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BBL

Heft 2, April 2024, Band 27

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7612

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Inhalt der Ausgabe

S. 39 - 47, Aufsatz

Andrea Holly

Subunternehmerwechsel während der Vertragserfüllung im Blickwinkel des § 365 BVergG 2018

Treten im Zuge der Ausführung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, die ein öffentlicher Auftraggeber nach Durchführung eines dem BVergG 2018 unterliegenden Vergabeverfahrens mit dem ermittelten Zuschlagsempfänger abgeschlossen hat, Umstände ein, die eine Änderung oder Anpassung des Leistungsvertrages erforderlich machen, stellt sich die Frage, ob die nachträgliche Vertragsänderung vergabefrei erfolgen kann oder darüber eine Ausschreibung nach den Bestimmungen des BVergG durchzuführen ist. Die Beurteilung hat – obwohl das Vergabeverfahren in diesem Stadium bereits abgeschlossen ist – nicht nach allgemeinem Zivilrecht, sondern nach den Kriterien des § 365 BVergG 2018 zu erfolgen. Der Beitrag beleuchtet die vergaberechtlichen Aspekte, die bei einem Subunternehmerwechsel in der Phase der Auftragsdurchführung zu beachten sind.

S. 48 - 56, Grundlagen und Praxis des Baurechts

Wolfgang Kleewein / Peter Kastner

Missstände bei der Vollziehung des Baurechts. Aktuelle Fälle aus der Volksanwaltschaft 2023/2

Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen Missstände in der Verwaltung des Bundes und – auf Grundlage landesverfassungsgesetzlicher Ermächtigungen (Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Wien) – der Länder, einschließlich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, festzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Volksanwaltschaft auch wichtige, praxisrelevante Fragen des Bau- und Raumordnungsrechts zu klären.

S. 57 - 58, Rechtsprechung

Begriff „Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient“; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Immissionsschutz

Ein Gebäude, in dem sich neben den als Hauptwohnsitz dienenden Wohnungen auch gewerblich vermietbare Wohnungen finden, ist kein „ausschließlich Wohnzwecken dienendes Gebäude“.

S. 58 - 59, Rechtsprechung

Aufschließungsabgabe; Abgabenbescheid; dingliche Wirkung

§ 9 Abs 1 nö BauO 2014 erkennt „allen Bescheiden“ (mit Ausnahme jener im Verwaltungsstrafverfahren) die dingliche Wirkung zu; eine Einschränkung betreffend Abgabenbescheide kann folglich daraus nicht abgeleitet werden.

S. 59 - 59, Rechtsprechung

Tuning-Werkstätte mit Leistungsprüfstand; betriebstypologische Einstufung; Flächenwidmung „eingeschränktes gemischtes Baugebiet“

Zur Beantwortung der Frage, wie ein Betrieb (hier: betreffend eine Tuning-Werkstätte mit Leistungsprüfstand) betriebstypologisch einzustufen ist, muss in Zweifelsfällen ein Sachverständiger beigezogen werden.

Die bloße Einholung einer Rechtsauskunft stellt keine Ermittlung des Sachverhaltes im Sinn des § 37 AVG dar.

S. 59 - 59, Rechtsprechung

Einfriedung; Sichtschutzplane; Orts- und Landschaftsbildschutz; Abänderung von Bauwerken; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

Die Anbringung einer Sichtschutzplane aus Plastikgewebe an der (hier: straßenseitigen) Einfriedung ist baubewilligungspflichtig.

S. 59 - 59, Rechtsprechung

Bebauungsrichtlinien; Leitfaden

Ein auf der Homepage der Gemeinde veröffentlichter „Leitfaden für größere Projekte“ („Bebauungsrichtlinien“) enthält keine eigenständigen, normativ an die Rechtsunterworfenen gerichteten Vorgaben für die Bebauung.

Ein Widerspruch zu einem weder in der oö BauO 1994 noch im oö ROG 1994 genannten „Leitfaden“ kann folglich auch keinen Versagungsgrund in einem Baubewilligungsverfahren darstellen.

S. 59 - 60, Rechtsprechung

„Sondergebiet des Baulandes – Tourismusgebiet“; Änderung des Flächenwidmungsplanes; Planungsunterlagen; Interessenabwägung; Zersiedelung; Erweiterung eines Siedlungssplitters

Die den Planungsunterlagen an zahlreichen Stellen zu entnehmende Hervorhebung der touristischen Bedeutung eines Projektes (hier: Campingplatz mit Restaurantbetrieb) stellt noch keine Abwägung gegenläufiger Interessen dar, da eine Abwägung voraussetzt, dass die betroffenen Interessen überhaupt als solche identifiziert und benannt werden.

S. 60 - 61, Rechtsprechung

Zweckentfremdung von Wohnungen; Eignung für Hauptwohnzwecke

Wohnungen in der Altstadt der Stadt Salzburg ist nicht wegen fehlender Parkplätze oder dem nächtlichen Lärm (hier: Flächenwidmung „Kerngebiet“) eine „gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke“ abzusprechen.

S. 61 - 61, Rechtsprechung

Baupolizeiliche Maßnahmen; Abbruchauftrag; Sicherungsmaßnahmen

Sicherungsmaßnahmen (wie zB die Räumung, Schließung von baulichen Anlagen) haben – als provisorische Maßnahmen zur Milderung der von Baugeberechen ausgehenden Gefahren – bloß ergänzende Funktion und können deshalb nicht anstelle des Abbruchs des Gebäudes (hier: wegen technischer Unmöglichkeit der Instandsetzung) angeordnet werden.

S. 61 - 62, Rechtsprechung

Volleyballnetz; bauliche Anlage

Ein auf Aluminiumstehern errichtetes Volleyballnetz mit einer Länge von ca 10 m und einer Höhe von ca 2,80 m ist weder in seinen Einzelteilen noch in seiner Gesamtheit eine bauliche Anlage.

S. 61 - 61, Rechtsprechung

Zweckentfremdung von Wohnungen; Begriff „touristische Beherbergung“

Eine „touristische Beherbergung“ ergibt sich nicht nur im Fall einer vorübergehenden Unterkunftnahme durch Urlauber, bei denen Freizeit- und Erholungszwecke im Vordergrund stehen („klassische“ Touristen), sondern ebenso durch Geschäftsreisende, Kurgäste, Teilnehmer von Seminare udgl.

S. 62 - 63, Rechtsprechung

Bebauungsplan; Straßen- und Baufluchtlinien; Aufschließungsstraße; Servitutsweg

Für einen den straßenrechtlichen Vorschriften des tir StraßenG unterliegenden Servitutsweg, der als Aufschließung einer Wohnsiedlung dient, müssen im Bebauungsplan Straßen- und Baufluchtlinien festgelegt werden.

S. 63 - 63, Rechtsprechung

Bescheidspruch; Planunterlagen; Baugrubensicherungskonzept; Absturzsicherung; Inanspruchnahme fremder Grundstücke; Duldungspflichten der Nachbarn

Im Falle eines Widerspruches zwischen Bescheidspruch und den mit einem Bewilligungsstempel versehenen Planunterlagen (hier: mit der zeichnerischen Darstellung einer Absturzsicherung für die Baugrube auf dem Nachbargrund) ist dem Bescheid (hier: ohne normative Auferlegung einer Duldungspflicht) als dem unmittelbaren Ausdruck des behördlichen Willens der Vorrang gegenüber einer Ausweisung in den Plänen einzuräumen.

S. 63 - 65, Rechtsprechung

Ausnahmen vom Geltungsbereich des vlbg BauG; Carport; Begriff „Anlagen für den Jagdbetrieb“

Die vom Geltungsbereich des vlbg BauG 2001 ausgenommenen „Anlagen für den Jagdbetrieb“ umfassen nur solche bauliche Anlagen, die für die Ausübung der Jagd notwendig sind.

Bauliche Anlagen, die nach Größe, Ausstattung, Situierung oder Funktion über jagdliche Zwecke hinausgehen, sind nicht von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 1 lit i vlbg BauG 2001 umfasst.

S. 65 - 67, Rechtsprechung

Grenzänderung; Umlegung von Grundstücken; Ersuchen des Grundeigentümers

In Fällen, in denen die Durchführung eines Grenzänderungsverfahrens angezeigt ist (hier: wegen zweier ungünstig geformter aneinandergrenzender Grundstücke), ist die Einleitung eines Umlegungsverfahrens unzulässig.

S. 67 - 68, Rechtsprechung

Aufgelassene Bundesstraßen; Anliegerleistungen; Grundabtretung zu Verkehrsflächen; Ersatzleistungen; Frontrechte; Baulinie

Art IV Abs 5 wr BauO findet auf bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (am 7.5.2002) ausgelöste Abtretungsverpflichtungen keine Anwendung.

Wenn von den Anrainern gemäß § 17 Abs 1 und 4 wr BauO unentgeltlich abzutretende Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen, besteht gemäß § 50 Abs 1 wr BauO die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung.

Im Fall einer bereits erfolgten Bebauung sind gemäß § 17 Abs 1 und 4 lit a wr BauO entlang der Baulinien alle zu den „neuen“ Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen unentgeltlich abzutreten.

Als „neue“ Verkehrsflächen sind nur solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes „erstmals angebaut“ werden soll.

„Erstmals angebaut“ wird an eine Verkehrsfläche nur, wenn an dieser die Frontrechte im Sinn des § 5 Abs 6 wr BauO bisher nicht in Anspruch genommen wurden.

Die „Frontrechte“ knüpfen unmittelbar an das Vorliegen von Baulinien an. Ohne vorherige Festlegung von Baulinien können Frontrechte daher nicht ausgeübt werden. Für die Beurteilung, ob „erstmals angebaut“ wird, ist folglich maßgeblich, ob vor dem zu beurteilenden Sachverhalt bereits eine Baulinie vorhanden war und an dieser ein Frontrecht ausgeübt wurde.

S. 68 - 70, Rechtsprechung

Rechtsnachfolge in Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen bei Weiterverkauf und Gewährleistungsausschluss

Die Frage, ob der Verbesserungsanspruch des Erstkäufers bei Weiterveräußerung auch dann auf die Zweitkäuferin übergeht, wenn im Zweitkaufvertrag ein Gewährleistungsverzicht vereinbart wurde, kann nicht allgemein abstrakt beantwortet werden.

S. 70 - 71, Rechtsprechung

Bauvorschriften als Schutzgesetze; Schutzzweck und Schutzobjekt; Bauführerbescheinigung

Die BauO bezwecken primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelösten Schäden.

Das reine Vermögen ist grundsätzlich nicht Schutzobjekt. Insoweit liegt allenfalls eine bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen vor.

S. 71 - 72, Rechtsprechung

Untaugliche Planungsleistungen; Unterbleiben der Ausführung; Werklohnanspruch

Wenn ein Architekt Planungsleistungen erbringt, die nicht der Vereinbarung mit dem Bauherrn entsprechen, hat er den Vertrag nicht erfüllt und daher keinen Entgeltanspruch.

S. 72 - 73, Rechtsprechung

Gewährleistung; Rügeobliegenheit; Ö-Normen; Dauerfunktion von Außentüren in öffentlichen Gebäuden

Verborgene Mängel, die nur Sachkundigen erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.

Der Stand der Technik spiegelt sich bei Bauprodukten insbesondere in den einschlägigen internationalen bzw ÖNORMEN wieder.

S. 72 - 72, Rechtsprechung

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche; Legitimation des Bauträgers

Ein vertraglicher Anspruch des Bauträgers gegen einen bauphysikalischen Projektbearbeiter ist kein die Liegenschaft betreffender Schadenersatzanspruch eines Wohnungseigentümers.

S. 73 - 74, Rechtsprechung

Amtshaftung; Liegenschaftskauf; Bebauungshindernis; geschütztes Biotop; Auskunft des Bauamtsleiters

Die mit einem subjektiven öffentlichen Recht eines Auskunftswerbers korrespondierende gesetzliche Verpflichtung von ständigen Rechtsprechungsorganen, über Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung richtig zu informieren, bezweckt auch, den Auskunftswerber vor einem reinen Vermögensschaden zu schützen, der durch ungünstige wirtschaftliche Dispositionen aufgrund einer fehlerhaften behördlichen Auskunft verursacht wurde.

Dabei wird für jene Folgen gehaftet, die gerade auf Grundlage der abgegebenen Information eintraten. Ausgeschlossen wäre eine Haftung nur, wenn nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass der Empfänger aufgrund der Information in der schadensbegründenden Weise disponieren werde.

S. 75 - 75, Rechtsprechung

Superädifikat; Sonderrechtsfähigkeit; nachträgliche einvernehmliche Begründung

Die fehlende Belassungsabsicht muss im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks bestehen.

Ist dieses bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, kann daran später auch einvernehmlich kein Superädifikat mehr begründet werden.

S. 75 - 76, Rechtsprechung

Baumithilfe durch Bauherrn; schwere Körperverletzung; Dienstgeberhaftungsprivileg; Arbeitsunfall

Das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG gilt auch für Unfälle, die durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind.

S. 76 - 77, Rechtsprechung

Bauwerkehaftung; offenkundig sanierungsbedürftiger Kanal

Die Haftung des Gebäudebesitzers setzt Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Absturzgefahr voraus.

S. 77 - 77, Rechtsprechung

Änderungen des Wohnungseigentumsobjekts; wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers

Der Begriff des „wichtigen Interesses“ stellt auch auf individuelle Gegebenheiten und die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung ab.

Nicht jeder verständliche oder von beachtenswerten Motiven getragene Wunsch reicht aber aus. Der Wunsch des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung muss fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen.

Die erst Jahre nach Durchführung des Umbaus einer Werkstätte und der Aufnahme ihrer Verwendung als Wohnung bedeutsam gewordene Möglichkeit, dem Sohn ein aus medizinischen Gründen gebotenes Ausweichquartier mit den besonderen Vorzügen der Nähe zu den Eltern und einem fast barrierefreien Zugang zu bieten, reicht angesichts bestehender Alternativen zur Deckung dieses Bedarfs nicht aus.

S. 77 - 78, Rechtsprechung

Haftung des Wohnungseigentumsorganisators für den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses

Gemäß § 37 Abs 4 WEG 2002 haben die Wohnungseigentumsorganisatoren vor oder mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an Teilen eines Hauses mit einer Baubewilligung, die älter als 20 Jahre ist, ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, das über die in absehbarer Zeit (ungefähr 10 Jahre) notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten zu übergeben. Dieses Gutachten ist in den Kaufvertrag einzubeziehen, wodurch der im Vertrag beschriebene Bauzustand als bedungene Eigenschaft im Sinn von § 922 ABGB gilt.

Erfolgt keine Einbeziehung in den Kaufvertrag, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Dem Zweck dieser Regelung entspricht es, dass die Verjährungsfrist des § 933 ABGB für jede davon erfasste größere Erhaltungsarbeit mit deren objektiver Erkennbarkeit innerhalb von zehn Jahren gesondert in Gang gesetzt wird, und nicht schon die Manifestation einer bestimmten solchen Erhaltungsarbeit den Fristenlauf auch für zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erkennbare Mängel auslöst.

Größere Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 37 Abs 4 WEG 2002 sind nur solche Erhaltungsarbeiten, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs notwendig waren und über die laufende Instandhaltung hinausgehen.

S. 78 - 79, Rechtsprechung

Haftung für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts

Der mit der Revitalisierung einer Kleinwasserkraftanlage beauftragte Sachverständige haftet nicht für den Wert eines unbefristeten Wasserbenutzungsrechts und die Beseitigungskosten der Anlage, wenn während des Verfahrens das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts per Bescheid durch die Wasserrechtsbehörde festgestellt wird, das Wasserbenutzungsrecht aber bereits vor seiner Beauftragung ex lege erloschen war.

Wasserbenutzungsrechte erlöschen gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG durch Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen oder wesentlicher Teile der Anlage, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung (zur Elektrizitätserzeugung) über drei Jahre gedauert hat. Wurden daher die Turbine und der Generator des Kraftwerks ausgebaut und über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht wieder eingebaut, ist der Tatbestand des Wegfalls der nötigen Vorrichtungen erfüllt.

Zeigt der Wasserberechtigte innerhalb der dreijährigen Frist der Wasserrechtsbehörde an, dass er die Wasserbenutzungsanlage wiederherstellen möchte, wird gemäß § 28 Abs 1 WRG der Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG gehemmt. Ein Wegfall von Anlagenteilen im Sinn des § 27 Abs 1 lit g liegt auch vor, wenn die Anlagenteile zwar noch vorhanden sind, für sich genommen allenfalls auch betriebsfähig, aber nicht mehr Teil der Wassernutzungsanlage sind, sodass insgesamt eine Betriebsunfähigkeit der Anlage vorliegt.

S. 78 - 78, Rechtsprechung

Keine Aufhebungsmöglichkeit einer Grundstücksteilung und eines Baurechtsvertrags nach gescheiterter Hofübergabe

Gemäß § 1 Abs 3 sbg BGG dürfen Grundstücke unter anderem zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern weder geteilt oder vereinigt, noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- oder dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden. Erfolgte eine solche Ab- und Zuschreibung verbotswidrig dennoch, kommt eine Löschungsklage gemäß § 61 GBG nur dem zu, der durch die gesetzwidrige Grundbuchseintragung in seinen bücherlichen Rechten verletzt wurde. Eine Anfechtung gemäß § 879 Abs 1 ABGB kommt nicht in Betracht, da es sich bei Grundbuchseintragungen nicht um vertragliche Vereinbarungen handelt.

Gemäß § 1 Abs 3 BauRG ist die Beschränkung des Baurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, unzulässig. An einem vertikal geteilten Trennstück eines Gebäudes kann aber ein Baurecht begründet werden, sofern dieser Gebäudeteil ein selbständiges Gebäude darstellt.

S. 78 - 78, Rechtsprechung

Amtshaftung; hoheitliche Tätigkeit des Rauchfangkehrers; Unzulässigkeit des Rechtswegs

Erfolgt die nach dem oö Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 vorgesehene regelmäßige Überprüfung der Rauchfänge auf Brandsicherheit und die in diesem Zusammenhang erforderliche Reinigung in Vollziehung der Gesetze, agiert der Rauchfangkehrer als Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG.

Die verfügungsberechtigte Person hat einen zuständigen Rauchfangkehrer mit den gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen zu betrauen.

Entstehen der über den Kamin verfügungsberechtigten Person aus der mangelhaften Kehrung Ansprüche, so unterliegen diese Ansprüche der Amtshaftung. Für Ansprüche aus der wartungsbedingten Reinigung von Kehrobjekten aufgrund von privatrechtlichen Kehrverträgen ist hingegen der Rechtsweg zulässig.

S. 79 - 80, Rechtsprechung

Unzulässigkeit des Vorkaufsrechts zugunsten einer Stadtgemeinde

Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, sind gemäß § 38 Abs 1 Z 3 WEG 2002 rechtsunwirksam, insbesondere Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte.

Zu den von § 38 Abs 1 WEG 2002 erfassten Rechten zählt auch das Recht des Wohnungseigentümers, durch Veräußerung über seine Anteile (Wohnung) zu verfügen.

Ein Vorkaufsrecht zugunsten einer juristischen Person, das keine zeitliche Befristung enthält, bedeutet bei politischen Gemeinden de facto eine unabsehbar lange Einschränkung. Diese gilt umso mehr, wenn das Vorkaufsrecht als erweitertes (§ 1078 ABGB) ausgestaltet ist und nur einzelne Fälle keinen Vorkaufsfall bilden (Erwerb durch Ehegatten oder Kinder), das Vorkaufsrecht in diesem Fall aber ausdrücklich weiter bestehen soll und der Vorkaufsberechtigte einen anderen Vorkaufsberechtigten benennen können soll, der das Recht an seiner Stelle ausübt.

S. 79 - 79, Rechtsprechung

Abstellen von Mülltonnen; keine Einschränkung einer Servitut auf einem Servitutsweg

Das Abstellen von Mülltonnen am Rande eines fünf Meter breiten Servitutswegs einmal in der Woche stellt keine unzulässige Einschränkung einer bestehenden Wegeservitut dar, wenn es sich um die einzige Möglichkeit handelt, dass die Mülltonnen von der Müllabfuhr abgeholt werden.

Dies gilt umso mehr, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks dies erlaubt und es in Kauf nimmt, wenn der Servitutsberechtigte den Mülltonnen ausweichen muss und dadurch die Wegtrasse erforderlichenfalls überschreitet.

Die Rechtsprechung, wonach der Servitutsbelastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht, ist auch für den Fall anzuwenden, dass die Störung der Servitut von einem Dritten ausgeht.

S. 80 - 82, Rechtsprechung

Unzulässigkeit eines Schiedsgutachtervertrags beim Verbrauchergeschäft

Die in einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Verbraucher vereinbarte Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens zur Feststellung von Mängeln schränkt im Hinblick auf die fehlenden prozessualen Mitwirkungsrechte der Käufer im Schiedsgutachterverfahren bei gleichzeitig weitgehender Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens im darauffolgenden Gerichtsverfahren die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers im Sinn des § 9 Abs 1 KSchG unzulässig ein. Eine derartige Klausel ist im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern daher unwirksam.

S. 80 - 80, Rechtsprechung

Dienstbarkeit der Schneeablage

Der Eigentümer einer mit einem Fahrrecht belasteten Liegenschaft muss dulden, dass der Servitutsberechtigte einen Teil der auf dem Servitutsweg befindlichen Schneemassen auf den vom Fahrrecht nicht erfassten Teil des belasteten Grundstücks schiebt. Darin liegt keine eigene Servitut der Schneeablage. Rutscht der Schnee von dort ohne Zutun des Servitutsberechtigten auf ein anderes Grundstück ab, so liegt wie beim Abgang einer Dachlawine, keine erkennbare Rechtsausübung vor, die für die Ersitzung einer Dienstbarkeit erforderlich wäre.

S. 82 - 83, Rechtsprechung

Behebbarer Mangel; unbehebbarer Mangel; Zuschlagskriterien; Angebotsverbesserung; Angebotsbewertung; Wettbewerbsstellung

Fehlerhafte Angaben im Angebot (Mängel), die unmittelbar Auswirkungen auf die Angebotsbewertung haben, sind per se einer Verbesserung nicht zugänglich.

S. 82 - 82, Rechtsprechung

Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften; im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art; Wettbewerb; wirtschaftliche Überlegungen

Für die Beurteilung der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art durch gemeinnützige Wohnbaugesellschaften ist zu prüfen, inwiefern sich diese bei ihren Vergabeentscheidungen von keinen anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen.

S. 83 - 84, Rechtsprechung

Sachliche Zuständigkeit; Präklusion; Landesvollziehung; Bundesvollziehung; Bundesbeschaffung GmbH

Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung nicht die Zuständigkeit einer Vergabekontrollbehörde begründen. Die Zuständigkeit entzieht sich einer gestaltenden Festlegung durch Auftraggeber. Eine solche Festlegung kann auch nicht bestandfest werden.

S. 84 - 85, Rechtsprechung

gesondert anfechtbare Entscheidung; bestandfeste Entscheidung; Bewertungskommission; Zusammensetzung; Qualitätskriterien

Übergibt der Auftraggeber den Bieterinnen eine Liste mit den Namen der Mitglieder der Bewertungskommission unter ausdrücklicher Angabe, dass diese das eingereichte Konzept anhand der Qualitätskriterien bewerten, handelt es sich um eine sonstige Entscheidung während der Verhandlungsphase.

S. 84 - 84, Rechtsprechung

Behebbarer Mangel; unbehebbarer Mangel; Aufklärungsgespräch; Angebotsverbesserung; Wettbewerbsstellung

Wird das ursprünglich ausschreibungswidrige Angebot erst im Rahmen des Aufklärungsgesprächs ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verändert.

S. 86 - 90, Neues Baurecht

K. Giese

Neues Baurecht

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