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RPA

Heft 2, April 2020, Band 20

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7523

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Inhalt der Ausgabe

S. 71 - 76, Aufsatz

Florian Kromer

Ein neuer Versuch: Setzt sich das dynamische Beschaffungssystem diesmal durch?

Seit seiner Einführung mit dem BVergG 2006 fand das dynamische Beschaffungssystem in der Vergabepraxis kaum Beachtung. Das könnte sich durch die Neuregelung im BVergG 2018 ändern. Eine Analyse des „DBS Neu“.

S. 77 - 80, Judikatur

Stefan Zleptnig

Abgrenzung Subunternehmer/Hilfsunternehmer bestätigt

Subunternehmer vs „bloße“ Hilfsunternehmer: auf die vertraglich geschuldete Leistung kommt es an.

Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör: Rechtsverletzung nur dann für den VwGH relevant, wenn der Mangel für den Verfahrensausgang bedeutsam gewesen wäre.

S. 81 - 89, Judikatur

Kathrin Hornbanger

Eine weitere Schwelle am langen Schienenstrang zu einer unionsrechtskonformen Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen

Im Fall einer im Zuge einer Direktvergabe entgegen Art 7 Abs 2 PSO-VO unterlassenen Veröffentlichung einer Vorinformation droht insofern ein Schaden, als dem potentiellen Betreiber eines öffentlichen Dienstes die Möglichkeit genommen wird, auf die Bekanntgabe bzw die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben, zu reagieren und sich – nach entsprechender Auseinandersetzung mit den veröffentlichten Informationen – an den Auftraggeber zu wenden, aber auch die aus dem Verstoß gegen Art 7 Abs 2 PSO-VO resultierende Unzulässigkeit der Direktvergabe vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen.

S. 90 - 95, Judikatur

Stefan Mathias Ullreich / Stefan Reisinger

Auftraggeber ertrinken zwar oft in Informationen, aber hungern nach Wissen – Ein Kontoauszug ist kein Eignungsnachweis

Anhand einer Erklärung des Sozialversicherungsträgers ist ein AG ohne weitere Nachforschungen in der Lage, das Vorliegen des Ausschlussgrundes iSd § 82 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 iVm § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 zu prüfen.

Bei einem Nachweis gemäß § 82 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 handelt es sich um ein Dokument vom Sozialversicherungsträger, welches eine Erklärung in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu enthalten hat.

Eine Information über die Bewegungen auf dem Beitragskonto stellt keine solche Erklärung eines Sozialversicherungsträgers dar, zumal ein Kontoauszug schon begrifflich keine Kontobestätigung des Sozialversicherungsträgers sein kann.

Der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 10 BVergG 2018 betrifft nach seinem Wortlaut den Ausschluss des Unternehmers bei nicht rechtzeitiger Vorlage bzw Vervollständigung oder Erläuterung von Eignungsnachweisen.

Eine nochmalige Aufforderung zur Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einer letztgültigen Kontobestätigung ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Bieter nicht zulässig.

S. 96 - 100, Judikatur

Stefan Reisinger / Stefan Mathias Ullreich

Wenn zwei sich streiten, lächelt die Wahrheit – Die Zulässigkeit von Direktvergaben in der PSO-VO

Direktvergaben von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen gemäß Art 5 Abs 6 PSO-VO sind gemäß Art 8 Abs 2 PSO-VO unter Einhaltung der Transparenzvorschriften des Art 7 Abs 2 PSO-VO zulässig.

Nach der Judikatur des EuGH besteht kein Anspruch auf Drittbeteiligung bei solchen Direktvergaben und sind auch allfällig eingelangte Angebote nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 2 Z 15 lit a Sublit gg BVergG 2018 stellt bei Direktvergaben lediglich die Wahl des Vergabeverfahrens eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.

S. 101 - 106, Judikatur

Berthold Hofbauer / Stephan Heid

Zur Tauglichkeit von Zuschlagskriterien und zu den Anforderungen an die Bewertungskommission

Wenn ein durchschnittlich verständiger Bieter aus den festgelegten Zuschlagskriterien erkennen kann, worauf der Auftraggeber bei der Auftragsvergabe Wert legt und die Bewertungskommission erkennen kann, welche Aspekte sie bei der Bewertung der Angebote insbesondere berücksichtigen muss, sind die Zuschlagskriterien geeignet bzw ist eine Nachprüfung einer allfälligen Überschreitung des Ermessens der Bewertungskommission – und damit auch eine Bewertung der Angebote – möglich.

Eine Aufforderung zur Verbesserung des Angebots in Punkten, die eine bessere Bewertung des Angebots möglich machen, ist aus Gründen der Bietergleichbehandlung nicht zulässig.

Bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen sieht das BVergG 2006 keine Vorgaben für die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten, die Bewertung und die Bekanntgabe dieser Modalitäten an die Bieter. Die Fachkunde der Kommissionmitglieder muss aus Sachlichkeitsüberlegungen dennoch auch hier gegeben sein.

S. 107 - 110, Judikatur

Isabel Funk-Leisch

Wenn unverbindlich, dann für alle sichtbar – Transparenzgebot bei umfassender Markterkundung von besonderer Bedeutung

Die Angabe „in geringstem Ausmaß“ ist geeignet, sowohl von der Antragsgegnerin als auch von den einzelnen Unternehmen unterschiedlich ausgelegt zu werden, und erfüllt insoweit nicht die Anforderung, klar, präzise und eindeutig zu sein. Ein tragender Grund, der die Nichtigerklärung der Ausschreibung erforderlich gemacht hat, lag in dem Erfordernis, für das jeweilige Ausmaß der Tätigkeiten des Personenschutzes eine klare, präzise und eindeutige Grenze zu ziehen. Bereits aus diesem Grund war die gesamte Ausschreibung nichtig zu erklären.

Jedoch lag auch hinsichtlich der Durchführung der vorherigen Markterkundung eine Vergaberechtswidrigkeit vor, die darin bestand, dass die Antragsgegnerin bei einer inhaltlich derart umfassenden Markterkundung, die das vollständige Konzept einer Ausschreibung und Einzelgespräche mit interessierten Unternehmern über dieses Konzept umfasst hat, das Konzept und insbesondere die anonymisierten Inhalte der Einzelgespräche nicht für alle interessierten Unternehmer offengelegt und dadurch die Transparenz auf ins Gewicht fallende Weise herabgesetzt hat.

S. 111 - 117, Judikatur

Hubert Reisner

Zu Beschränkungen der Möglichkeiten der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer

Die RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Teil des Auftrags, den der Bieter als Unterauftrag an Dritte vergeben darf, auf 30 % beschränkt.

Die RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die Möglichkeit, für die an Unterauftragnehmer vergebenen Leistungen Preisabschläge vorzunehmen, auf höchstens 20 % gegenüber den sich aus dem Zuschlag ergebenden Preisen beschränkt.

S. 122 - 122, Judikatur

Wer Bieter ist ...

S. 124 - 125, Judikatur

Bemessung der Geldbuße

S. 126 - 126, Judikatur

Gebot der Transparenz

S. 126 - 126, Judikatur

Zur Begründungspflicht

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