Wenn ein durchschnittlich verständiger Bieter aus den festgelegten Zuschlagskriterien erkennen kann, worauf der Auftraggeber bei der Auftragsvergabe Wert legt und die Bewertungskommission erkennen kann, welche Aspekte sie bei der Bewertung der Angebote insbesondere berücksichtigen muss, sind die Zuschlagskriterien geeignet bzw ist eine Nachprüfung einer allfälligen Überschreitung des Ermessens der Bewertungskommission – und damit auch eine Bewertung der Angebote – möglich.
Eine Aufforderung zur Verbesserung des Angebots in Punkten, die eine bessere Bewertung des Angebots möglich machen, ist aus Gründen der Bietergleichbehandlung nicht zulässig.
Bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen sieht das BVergG 2006 keine Vorgaben für die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten, die Bewertung und die Bekanntgabe dieser Modalitäten an die Bieter. Die Fachkunde der Kommissionmitglieder muss aus Sachlichkeitsüberlegungen dennoch auch hier gegeben sein.