Der OGH stellt beim Referenzgebiet für den Lagezuschlag auf „einigermaßen einheitliche Wohngebiete“ ab.
Dies erhöht die Schwierigkeit der Anwendung des Lagezuschlages auch außerhalb der Gründerzeitviertel.
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Der OGH stellt beim Referenzgebiet für den Lagezuschlag auf „einigermaßen einheitliche Wohngebiete“ ab.
Dies erhöht die Schwierigkeit der Anwendung des Lagezuschlages auch außerhalb der Gründerzeitviertel.
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