Rechtshistorischer Rückblick und aktuelle Anforderungen für die Rechtspolitik aus Anlass der Austrian Limited.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 68 - 73, Aufsatz
Zur Außenhaftung von Geschäftsführern für Datenschutzverstöße – Überlegungen aus Anlass von OLG Dresden 30.11.2021, 4 U 1158/21
Nach dem dem Kapitalgesellschaftsrecht inhärenten Innenhaftungsmodell, haften GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nur ihrer Gesellschaft gegenüber im Innenverhältnis. Eine Außenhaftung gegenüber Dritten kommt nur in besonderen Konstellationen in Frage. In Deutschland hat ein (rechtskräftiges) Urteil des OLG Dresden für Aufsehen gesorgt: Nach dieser Entscheidung soll ein Geschäftsführer neben der Gesellschaft für einen aus einem Datenschutzverstoß resultierenden Schadenersatzanspruch direkt (nach außen) haften. Die Entscheidung wurde in der deutschen Literatur kritisch aufgenommen. Dieser Beitrag nimmt dieses Urteil als Denkanstoß zu Überlegungen bezüglich einer Außenhaftung von Geschäftsführern für Datenschutzverstöße aus dem Blickwinkel des österreichischen Rechts.
Aus dem bloßen Umstand des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses ist keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten.
Dass die wirtschaftliche Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Treugeber nicht offengelegt werden soll, entspricht dem Wesen der Treuhand und führt nicht von vornherein zu deren Missbilligung.
Der Treugeber haftet für die vom Treuhänder übernommene Einlagenpflicht ausnahmsweise, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw. Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde,
um eine diesbezügliche Haftung des Treugebers zu vermeiden und
der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt, seiner Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nachzukommen („Strohmann“).
Die Inanspruchnahme der von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Rechtsform der Limited ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn dadurch im Inland gegebenenfalls bestehende höhere Anforderungen für die Kapitalaufbringung umgangen werden sollten.
Wird eine britische Limited (mit Verwaltungssitz im Inland), die in Österreich Vermögen hat, gelöscht und erfolgt kein Heimfall an die englische Krone, ist zu unterscheiden:
Handelt es sich um eine vor dem Brexit gelöschte Limited, wird das in Österreich gelegene Vermögen einer Restgesellschaft zugewiesen, auf die die Normen der Nachtragsliquidation für die GmbH analog anzuwenden sind.
Erfolgt die Löschung der Limited nach dem Brexit, kommt es zu einer Gesamtrechtsnachfolge auf die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildenden Gesellschafter (oder den Alleingesellschafter).
§ 5 AußStrG bietet keine Grundlage dafür, dass das Verfahrensgericht für eine im Firmenbuch gelöschte GmbH, die aufgrund bestehenden Aktivvermögens rechts- und parteifähig ist und zu deren Gunsten – aufgrund eines Prätendentenstreits – eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB erfolgen soll, selbst einen Verfahrenskurator bestellt.
Vielmehr hat das Gericht gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG dadurch für die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter zu sorgen, dass es dem Erleger aufträgt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim Firmenbuchgericht zu beantragen.
S. 81 - 82, Judikatur
Maßgebliche „Wissensvertreter“ der geschädigten Gesellschaft für Beginn der Verjährung
Die Kenntnis der für die Alleingesellschafterin handelnden natürlichen Personen von Schaden und Schädiger löst den Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer aus.
Auf das Wissen des schädigenden Organmitglieds selbst kommt es nicht an.
Das Wissen des Alleingeschäftsführers über bereits vor Versicherungsbeginn von ihm verursachte vorsätzliche schädigende (zu versichernde) Handlungen ist der versicherten GmbH zuzurechnen.
Die in ständiger Rechtsprechung vertretene Annahme, wonach das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung dem Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist sowohl bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem dritten Schädiger als auch gegenüber dem schädigenden Vertreter nicht zuzurechnen sei, ist hier mangels vergleichbarer Interessenlage nicht einschlägig.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer GesbR sind im streitigen Verfahren zu erledigen.
Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten bei „Bauherrenmodellen“ im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Liegenschaft.
Wurde ein Notariatsakt, zB ein Abtretungsvertrag, nicht verlesen, ist er ungültig. Wird einem Rekurs gegen die Eintragung einer Gesellschafteränderung Folge gegeben, hat das Erstgericht Feststellungen zu treffen, ob der Notariatsakt tatsächlich verlesen wurde (OGH 02.02.2022, 6 Ob 122/21s).
Die folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zu ausgewählter Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2022 zu umgründungssteuerrechtlichen Fragen.
S. 93 - 97, Angrenzendes Steuerrecht
Gruppenbesteuerung: Keine Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 26c Z 47 KStG bei einer umgründungsbedingt entstandenen Firmenwertabschreibung!
Entscheidend für den Erhalt der noch offenen Fünfzehntelabschreibungen für vor dem 1. März 2014 erfolgte Beteiligungserwerbe ist, dass „sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte“. Eine solche tatbestandsmäßig erforderliche Beeinflussung des Kaufpreises setzt sohin voraus, dass ein Erwerber der Beteiligung zweifelsfrei von der Berechtigung zur Firmenwertabschreibung ausgehen konnte, zumal er nur in einem solchen Fall „den steuerlichen Vorteil in seine Kaufpreiskalkulation einbeziehen wird“. Der Vertrauensschutztatbestand soll sohin immer dann zur Anwendung kommen, wenn ein wirtschaftlich denkender Erwerber in der Aussicht auf den steuerlichen Vorteil aus der Firmenwertabschreibung so disponiert hat, dass er den daraus erwachsenden steuerlichen Vorteil in seinen Überlegungen zur Kalkulation der Gegenleistung mitberücksichtigt. Ein konkreter kalkulatorischer Nachweis der genauen rechnerischen Auswirkung auf die Gegenleistung ist nach dem abstrakt formulierten Gesetzestext nicht erforderlich. Allerdings hat der Beteiligungserwerber, der eine Firmenwertabschreibung fortführen möchte, im Zweifelsfall sehr wohl darzulegen, dass bzw. inwiefern die Firmenwertabschreibung bei seiner Kaufpreiskalkulation überhaupt eine wertbeeinflussende Rolle habe spielen können.
Die Bewertung der eingebrachten Anteile erfolgte gemäß § 17 Abs 2 Z 1 UmgrStG unter Ansatz des gemeinen Wertes. Dieser Wert ist unabhängig von der Identität des Erwerbers und wird durch eine der aufnehmenden Gesellschaft nach dem Erwerb gegebenenfalls zustehende Firmenwertabschreibung nicht beeinflusst.
Die Aufwertungseinbringung des § 17 Abs 2 Z 1 UmgrStG dient in erster Linie dem Zweck, bis zur Einbringung entstandene stille Reserven von bisher nicht steuerverstrickten Kapitalanteilen nicht in die Steuerpflicht einzubeziehen. Es kann bereits vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Aufwertung im Hinblick auf eine vom Erwerber geltend zu machende Firmenwertabschreibung erfolgt ist. Zudem ist § 26c Z 47 KStG zweifelsfrei dahingehend zu interpretieren, dass ausschließlich auf die Sicht des Erwerbers der Beteiligung abzustellen ist, der die Beteiligung in sein Betriebsvermögen erwirbt und die Firmenwertabschreibung bei seiner steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen wissen will. Da ausschließlich die Sicht des Erwerbers maßgeblich ist, könnten auch allfällige nachteilige Steuerfolgen bei der übertragenden Gesellschaft keinen Vertrauensschutztatbestand auslösen.
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