Zum Hauptinhalt springen
OEBA

Heft 12, Dezember 2024, Band 72

eJournal-Heft

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 827 - 846, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 847 - 848, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 849 - 849, Börseblick

Wolfgang Matejka

Der Oktober in gewohnter Börsen-Rolle

S. 850 - 855, Abhandlung

Mathis Fister

Nationale Rechtsprechungsänderungen im Kontext des Unionsrechts

Die Entwicklungen in der Rechtsprechung von OGH und EuGH zur verbraucherschutzrechtlichen Missbrauchskontrolle bei Kreditbearbeitungsentgelten aktualisieren die Frage nach dem Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderungen in einem unionsrechtlichen Kontext. Dabei spielen (auch) rechtsstaatliche und grundrechtliche Anforderungen eine entscheidende Rolle; sie zeigen nicht nur Schranken auf, sondern auch Lösungswege.

S. 856 - 870, Abhandlung

Dominik Schindl

Opt-out-Sammelklage ohne Opt-out-Option via UWG?

In zwei Entscheidungen aus Juni und Juli 2024 hat das OLG Wien einen lauterkeitsrechtlichen „Folgenbeseitigungsanspruch“ bejaht. Damit sollen klagsbefugte Verbände den Verwender auf Basis des UWG zur Information der betroffenen Verbraucher über die Unwirksamkeit rechtswidriger AGB sowie zur Rückzahlung von auf deren Basis vereinnahmten Entgelten anhalten können. Kurz darauf hat der BGH zur deutschen Rechtslage entschieden, dass das dUWG keinen solchen auf Rückzahlung gerichteten Anspruch gewährt. Das gibt Anlass, dem (Nicht-)Bestehen eines derartigen „Folgenbeseitigungsanspruchs“ und seinem potentiellen Umfang auch für Österreich nachzugehen.

S. 871 - 877, Abhandlung

Sabine Ranftl

Auswirkungen eines Kreditnehmerwechsels auf akzessorische Sicherheiten

In der Regel wird für einen Kredit eine Sicherheit bestellt, um den Kreditgeber vor Zahlungsausfall zu schützen; häufig in Form einer Hypothek oder einer Bürgschaft. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, wie sich Änderungen auf Kreditnehmerseite - insbesondere ein Parteienwechsel - auf die akzessorischen Sicherungsrechte Bürgschaft und (Dritt)Pfand auswirken. Es werden sowohl Fälle der Einzel- als auch Gesamtrechtsnachfolge behandelt.

S. 878 - 879, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich ... Digitales Marketing?

S. 880 - 880, Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers 2025

Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers 2025

S. 881 - 887, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Haftung des Bank-Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Investitionsstrategie der Bank.

§§ 1295, 1298, 1299, 1313a ABGB. Aus banktechnischer/bankkaufmännischer ex-ante-Sicht war es entsprechend den Marktgewohnheiten bis zum 4.11.2008 vertretbar, dass sämtliche Single Name Plain Vanilla CDS als Finanzgarantie behandelt werden. Diese Behandlung stand aus banktechnischer/bankkaufmännischer Sicht im Einklang mit der Bilanzierungspraxis mehrerer Großbanken in Österreich. Die Marktgewohnheiten in Österreich änderten sich teilweise erst im Jahr 2011. Im Nachhinein gesehen waren CDS aufgrund des IFRS-Regelwerks (IAS 39) jedoch immer schon nur als Finanzderivate zu werten, dh alle CDS (auch Plain Vanilla CDS) mussten nach IFRS ab 2005 zwingend laufend erfolgswirksam zu Marktwerten bewertet werden.

Der Aufsichtsrat darf bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit grds auf die Ergebnisse des Abschlussprüfers vertrauen und sich auf dessen Ergebnisse stützen. Vor diesem Hintergrund kann bei einer ex-ante-Betrachtung im Nichterkennen einer unrichtigen Bilanzierung der CDS kein Sorgfaltsverstoß der Bekl erblickt werden.

S. 887 - 891, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Transparenz von Klauseln zum individuellen Asset Liability Modeling (ALM).

§§ 864a, 879 ABGB; Art 6 Klausel-RL; § 6 KSchG. Zur Transparenz von Klauseln zum individuellen Asset Liability Modeling (ALM).

S. 891 - 893, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur „Sanierung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nach § 3 KSchG.

§ 3 KSchG; Art 6 ROM I-VO. Eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht kann nicht wirksam nachgeholt werden, wenn die nachträgliche Belehrung in umfangreiche AGB eingebettet und mit einer Erklärung versehen ist, dass sich für den Verbraucher kein Handlungsbedarf ergebe, sodass insgesamt verschleiert wird, dass sich die Belehrung auch auf frühere Verträge hätte beziehen sollen. Grundsätzlich gelten vereinbarte AGB nämlich nicht rückwirkend für einen bereits früher abgeschlossenen Vertrag, sondern nur pro futuro. Ohne deutlichen Hinweis auf eine gegenteilige Sonderregelung kann der Vertragspartner daher davon ausgehen, dass neue AGB nur Regelungen für neu abgeschlossene Verträge enthalten.

S. 893 - 894, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Sorgfaltspflichten und Fraud-Detection-Verfahren im Zahlungsverkehr.

§§ 66, 67, 68 ZaDiG 2018. Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters aufgrund §§ 67, 68 ZaDiG 2018 für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge scheidet aus, wenn der Zahlungsdienstnutzer Zahlungsaufträge in einem ordnungsgemäß ausgestalteten Zwei-Faktor-Authentifizierungs-System der Bekl autorisiert hat. Ein davon unabhängiger Verstoß gegen allgemeine Schutzund Sorgfaltspflichten ist nicht zu bejahen, wenn der Zahlungsdienstleister den Nutzer im Vorfeld eines tatsächlichen Betrugsfalls über bestehende Betrugsrisiken des sog „Phishing“ informiert hat und außerdem über eine wirksame automatisierte Transaktionsüberwachung verfügt, die aufgrund von Algorithmen erkennt, wenn eine - auch ordnungsgemäß autorisierte - Zahlungsanweisung vom sonstigen Kundenverhalten abweicht, und dieses Überwachungssystem im konkreten Fall auch anschlägt.

S. 894 - 895, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Aufklärungspflicht der Bank über die Bonität des Hauptschuldners.

§§ 25, 25c KSchG. Banken sind nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Die in der Lehre vertretene Ansicht, die Wertungen des § 25c KSchG müssten - in Änderung der Judikatur des OGH - insofern auch für Sachhaftungen Bedeutung erlangen, als der Gläubiger zwar nicht wie bei Personalhaftungen zu einer Nachforschung über die Bonität des Hauptschuldners verpflichtet sei, er aber, wenn er keine Prüfung der Bonität des Schuldners vornehme, dies dem sachhaftenden Interzedenten deutlich erklären müsse, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.

S. 895 - 897, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Revolvierender Zessionskredit: Anfechtung gegenüber der „Hausbank“ des Schuldners.

§ 252 EO; §§ 30, 31, 167 IO. Die Anfechtung eines - einheitlich zu betrachtenden - revolvierenden Zessionskredits kommt nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO (IO) insoweit in Frage, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat. Insoweit hat sie die Tilgungen und Besicherungen nicht Zug-um-Zug gegen eine Wiederausnutzung erhalten. Der Anfechtungsgegner hat daher jenen Betrag an die Masse zu leisten, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert hat.

S. 897 - 898, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Gläubigerausschuss: Kein Rekursrecht des Schuldners.

§§ 88, 116 IO. Aus der gesetzlichen Beschränkung des Antragsrechts auf die Gläubigerversammlung in § 88 Abs 1 IO und die Beschränkung der Gläubiger in Bezug auf die Auswahl der Ausschussmitglieder auf ein bloßes Repräsentationsrecht ergibt sich, dass nicht einmal ein einzelner Gläubiger die Änderung der Zusammensetzung des Gläubigerausschusses beantragen kann. Fehlt einem Rechtsmittelwerber die Legitimation zur Stellung eines Antrags, so steht ihm auch kein Rekursrecht in diesen Fragen zu.

Da die Insolvenzordnung auch dem Schuldner weder iZm der Bestellung noch mit der Enthebung einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses ein Antrags- oder Vorschlagsrecht, ja nicht einmal ein Anhörungsrecht einräumt, steht ihm in diesen Angelegenheiten auch kein Rekursrecht zu.

S. 898 - 899, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Betrugsverdacht: Warnpflichten des Kreditinstituts bei Oder-Konten.

§ 892 ABGB. Bei Oder-Konten kann jeder Kontoinhaber im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen („Angehen“ iSd § 892 ABGB) entscheidet. Gibt ein solcher Kontoinhaber eine Überweisung in Auftrag und ergibt sich für das Kreditinstitut aus dessen internem Warnsystem ein Betrugsverdacht hinsichtlich der Zahlung, ist es - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - ausreichend, wenn das Kreditinstitut nur den auftraggebenden Kontoinhaber über den Betrugsverdacht informiert. Eine Pflicht zur Information weiterer Kontomitinhaber des Oder-Kontos, etwa zum Zweck, den auftraggebenden Kontoinhaber indirekt von problematischen Überweisungen abzuhalten, besteht nicht.

S. 899 - 906, Entscheidungen des EuGH

Kosten für Nebenleistungen iZm einem Verbraucherkreditvertrag sind als „Gesamtkosten des Kredites“ und damit auch Bestandteil des „effektiven Jahreszinses“ zu betrachten, wenn der Erwerb dieser Nebenleistungen notwendig ist, um...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredite - Richtlinie 2008/48/EG - Art 3 Buchst g, Art 10 Abs 2 Buchst g sowie Art 23 - Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher - Fehlende Angabe der relevanten Kosten - Sanktion - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2, Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1 - Nr 1 Buchst o des Anhangs der Richtlinie 93/13/ EWG - Nebenleistungen zu einem Kreditvertrag - Klauseln, die einem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einräumen, gegen Zahlung zusätzlicher Kosten die monatlichen Kreditraten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln;

1. Art 3 Buchst g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/ EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten für Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag, die dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, unter den Ausdruck „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ iS dieser Bestimmung und folglich unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ iSv Art 3 Buchst i fallen, wenn sich der Erwerb dieser Leistungen als zwingend erweist, damit der betreffende Kredit gewährt wird, oder wenn diese eine Konstruktion zur Verschleierung der tatsächlichen Kosten des Kredits darstellen.

2. Art 10 Abs 2 Buchst g und Art 23 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucherkreditvertrag, wenn er keinen effektiven Jahreszins angibt, der alle in Art 3 Buchst g dieser Richtlinie vorgesehenen Kosten umfasst, als zins- und kostenfrei gilt, so dass seine Nichtigerklärung nur die Rückerstattung des Darlehensbetrags durch den betreffenden Verbraucher zur Folge hat.

3. Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates v 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass Klauseln, die Nebenleistungen zu einem Verbraucherkreditvertrag betreffen und dem Verbraucher, der diese Leistungen erwirbt, Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten einräumen, grundsätzlich nicht zum Hauptgegenstand dieses Vertrags iS dieser Bestimmung gehören und daher der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit nicht entzogen sind.

4. Art 3 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Klausel eines Verbraucherkreditvertrags, die es dem betreffenden Verbraucher ermöglicht, die monatlichen Kreditraten gestundet zu bekommen oder neu zu staffeln, wenn er zusätzliche Kosten zahlt, selbst wenn nicht feststeht, dass dieser Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, missbräuchlich sein kann, wenn ua diese Kosten im Verhältnis zum Betrag des gewährten Darlehens eindeutig unverhältnismäßig sind.

5. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13 sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Verbraucher verpflichtet werden kann, einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn nach der Feststellung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel wegen Missbräuchlichkeit seinem Antrag auf Rückerstattung von Beträgen, die er aufgrund dieser Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur teilweise stattgegeben wird, weil es in der Praxis unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Umfang des Anspruchs dieses Verbrauchers auf Rückerstattung dieser Beträge zu bestimmen.

S. 906 - 907, Buchbesprechung

Otto Lucius

MiCAR – Märkte für Kryptowerte – Kommentar

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!