Zu den zahlreichen Herausforderungen, die das (ab 1. September 2025 geltende) Informationsfreiheitsgesetz (IFG) aufwirft, zählt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Informationen nicht zu veröffentlichen bzw (auf Antrag) zugänglich zu machen sind. Hier werden einige grundsätzliche und daher praxisrelevante Aspekte dieser Problematik betrachtet.
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- 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
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S. 129 - 129, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte
Peter Burgstaller -
S. 130 - 134, Aufsatz
Andreas Gerhartl -
S. 135 - 139, Aufsatz
Georg BruckmüllerGeheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen allein sind keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Der OGH fordert zusätzlich ein Maßnahmenkonzept bei Ausscheiden von Mitarbeitern. Welche Maßnahmen Unternehmer zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu setzen haben, wird die Gerichte noch öfter beschäftigen. Der Beitrag behandelt die erste Entscheidung in Österreich und die Kriterien der deutschen Rechtsprechung dazu.
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Gezielte Online-Werbung nutzt eine Informationsasymmetrie zwischen dem Werbenden und dem Empfänger aus. Die politischen Entscheidungsträger in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten versuchen, diese Asymmetrie zu verringern, indem sie neben politischer Werbung auch Informationen zur Transparenz verlangen, in der Hoffnung, das Überzeugungswissen der Bürger zu aktivieren.
Mit der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA-VO) hat die EU-Gesetzgebung versucht, diesen Herausforderungen gerecht zu werden. Der folgende Beitrag erörtert die technischen und tatsächlichen Grundlagen, die wichtigsten Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Rechtsrahmens und diskutiert deren Bedeutung und Herausforderungen für das Medien- und Datenschutzrecht an einer sensiblen Schnittstelle von Medienfreiheit und Privatsphäre.
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S. 156 - 156, Judikaturspiegel
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S. 156 - 157, Judikaturspiegel
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S. 157 - 157, Judikaturspiegel
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S. 157 - 157, Judikaturspiegel
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S. 157 - 157, Judikaturspiegel
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S. 157 - 157, Judikaturspiegel
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S. 158 - 158, Judikaturspiegel
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S. 158 - 158, Judikaturspiegel
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S. 158 - 158, Judikaturspiegel
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S. 159 - 165, Judikatur
Jessica WagnerEine interne Datenweitergabe ist nicht als Übermittlung an einen Dritten iSv Art 4 Z 9 DSGVO zu qualifizieren. Die Datenweitergabe von einer zur anderen Abteilung bedarf keiner besonderen Rechtsgrundlage, zumal es zu keinem Verantwortlichenwechsel kommt.
Amtsärzte, die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich behördliche Aufgaben vollziehen, unterliegen nach § 41 Abs 4 ÄrzteG nicht dem Anwendungsbereich des ÄrzteG und sind nicht nach § 54 ÄrzteG verschwiegenheitspflichtig.
§ 54 ÄrzteG ist für Amtsärzte in ihrer Tätigkeit als Gutachter nicht anwendbar. Die Begutachtung durch einen sachverständigen (Amts-)Arzt stellt kein besonders geschütztes Arzt-Patientenverhältnis iSd ÄrzteG dar.
Die Weitergabe eines Amtsgutachtens an das zuständige Personalreferat zur Beurteilung der Dienstfähigkeit ist gesetzlich iSv §§ 21 und 69 Sbg L-VGB gedeckt und nicht überschießend.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 166 - 175, Judikatur
Christine BurgstallerIP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd DSGVO.
reCAPTCHA ist ein Captcha-Dienst, der versucht zu unterscheiden, ob eine bestimmte Handlung im Internet von einem Menschen oder von einem Computerprogramm bzw Bot vorgenommen wird. reCAPTCHA dient dem Webseitenbetreiber also zum Schutz der Website vor betrügerischen Aktivitäten, Spam und Missbrauch.
Google reCAPTCHA setzt auf dem Endgerät des Websitebesuchers Cookies.
Die Implementierung von Google reCAPTCHA ist technisch nicht zwingend notwendig, um die Funktionalität der Website zu gewährleisten, weshalb der Rechtmäßigkeitsgrund des berechtigten Interesses nicht zur Verfügung steht.
Für den Einsatz von Google reCAPCHA ist eine vorherige Einwilligung erforderlich.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 176 - 183, Judikatur
Jessica WagnerDer Rechtfertigungstatbestand des Art 6 Abs 1 lit e DSGVO ist erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient.
Es ist nicht notwendig, dass die gesetzliche Grundlage die Datenverarbeitungsschritte und -zwecke, Speicherdauer oder Datenkategorien ausdrücklich normiert.
Die Bereitstellung von beruflichen Kontaktdaten ist nach Art 6 Abs 1 lit e iVm § 56 SchUG zulässig, da sie zur Erreichung des öffentlichen Interesses, nämlich die Kommunikation mit Schülern und Eltern zu erleichtern, als erforderlich anzusehen ist.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 184 - 196, Judikatur
Die Art 77 ff DSGVO (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) verbieten es nicht, dass Mitbewerbern des mutmaßlichen DSGVO-Verletzers auch im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorgehen.
Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung von Arzneimittel eingeben müssen (wie zB Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen) sind Gesundheitsdaten iSd Art 9 DSGVO, und zwar auch dann, wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 197 - 213, Judikatur
Janine De MonteDie Geltungskontrolle nach § 864a ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB grundsätzlich vor und bezieht sich auf nachteilige überraschende und ungewöhnliche Klauseln.
Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.
Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; die Geltungskontrolle ist nicht allein auf Nebenabreden beschränkt, sondern umfasst auch Vertragsbestimmungen über die Begründung, Umgestaltung bzw Erweiterung der Hauptpflichten.
Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, sind der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zugänglich.
Die Zurverfügungstellung von persönlichen Daten, insbesondere von Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten durch den Konsumenten, stellt ein „Entgelt“ für die Nutzung des Bonus Clubs dar.
Das Vorenthalten von Gegenleistungen gegenüber den Verbrauchern (hier: nach Willkür und Belieben die Vorteile und Leistungen des Bonus Clubs auszuschließen/zu beschränken), stellt ein so krasses Missverhältnis zwischen der Datenweitergabe der Verbraucher einerseits und der dafür versprochenen Gegenleistung des Bonus Clubs andererseits dar, dass dies als sittenwidrig nach § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren ist.
Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten können oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.
Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 214 - 220, Judikatur
Janine De MonteDie nach österreichischem Recht erfolgte notarielle Online-Beglaubigung ist einer deutschen Beglaubigung mittels Videokommunikation nach § 40a BeurkG nicht gleichwertig.
Eine Pflicht zur Anerkennung ergibt sich auch nicht aus der Gesellschaftsrechtsrichtlinie in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie der EU.
Amtliche Leitsätze
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S. 221 - 230, Judikatur
Clemens ThieleEin Mitgliedstaat kann sich nicht darauf berufen, dass eine nationale Regelung zum gerechten Ausgleich für Privatkopien nicht direkt aus dem Unionsrecht abgeleitet werden kann, wenn die zuständige Verwertungsgesellschaft mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das private Rechtsverhältnis hinausgehen.
Fehlt eine ausreichende Umsetzung von Art 5 Abs 2 lit a und b InfoSoc-RL ins nationale Recht, können sich Einzelpersonen vor nationalen Gerichten unmittelbar darauf berufen, um rechtswidrige Vergütungen zu vermeiden.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 231 - 235, Judikatur
Die Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten kann im Einzelfall unter Umständen höher bewertet werden als die Interessen des in seinen Persönlichkeitsrechten Beeinträchtigten; immer allerdings vorausgesetzt, dass im Einzelfall eine antithematische Behandlung vorliegt und als solche auch vom Publikum verstanden wird.
Eine Parodie/Satire setzt voraus, dass der Leser, Hörer oder Betrachter auch erkennt, dass die Parodie gerade nicht vom Urheber des parodierten Werks stammt, sondern der Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten entspringt.
Wenn hingegen der Anschein erweckt wird, dass die Parodie vom Urheber des parodierten Werks stammt, liegt eine Täuschung des Publikums vor, die eine unzulässige Namensanmassung nicht zu rechtfertigen vermag.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 236 - 236, EuGH Vorlagefragen