Kürzlich wurde die Novelle zum Hochschulgesetz 2005 beschlossen; der gegenständliche Beitrag vermittelt die wichtigsten Inhalte und Änderungen, die mit dieser Novelle einhergehen.



Heft 2, April 2021, Band 20
- ISSN Online:
- 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
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S. 41 - 45, Aufsatz
Werner Hauser / Christian C. Hauser -
S. 46 - 53, Aufsatz
Thomas GergenKann es keine originär luxemburgischen Hochschulgründungen geben? Die Lektüre des luxemburgischen Hochschulgesetzes lässt Gründungswillige nicht nur im Unklaren, sondern rückt sie auf den ersten Blick zudem in den Bereich des Unerlaubten; dem ist zu widersprechen. Es läge nämlich eine Inländerdiskriminierung vor, wenn die Gründungsmöglichkeiten im Gesetz als erschöpfend angesehen würden. Allerdings kann dies aus zahlreichen rechtlichen Gründen (Europa-, Verfassungs- und Niederlassungsrecht) nicht der Fall sein. Der folgende Beitrag beleuchtet die Hintergründe und stellt nationale wie internationale Anerkennung dieser Hochschulen sowie der von ihr vergebenen Abschlüsse und Titel (Professorentitel) auf ein sicheres juristisches Fundament.
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S. 54 - 62, Aufsatz
David F. J. Campbell / Kajetan Stransky-CanIn der Formulierung österreichischer Universitätspolitik, also auf der systemischen Makro-Ebene der Governance, welche die Dimension horizontaler Autonomie formt und welche der analytische Fokus dieses Artikels ist, können die Paradigmen des New Public Management (NPM) und der Network Governance (NG) identifiziert werden. Im Lichte wechselnder institutioneller und organisationaler Eigenschaften autonomer Universitäten werden hier empirische Ergebnisse zu Paradigmen und Aspekten von universitärer Autonomie präsentiert. Den Begriff institutioneller Autonomie reflektierend, wo die Paradigmen des NPM und der NG von den beiden Gesetzen in einen institutionellen Kontext übersetzt werden, wird die Perspektive der Governance universitärer Lehrstühle (institutioneller Einheiten) konzeptionell mit dem Begriff der Epistemic Governance (EG) einbezogen. Ein Anwendungsbeispiel von Governance im Hochschulbereich bezieht sich auf den Komplex „Lehren und Lernen“ und dabei soll kurz auch ein Querverweis auf das bereits abgeschlossene Projekt SQELT stattfinden.
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S. 63 - 67, Aufsatz
Thomas GergenNach welchen Regeln funktioniert berufliche Weiterbildung auf universitärem Niveau? Es handelt sich nicht um ein grundständiges Studium, das dem Bologna-Prozess unterfällt, sondern ist formell wie substanziell unter den Brügge-Kopenhagen-Prozess zu subsumieren. Nach der Osnabrücker Erklärung vom 30.11.2020 sollen akademische und berufliche Weiterbildung auf allen Stufen gleichkommen. Der Beitrag zeigt, was dabei zu beachten ist.
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S. 68 - 69, Rechtsprechung
NovakDas „neue“ Personalrecht der Universitäten orientiert sich im Wesentlichen am Modell des Angestelltendienstrechts nach dem österreichischen Angestelltengesetz. Der Gesetzgeber hat das primär für Unternehmungen der Privatwirtschaft zugeschnittene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmodell nach dem ArbVG auf den Universitätsbetrieb übertragen.
Bei den durch § 21 Abs 15 UG den Betriebsratsvorsitzenden eingeräumten Mitwirkungsrechten handelt es sich somit um Rechte von Belegschaftsvertretern, die mit der Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz unmittelbar in Zusammenhang stehen. Ungeachtet ihrer Einbettung in die organisationsrechtlichen Vorschriften bestehen diese Befugnisse nicht gegenüber bestimmten Organen, sondern im Wesentlichen gegenüber dem Betriebsinhaber.
Bei den Mitwirkungsrechten des Betriebsratsvorsitzenden nach § 21 Abs 5 UG handelt es sich um Befugnisse, die grundsätzlich ihrem Wesen nach privatrechtlicher Art sind.
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S. 70 - 70, Rechtsprechung
NovakNach § 126 Abs 4 UG werden nur jene Bestimmungen des VBG in der jeweils geltenden Fassung zum „Inhalt des Arbeitsvertrags“ erklärt, die auch Inhalt eines Individualvertrags sein können.
Ein Anspruch auf Pensionskassenzusage von „übergeleiteten“ Vertragsbedienstete besteht nicht.
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S. 70 - 70, Rechtsprechung
NovakDie Qualifikation einer Tätigkeit als rechtlich relevante Berufsausbildung kommt auch für vor der Zulassung zu einem Studium liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens in Betracht.
Dabei kommt es für die Wertung als Berufsausbildung auch darauf an, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss.