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Heft 2, April 2013, Band 12

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1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

  • Universitätsautonomie und Rechtsaufsicht des BMWF

    S. 27 - 37, Aufsatz

    Gabriele Kucsko-Stadlmayer

    In den Jahren 2011/12 kam es im Zuge der Rektorswahl an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz zu einem Organstreit zwischen Senat und Universitätsrat. Dieser führte dazu, dass das BMWF den Dreiervorschlag des Senats im Aufsichtsweg aufhob. Gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid beschwerte sich der Senat beim VwGH, der den Bescheid wegen unzulässiger Ermessensübung aufhob. Im folgenden Artikel werden die Aussagen des VwGH rechtlich analysiert und in ihren Auswirkungen bewertet.

  • VwGH spricht Klartext zur Senatskompetenz bei der Rektorswahl

    S. 38 - 41, Aufsatz

    Dieter Neger

    In seinem Erkenntnis vom 23. 10. 2012, 2011/10/0193, stellt der VwGH klar, dass der vom Senat aufgrund der Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 5a UG zu erstellende Dreiervorschlag für die Wahl des Rektors für den Universitätsrat gemäß § 21 Abs 1 Z 4 leg cit bindend ist. Das Gesetz räumt somit dem Senat, der sich aus demokratisch gewählten Mitgliedern aller Gruppen von Universitätsangehörigen zusammensetzt, den entscheidenden Einfluss auf die Wahl des Rektors ein. Bei der Erstattung eines bindenden Dreiervorschlags für die Wahl des Rektors durch den von den Universitätsangehörigen demokratisch legitimierten Senat handelt es sich um ein zentrales Element der – verfassungsgesetzlich garantierten – Universitätsautonomie. Der VwGH stützt sich im gegenständlichen Erkenntnis auf das „Autonomie-Leiterkenntnis“ des VfGH, dem zufolge nur eine Person in die Funktion des Rektors berufen werden kann, die der Senat dafür vorschlägt.

  • Der neu entdeckte Gesellschaftsauftrag der Universitäten – die dritte Mission als Aufforderung zur Veränderung

    S. 42 - 51, Aufsatz

    Attila Pausits

    Eine weitere Öffnung der Universitäten in Richtung gesellschaftlicher Anspruchsgruppen ist ein Teil der Modernisierungsagenda im europäischen Hochschulraum. Diese Ambition wird oft mit dem Begriff der „dritten Mission“ überschrieben. Dabei umfasst der Begriff mehr als das: Die dritte Mission bündelt alle Aktivitäten, die außerhalb des akademischen Umfelds die Interaktion mit anderen Zielgruppen fördert. Typische Bereiche der dritten Mission sind wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer und Innovation sowie das soziale Engagement der Universität als Institution. Dieser Beitrag betrachtet die dritte Mission als eine Erweiterung der „klassischen“ Aufgaben der Universität, stellt mögliche Aktivitäten dar und plädiert für eine strategische und systematische Auseinandersetzung mit dem Thema. Der Beitrag möchte eine kritische Reflexion anregen, damit die dritte Mission zu einem echten integralen Bestandteil universitären Handelns und Teil des an die Universitäten gestellten gesellschaftlichen Auftrags werden kann.

  • Rektorswahl; Aufsichtsrecht; Senatskompetenz; Universitätsautonomie

    S. 52 - 56, Rechtsprechung

    Novak

    Bei der Erstattung eines bindenden Dreiervorschlages für die Wahl des Rektors durch den von den Universitätsangehörigen demokratisch legitimierten Senat handelt es sich um ein zentrales Element der – verfassungsgesetzlich garantierten – Universitätsautonomie und hat damit für die universitäre Selbststeuerung maßgebliche Bedeutung. Wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie ist die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers.

    Die Erstellung des Dreiervorschlages für die die Wahl des Rektors ist vom Senat, der als demokratisch legitimiertes oberstes Universitätsorgan alle Universitätsangehörigen repräsentiert, nach seinem spezifischen Sachverstand vorzunehmen. Die Kandidatengewichtung ist als ermessensgetragene Wertentscheidung dem Senat vorbehalten; das auf eine Rechtsaufsicht eingeschränkte Aufsichtsrecht des Ministers umfasst solche ermessensartige Wertentscheidungen nicht.

    Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er einen Senat einer Universität zwar zur Erhebung einer Amtsbeschwerde berechtigen, ihm aber nicht auch die dafür notwendige Befugnis zur Beauftragung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes einräumen wollte.

  • Emeritierung; kein Rechtsanspruch

    S. 57 - 57, Rechtsprechung

    Novak

    Da einem Universitätsprofessor durch das BDG lediglich ein Zustimmungsrecht nicht aber ein Antragsrecht auf Emeritierung eingeräumt ist, liegt die Verfügung einer Emeritierung im Ermessen der Universitätsleitung.

  • Studienbeitragspflicht; Anfechtungslegitimation

    S. 57 - 57, Rechtsprechung

    Novak

    Individualantrag auf Aufhebung einer Regelung des studienrechtlichen Teils der Satzung über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrags unzulässig; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Beitragspflicht.

  • Prüfungsunfähigkeit; Verlust der Kommunikationsfähigkeit

    S. 58 - 58, Rechtsprechung

    Novak

    Prüfungsunfähigkeit eines Kandidaten liegt nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen; Panikattacken, Depressionen und Ängste erfüllen diese Voraussetzung nicht.

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