Zur Haftung des Herstellers gegenüber dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der OGH unter Berufung auf den EuGH eine Judikaturlinie entwickelt, die – wie zutreffend angemerkt wurde – auf einen „Schadenersatz ohne Schaden“ und damit auf einen Strafschadenersatz hinausläuft. Im vorliegenden Beitrag soll gezeigt werden, dass das vom OGH geschaffene Haftungskonzept weder vor dem Hintergrund des Unionsrechts noch vor jenem des österreichischen Zivilrechts zu überzeugen vermag.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 697 - 710, Aufsatz
Unternehmensleitung in der Aktiengesellschaft und Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz ist von einem rasanten technischen Fortschritt geprägt. Damit geht auch eine Vielzahl gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen einher, insbesondere jene, wie sog „robots in the boardroom“ einzuordnen sind. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Unternehmensleitung der Aktiengesellschaft zulässig ist. Zu diesem Zweck analysiert der Beitrag zunächst die technischen Rahmenbedingungen. Im Anschluss daran gibt der Beitrag Aufschluss darüber, ob Künstliche Intelligenz zum Organmitglied bestellt werden kann. Schließlich klärt der vorliegende Beitrag, unter welchen Voraussetzungen Künstliche Intelligenz durch den Vorstand zur Entscheidungsvorbereitung eingesetzt werden darf.
Diesmal: Eine neue Kommission steht vor großen Herausforderungen, etwa in den Bereichen Migration und Asyl, Wirtschaft und Außenbeziehungen. Auf den letzten Metern präsentierte die alte Kommission noch Legislativakte und -vorschläge, ua zur Cybersicherheit und digitalen Ausweisen. Der Gerichtshof hat eine reformierte Satzung und ist personell erneuert, davor geriet der „255er-Ausschuss“ in Kritik. Aus der Rechtsprechung: Ein Überblick über zahlreiche Entwicklungen, von Asyl für afghanische Frauen bis hin zu unionsrechtswidrigen Eingriffen in den Lebensmittelhandel.
1. Art 6 Abs 1 Unterabs 1 lit b der VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, auf Anfrage eines Gesellschafters eines als Publikumspersonengesellschaft organisierten Investmentfonds Informationen über alle Gesellschafter, die durch Treuhandgesellschaften an diesem Investmentfonds mittelbar beteiligt sind, unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung am Kapital dieses Fonds weiterzugeben, damit mit ihnen Kontakt aufgenommen werden kann, um mit ihnen über den Abkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu verhandeln oder um sich mit ihnen zur gemeinsamen Willensbildung im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen abzustimmen, nur dann iS dieser Bestimmung als für die Erfüllung des Vertrags, auf dessen Grundlage diese Gesellschafter solche Beteiligungen erworben haben, erforderlich angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für dieselben Gesellschafter bestimmten Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Dies ist nicht der Fall, wenn dieser Vertrag die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an andere Anteilseigner ausdrücklich ausschließt.
2. Art 6 Abs 1 Unterabs 1 lit f der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine solche Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich iS dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zur Verwirklichung eines solchen berechtigten Interesses absolut notwendig ist und unter Würdigung aller relevanten Umstände die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Gesellschafter gegenüber diesem berechtigten Interesse nicht überwiegen.
3. Art 6 Abs 1 Unterabs 1 lit c der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche gemäß dem Recht des betreffenden MS unterliegt, wie es durch die Rsp dieses MS präzisiert wurde, sofern diese Rsp klar und präzise ist, ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist und sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, zu dem sie in einem angemessenen Verhältnis steht.
S. 726 - 731, Rechtsprechung
Kartellrecht: Bestpreisklauseln als keine notwendige Nebenabrede und zur Marktabgrenzung auf Plattformmärkten
1. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf weite und auf enge Bestpreisklauseln in Verträgen zwischen Online-Hotelbuchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben anwendbar ist, da diese Klauseln keine Nebenabreden zu diesen Verträgen darstellen.
2. Art 3 Abs 1 der VO (EU) Nr 330/2010 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Hotelbuchungsplattform bei Transaktionen zwischen Beherbergungsbetrieben und Verbrauchern als Vermittlerin auftritt, die Abgrenzung des fraglichen Marktes für die Zwecke der Anwendung der in dieser Bestimmung festgelegten Marktanteilsschwellen eine konkrete Prüfung der Substituierbarkeit zwischen den Online-Vermittlungsdiensten und den anderen Vertriebskanälen aus der Sicht von Angebot und Nachfrage erfordert.
S. 731 - 735, Rechtsprechung
Datenschutz/Wettbewerbsrecht: DSGVO-Verstoß als unlauterer Rechtsbruch (Deutschland)?
1. Die Bestimmungen des Kapitels VIII der VO (EU) 2016/679 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser VO zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumt, wegen Verstößen gegen die DSGVO gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen.
2. Art 8 Abs 1 der RL 95/46/EG sowie Art 9 Abs 1 der VO 2016/679 sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem der Betreiber einer Apotheke über eine Onlineplattform apothekenpflichtige Arzneimittel vertreibt, Daten, die seine Kunden bei der Onlinebestellung dieser Arzneimittel eingeben müssen (wie zB Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen), Gesundheitsdaten iS dieser Bestimmungen darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.
S. 735 - 736, Rechtsprechung
Datenschutz/Unternehmensrecht: Veröffentlichungen im Handelsregister eines MS und DSGVO
1. Art 21 Abs 2 der RL (EU) 2017/1132 ist dahin auszulegen, dass er einem MS keine Verpflichtung auferlegt, die Offenlegung eines Gesellschaftsvertrags im Handelsregister zuzulassen, der der Offenlegungspflicht nach dieser RL unterliegt und der über die erforderlichen personenbezogenen Mindestdaten hinaus weitere personenbezogene Daten enthält, deren Offenlegung nach dem Recht dieses MS nicht vorgeschrieben ist.
2. Die VO (EU) 2016/679, insb deren Art 4 Nrn 7 und 9, ist dahin auszulegen, dass die für die Führung des Handelsregisters eines MS zuständige Stelle, die in diesem Register die personenbezogenen Daten veröffentlicht, die in einem Gesellschaftsvertrag enthalten sind, der der Offenlegungspflicht nach der RL 2017/1132 unterliegt und der ihr im Rahmen eines Antrags auf Eintragung der betreffenden Gesellschaft in das Register übermittelt wurde, sowohl „Empfänger“ dieser Daten als auch – insb indem sie diese der Öffentlichkeit zugänglich macht – für die Verarbeitung dieser Daten „Verantwortlicher“ iS dieser Bestimmung ist, selbst wenn dieser Vertrag personenbezogene Daten enthält, die nach dieser RL oder dem Recht dieses MS nicht vorgeschrieben sind.
3. Die RL 2017/1132, insb deren Art 16, sowie Art 17 der VO 2016/679 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung oder Praxis eines MS entgegenstehen, die dazu führt, dass die mit der Führung des Handelsregisters dieses MS betraute Stelle jeden Antrag auf Löschung von nach dieser RL oder dem Recht dieses MS nicht erforderlichen personenbezogenen Daten ablehnt, die in einem in diesem Register offengelegten Gesellschaftsvertrag enthalten sind, wenn dieser Stelle entgegen den in dieser Regelung vorgesehenen Verfahrensmodalitäten keine Kopie des Vertrags vorgelegt wurde, in der diese Daten unkenntlich gemacht wurden.
4. Art 4 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass die eigenhändige Unterschrift einer natürlichen Person unter den Begriff „personenbezogene Daten“ iS dieser Bestimmung fällt.
5. Art 82 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein zeitlich begrenzter Verlust der Kontrolle der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten aufgrund der durch Online-Bereitstellung im Handelsregister eines MS bewirkten öffentlichen Zugänglichmachung dieser Daten ausreichen kann, um einen „immateriellen Schaden“ zu verursachen, sofern diese Person nachweist, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat, ohne dass dieser Begriff des immateriellen Schadens den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert.
6. Art 82 Abs 3 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass eine auf der Grundlage von Art 58 Abs 3 lit b dieser VO abgegebene Stellungnahme der Aufsichtsbehörde eines MS nicht ausreicht, um die mit der Führung des Handelsregisters dieses MS betraute Stelle, die „Verantwortlicher“ iS von Art 4 Nr 7 dieser VO ist, von der Haftung nach Art 82 Abs 2 dieser VO zu befreien.
Eine Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung, er habe keine Dienstpflichtverletzung begangen, ist unzulässig.
Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Sanktionsmaßnahme gesetzt hat.
Vertritt ein Arbeitgeber die Ansicht, dass ein mehrmals befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf geendet hat, liegt darin kein verpöntes Motiv einer von ihm erklärten Eventualkündigung.
Bei der Prüfung, ob eine Kündigung des Arbeitgebers wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen. Bei einer hohen Wahrscheinlichkeit, innerhalb von zehn bis zwölf Monaten wieder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu erlangen und bei erheblich höherem Einkommen der Ehefrau, liegt eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers nicht vor.
Eine besondere Form für die Mitteilung einer Arbeitsverhinderung sieht das Gesetz nicht vor. Eine Nachricht über SMS oder „iMessage“ genügt, wenn der Arbeitgeber solche Dienste verwendet.
Der Arbeitnehmer muss sich den Empfang der Nachricht nicht bestätigen lassen. Hat er bereits mehrfach mit dem Arbeitgeber auf diese Weise kommuniziert, darf er darauf vertrauen, dass die Nachricht dem Arbeitgeber zugegangen ist.
S. 738 - 738, Rechtsprechung
Lange Verjährungsfrist gegen juristische Personen auch bei Handeln von Repräsentanten
Die lange Verjährungsfrist ist auf eine juristische Person anwendbar, die als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist. Ein Verband iS des VbVG ist seit Inkrafttreten des VbVG nicht nur für Straftaten seiner Organe, sondern nach § 3 Abs 2 und 3 VbVG auch seiner Entscheidungsträger (iSd § 2 Abs 1 VbVG) und Mitarbeiter (iSd § 2 Abs 2 VbVG) verantwortlich.
Die Eintragung in das Firmenbuch, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist, setzt entweder einen Rechtsakt nach § 2 SanktG oder ein Einfrieren der Vermögenswerte aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionen der EU voraus.
Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn diese schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Maßgeblich ist, ob der Gesellschaft in dem Sinne Geldmittel als Stammeinlage „frei zur Verfügung“ standen, als ihr neue Mittel namens der Gesellschafter zugeführt wurden.
S. 743 - 746, Rechtsprechung
Änderung Stiftungserklärung durch rechtsgeschäftlichen Vertreter des Stifters; Spezialvollmacht
Für die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Stifters ist eine Spezialvollmacht erforderlich.
S. 746 - 748, Rechtsprechung
Eigengeschäft Makler; personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen
Beim Eigengeschäft muss es an einer verdienstlichen, den Vertragsabschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers fehlen, weil in diesen Fällen der Makler selbst – tatsächlich oder wirtschaftlich betrachtet – zum Vertragspartner wird und daher „in eigener Sache“ verhandelt, nicht aber einen Vertragsabschluss vermittelt.
S. 748 - 749, Rechtsprechung
Zur „Parodie“ als Rechtsfertigungsgrund für einen Urheberrechtseingriff
Bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien muss im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und der freien Meinungsäußerung des Nutzers gewahrt werden, wofür sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Die Freiheit der Parodie endet daher keineswegs erst bei diskriminierenden Inhalten oder einer nachweislichen Verletzung materieller Interessen.
Ein nach § 42f UrhG zulässiges Zitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen Werk und dem fremden Werk (hier: Video) hergestellt werden. Es reicht damit nicht aus, wenn der Nutzer eines Bildes in einem Bericht sich (nur) mit dem darauf abgebildeten Ereignis, nicht aber mit dem Werk oder mit deren Verwendung in einem bestimmten Zusammenhang auseinandersetzt. Die Nutzung des zitierten Werks muss damit gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein; das Zitat darf nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Lichtbildes (bzw des Videos) beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden. Die Zitierfreiheit darf nämlich nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird.
Ebenso wie bei § 1041 ABGB hat auch im Bereich des § 86 UrhG als Maßstab das zu gelten, was für den erlangten Vorteil sonst auf dem Markt hätte aufgewendet werden müssen. Die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten nach § 86 Abs 1 UrhG herauszugebende Bereicherung besteht in dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer für die Gestattung der Nutzung hätte bezahlen müssen, also das marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Es ist damit von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im Voraus eingeholter Bewilligungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Nach § 87 Abs 3 UrhG kann der Verletzte als Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens nach § 87 Abs 1 UrhG das Doppelte des ihm nach § 86 UrhG gebührenden Entgelts begehren. Für die Höhe des angemessenen Entgelts nach § 86 UrhG ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen.
S. 752 - 754, Rechtsprechung
Anforderungen an Einwendungen im wasserrechtlichen Mitbenutzungsverfahren
Behördliche Anordnungen nach § 19 Abs 1 WRG 1959 wirken zumindest ähnlich intensiv wie Zwangsrechte. Auf die Erteilung einer Mitbenutzung nach § 19 WRG 1959 sind daher die Grundsätze des Enteignungsrechtes schon infolge des Hinweises in § 19 WRG 1959 auf § 117 WRG 1959 anzuwenden. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass vor der Begründung einer Mitbenutzung gem § 19 WRG 1959 iS des Prinzips des Vorranges von vertraglicher Einigung zu versuchen ist, eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten zu erzielen.
In Anbetracht dessen ist für die Auslegung von Parteierklärungen die Rsp des VwGH in den Blick zu nehmen, die die Frage, ob bzw inwiefern § 42 AVG überhaupt auf Enteignungsgegner anwendbar ist, dahingestellt lässt. Denn selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 42 AVG auf Enteignungsgegner ausgeht, ist festzuhalten, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gem § 42 AVG idF BGBl I Nr 158/1998) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl VwGH 20.7.2004, 2003/05/0029; 11.9.2013, 2010/04/0113).
Bei Gegnern in einem Verfahren zur Begründung einer Mitbenutzung nach § 19 Abs 1 WRG 1959 darf die Parteistellung demnach nicht in der Weise einwendungsbezogen gesehen werden wie etwa jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Es reicht aus, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht.
Das Einreichen mehrerer unterschiedlicher Projekte durch bloß einen einzigen Bewerber im wasserrechtlichen Widerstreitverfahren ist zulässig. Im Gegensatz zur Rechtslage vor der WRGNov 1959 sind keine Projekte verschiedener Bewilligungswerber erforderlich.
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