Viele Banken und Leasinggesellschaften haben auf die gegenwärtige Niedrigzinsphase ua dadurch reagiert, dass sie Mindestzinsklauseln in ihre Kredit- und Leasingverträge aufgenommen haben. Während für Verbraucherkreditverträge bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur existiert, an der sich die Rechtspraxis orientieren kann, sind im Bereich beidseitig unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte noch zahlreiche Fragen offen.
Heft 12, Dezember 2020, Band 68
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Inhalt der Ausgabe
S. 844 - 847, Gastbeitrag
Ökonomische und juristische Fragestellungen der Bankenaufsicht
S. 848 - 856, Abhandlung
Unter welchen Voraussetzungen sind Mindestzinsklauseln in Unternehmerkredit- oder -leasingverträgen zulässig?
Am 7.12.2017 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) den ersten vollständigen Entwurf zur Finalisierung der Basel-III-Regulierung für Kreditinstitute. Ein besonderes Augenmerk des BCBS lag bei dieser Überarbeitung auf der Berechnung der Eigenkapitalunterlegung von Kreditrisiken bei der Verwendung interner Modelle. Um den Teil der Variabilität der risikogewichteten Aktiva, der aus regulatorischer Sicht nicht beabsichtigt ist, einzudämmen, müssen Banken zukünftig Input-Floors und einen Output-Floor berücksichtigen. Diesen Regeln werden deutliche - teils beabsichtigte, teils unbeabsichtigte - Folgen zugeschrieben, besonders für traditionell risikoarme Finanzierungen. Die Studie verdeutlicht am Beispiel von Immobilien- und Leasingfinanzierungen, dass die neuen regulatorischen Anforderungen, neben den beabsichtigten Folgen, Banken auch Anreize bieten können, ihr Geschäft zugunsten risikoreicherer Finanzierungen umzustrukturieren.
Das Gesetzgebungsverfahren für eine Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen (ECSP-VO) wurde mit dem Vorschlag der Kommission vom 8.3.2018 eingeleitet. Doch erst nach 28-monatiger Verhandlungsdauer und mehreren Abänderungen im Trilog fand ihr Inhalt auch die Zustimmung des Rates der Europäischen Union. Die ECSP-VO wurde als Verordnung (EU) 2020/1503 am 20.10.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt seit 10.11.2020. Mit der ECSP-VO wird eine neue und einheitlich anerkannte Lizenzkategorie für Crowdfunding-Dienstleister (Schwarmfinanzierungsdienstleister) geschaffen, die mittels EU-Pass grenzüberschreitend tätig werden können. Sie legt einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen, an die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Crowdfunding-Dienstleistern, an den Betrieb von Crowdfunding- Plattformen sowie an Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Crowdfunding- Dienstleistungen in der Union fest. Ziele der ECSP-VO sind die Beseitigung der Fragmentierung des Rechtsrahmens für Crowdfunding-Dienstleistungen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnen marktes für diese Dienstleistungen, die Erleichterung der grenzüberschreitenden Finanzierung von Unternehmen, die Verbesserung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz sowie der Aufbau der Kapitalmarktunion. Dieser Beitrag liefert einen Überblick über den Anwendungsbereich und die wesentlichen Eckpunkte der ECSP-VO.
S. 877 - 881, Berichte und Analysen
Pensionskassen und Betriebliche Vorsorgekassen in Österreich
Mit Ende 2019 verwalten acht Pensionskassen bereits ein Vermögen von über 24,5 Mrd. Euro für mittlerweile über 976.000 Personen. Damit sind die Pensionskassen der größte private Pensionszahler Österreichs. Im Jahr 2019 erwirtschafteten die Pensionskassen ein Veranlagungs-Ergebnis von plus 11,79%. Das für die Pensionskassen-Kunden besonders wichtige langjährige durchschnittliche Jahresergebnis über 29 Jahre liegt inklusive dem Jahr 2019 bei plus 5,4% pro Jahr.
Kurzfristige Schwankungen auf den Finanz- und Kapitalmärkten kommen vor, sie haben aber für den Aufbau einer Pension über Jahrzehnte keine relevante Bedeutung. Selbst in den letzten zehn Jahren der nach wie vor anhaltenden Null- Zins-Phase, die eine klassische Veranlagungsstrategie erschwert, erwirtschafteten die Pensionskassen eine durchschnittliche Wertsteigerung von plus 4,41% - und das jedes Jahr.
S. 882 - 886, Berichte und Analysen
Learning by Consulting
Im Rahmen einer universitären Ausbildung im Bereich Marketing ist neben der forschungsgeleiteten Lehre der Bezug zur Praxis extrem wichtig. Modelle, Theorien sowie konzeptionelle Ansätze anhand konkreter Fragestellungen der Wirtschaft zu erarbeiten, gehört hier ebenso dazu wie das Diskutieren und die Entwicklung eines entsprechenden Lösungsspektrums anhand empirischer Forschung. Im Rahmen des vorliegenden Beitrages wird „Learning by Consulting“ vorgestellt, ein innovatives Lehrveranstaltungskonzept, welches den möglichen Rahmen für die Umsetzung qualitativ hochwertiger Lehre entlang der definierten Kriterien bietet.
S. 889 - 891, Rechtsprechung des OGH
Feststellungsinteresse bei Geltendmachung eines Konvertierungsschadens
§§ 1295, 1296, 1489 ABGB; §§ 226, 228 ZPO. Auch in Anlegerfällen kommt ein Feststellungsbegehren dann nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder auf „Naturalrestitution“ möglich ist. Auch bei Geltendmachung des Konvertierungsschadens ist grundsätzlich eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage auf Rückkonvertierung und pflichtgemäße Weiterführung des Kreditkontos zu erheben, und zwar gerade dann, wenn der rechnerische Schaden noch nicht feststeht und ein reines Zahlungsbegehren daher nicht beziffert werden kann.
S. 892 - 894, Rechtsprechung des OGH
Klauselentscheidung zu Online-Tarifen
§ 879 ABGB; § 1 UWG. Der Ausschluss des Vertragsabschlusses durch Stellvertretung in AGB ist unwirksam gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Dasselbe gilt für eine Klausel, wonach Zahlungen nur durch SEPA Lastschriftmandatsverfahren möglich sind.
S. 894 - 895, Rechtsprechung des OGH
Klauselentscheidung zu (unzulässigen) Tatsachenbestätigungen
§§ 6, 25c, 28, 29 KSchG. Klauselentscheidung zu (unzulässigen) Tatsachenbestätigungen.
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten, wenn er sich darauf beruft, dass der Gläubiger seine dbzgl Hinweisobliegenheit verletzt habe. Gelingt dieser Beweis, trifft den Kreditgeber die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist.
S. 895 - 897, Rechtsprechung des OGH
Solidarschuldklausel in FX-Vertrag nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB
§§ 864a, 907b, 988, 1379 ABGB. Eine Klausel, wonach mehrere Kreditnehmer solidarisch haften und jeder von ihnen einzeln disponieren kann, ist nicht objektiv überraschend.
Die Konvertierung eines Kredits führt zu einer Änderung des Schuldinhalts, nicht aber zu einer Novation.
S. 897 - 898, Rechtsprechung des OGH
Zur Übertragung einer Höchstbetragshypothek.
§§ 1358, 1422 ABGB; § 136 GBG. Bei der Übertragung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Ohne Zustimmung des Schuldners geht die Hypothek bei einer Zession nach § 1358 oder § 1422 ABGB als Festbetrags- oder Verkehrshypothek auf den Zahler nur dann über, wenn der Kreditrahmen zuvor ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert und damit das Grundverhältnis zwischen Hypothekargläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet wurde und allen Beteiligten klar sein musste, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden sollte.
S. 898 - 899, Rechtsprechung des OGH
Zulässigkeit von B2B-Mindestverzinsungsklauseln
§§ 879, 983, 1000 ABGB. Die nur unvollständige Zweiseitigkeit einer B2B-Mindestzinsklausel ist im Rahmen eines beweglichen Systems jedenfalls kein Grund, der allein die Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB begründen könnte. Ein Mindestzinssatz ist kein Zinsderivat.
S. 899 - 900, Rechtsprechung des OGH
Zur Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern
§§ 1293, 1295, 1298, 1489 ABGB. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt in dem Moment zu laufen, da der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept der Fremdwährungsfinanzierung entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Eigenleistungen des Kreditnehmers und die monatlichen Rentenerträge nicht mehr ausreichen, um die laufenden Kreditzinsen und die laufenden Beiträge zu den Tilgungsträgern zu bedienen, und er wiederholt auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
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