Ein Wohnhaus in Hanglage weist Risse auf, welche jedoch nicht technisch saniert wurden, sondern lediglich für den Übernehmer „geschönt“. Für die anfallende Sanierung muss der Geschädigte jedoch nicht sein eigenes Geld aufwenden und hat außerdem auch einen Schadenersatzanspruch gemäß § 933 a ABGB.



Heft 18, Dezember 2018, Band 2018
NBL
Autor
eJournal-Heft
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- 2413-8908
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Inhalt der Ausgabe
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S. 125 - 126, Aktuell und Wissenswert
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S. 126 - 126, Aktuell und Wissenswert
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S. 126 - 128, Rechtsprechung