muss der Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Angaben müssen so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen, ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist.
Macht der Erbe geltend, dass ihm - und nicht schon dem Erblasser - Urkunden abhandengekommen sind, so muss er bescheinigen, dass das Papier in seinen Besitz übergegangen ist oder das Recht auf das Papier ihm zusteht. Diese Bescheinigung ist nicht notwendig, wenn Urkunden schon dem Erblasser abhandengekommen sein sollen.
S. 925 - 926, Rechtsprechung des OGH
Zur Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen der Unternehmensinsolvenz in der nachfolgenden Privatinsolvenz des Unternehmers.
§ 213 IO. Wenn ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts schon in der vorangehenden Unternehmensinsolvenz einen größeren Teil seiner Forderung hereinbringen konnte, so ist dieser Umstand im Schuldenregulierungsverfahren über das Privatvermögen des Unternehmers im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen.
S. 926 - 927, Rechtsprechung des OGH
Auszüge aus dem Anmeldeverzeichnis auch für Einzelrechtsnachfolger.
§ 108 IO. Auch der Einzelrechtsnachfolger eines Insolvenzgläubigers kann einen Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis beantragen, wenn er den Forderungsübergang bescheinigt. Der Schuldner kann die Rechtszuständigkeit des Neugläubigers in der Folge dennoch bestreiten, insb in einem nachfolgenden Exekutionsverfahren.
S. 927 - 928, Rechtsprechung des OGH
Fehlende inländische Gerichtsbarkeit für Schadenersatzklage gegen Schweizerische Nationalbank wegen Aufgabe des Mindestwechselkurses CHF/EUR.
§§ 42, 104 JN. Wenn die Informationspolitik einer Nationalbank der Beeinflussung des Wechselkurses der eigenen Währung dient, steht sie mit der Führung der Geld- und Währungspolitik jedenfalls in einem derart engen Zusammenhang, dass auch sie der hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen ist.
S. 928 - 928, Rechtsprechung des OGH
Kein Kontrahierungszwang des Zentralinstituts iZm der Liquiditätsreserve nach § 27a BWG.
§§ 861, 870, 901 ABGB; § 27a BWG. Wegen der in § 27a BWG vorgesehenen Möglichkeit, die Liquiditätsreserve auch bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu halten, ist ein Kontrahierungszwang des Zentralinstituts abzuleiten.
S. 928 - 930, Rechtsprechung des OGH
Zur Zinsanpassung beim Unternehmerkredit.
Z 45 ABB; §§ 879, 988, 1000, 1056 ABGB. Im Unternehmergeschäft kann sich die Bank ein Recht zur einseitigen Zinsanpassung in den Grenzen billigen Ermessens ausbedingen. Die spätere Zinsanpassung unterliegt gerichtlicher Nachkontrolle, ob sie die durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschritten hat oder offenbar unbillig ist. Die Bank kann mit der Offenlegung der Anpassungsfaktoren bis zum Prozess zuwarten, dort sind sie aber konkret und nachvollziehbar darzulegen. Dabei darf es nicht zulasten des Kunden gehen, wenn die Bank ihre Preisgestaltung von Vorgaben eines Dritten abhängig macht, sofern nicht objektive Marktfaktoren wie etwa allgemeine Indizes in Rede stehen. Eine abschließende Beurteilung erfordert Feststellungen dazu, was bei Vertragsabschluss mit den in der Zinsanpassungsklausel angeführten Umständen gemeint war und ob dafür objektive Parameter existieren.
S. 930 - 932, Rechtsprechung des OGH
Falschangaben im Vermögensverzeichnis als Einleitungshindernis.
§§ 100, 100a, 185, 201 IO; § 292a StGB. Der Schuldner hat auch Auslandsvermögen in seinem Vermögensverzeichnis offenzulegen und ebenso Vermögenswerte, an deren Verwertbarkeit er nicht glaubt.
Ein bereits eingetretenes Einleitungshindernis entfällt nicht dadurch, dass der Schuldner seine unrichtigen Angaben in einem späteren Verfahrensstadium korrigiert oder die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit vom Insolvenzverwalter aufgeklärt wird.
Der Ausdruck „während des Insolvenzverfahrens“ in § 201 Abs 1 Z 2 IO ist weit zu verstehen und erfasst auch ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstelltes Vermögensverzeichnis gemäß §§ 100, 100a, 185 IO.
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