Zum Hauptinhalt springen
NBL

Heft 18, Dezember 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2413-8908

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 109 - 116, Rechtsprechung

Ein öffentlicher Auftrag darf nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betroffene Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt.

Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden darf, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betreffende Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt, die von Seiten beider Parteien wechselseitige Zugeständnisse beinhaltet und dazu dient, einen Streit mit ungewissem Ausgang beizulegen, der aus einer Störung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Auftragsunterlagen sowohl die Befugnis vorsehen, bestimmte, selbst wichtige Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, als auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!