Beim Forderungsübergang gemäß § 16 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind. Jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche nach § 16 BTVG verlangt, muss feststehen oder zumindest feststellbar sein, damit der Bauträger bzw Masseverwalter im Konkurs klar ersehen kann, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger bzw in der Konkursmasse befinden.
NBL
Heft 12, September 2016, Band 2016
eJournal-Heft
- ISSN Online: 2413-8908
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Inhalt der Ausgabe
S. 71 - 72, Aktuell und Wissenswert
Serie Wohnungseigentümergemeinschaft: Begründung von Wohnungseigentum
S. 72 - 72, Aktuell und Wissenswert
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird – vorübergehende Einrichtungen zur Unterbringung von Personen
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