Verursachen Aufnahmeverfahren an Universitäten ein Gerechtigkeitsdefizit im österreichischen Hochschulsystem? Zur Überprüfung dieses Einwands von Proponenten des offenen Hochschulzugangs werden zunächst in allgemeiner Form unterschiedliche Aspekte der Verteilungsgerechtigkeit in der Bildung analysiert. Das österreichische Schulsystem verstößt tatsächlich gegen wichtige Kriterien der Bildungsgerechtigkeit. Aufnahmeverfahren an Universitäten sind hingegen mit den Grundsätzen fairer Chancengerechtigkeit vereinbar. Eine bildungssoziologische Analyse der Genese des Hochschulzugangs in Österreich macht verständlich, warum eine Reform des traditionellen Musters auf so großen Widerstand stößt.
Heft 2, April 2019, Band 18
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 43 - 50, Aufsatz
Was bedeutet Innovation an Universitäten? Durch welche Organisationsentwicklung kann eine Universität ihre Innovationsfähigkeit verbessern?What does innovation at universities mean? By which organizational developments can a un...
Universitäten sind in Österreich die Träger der Grundlagenforschung und somit die Treiber der Innovation. Dabei gilt es, Innovationen auch an den Hochschulinstitutionen selbst voranzutreiben. Die Transformation der Universitäten in Richtung Dritte Mission und nun aktuell Richtung Digitalisierung stellt die Governance vor neue Herausforderungen. Welche Ansätze hierzu die Literatur bietet, wie auch welche Ziele und Vorhaben ausgewählte österreichische Universitäten in den Leistungsvereinbarungen 2019–2021 gewählt haben, soll der Artikel kurz aufzeigen. Schließlich bliebt es aber der Komplexität des Themas geschuldet, hier noch zukunftsträchtige Antworten zu finden.
Hochschul-Policies in Österreich mit ihrer zentralen Reformkategorie institutioneller Autonomie werden durch Paradigmen wie New Public Management (NPM), Network Governance (NG) oder eine Mischung von beiden geformt. Die empirische Basis ist Universitätsrecht (UOG 1993, UG), welches mit der Methode der Frame-Analyse klassifiziert wird. Themenkategorien sind vier Dimensionen institutioneller Autonomie: die akademische, finanzielle, organisationale und personelle. Die Frame-Kategorien sind die Paradigmen des NPM und der NG. Das Augenmerk in den Ergebnissen wird in der Identifikation von Unterschieden zwischen den beiden Gesetzestexten und einer Anreicherung dieser Ergebnisse aus Interviews mit Hochschulexperten liegen.
S. 58 - 60, Rechtsprechung
Fächerwahl; Lehramtsstudium; Studienzulassung; Unterrichtsfächer Änderung
Nach der gemäß § 124 Abs 1a UG für angebotene Diplomstudien maßgeblichen Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogisch/wissenschaftlichen oder wissenschaftlich/künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.
Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben („Fächerwahl“).
Dass die einmal gewählten und bekanntgegebenen Unterrichtsfächer im Rahmen jenes Lehramtsstudiums, zu dem der Betreffende zugelassen wurde, geändert werden könnten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der „Gleichwertigkeit“ der vom Antragsteller abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit dem im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf.
S. 61 - 62, Rechtsprechung
Anspruchsvoraussetzung; Antragstellung Zeitpunkt; Bedürftigkeit soziale; Einkommen; Studienbeihilfe
Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat.
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