Der Beitrag behandelt aktuelle, ausnahmsweise der Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO entgegenstehende Judikatur.



Heft 2, April 2025, Band 23
- ISSN Online:
- 2309-7396
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Inhalt der Ausgabe
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S. 42 - 44, Steuer & Service
Christoph Ritz -
S. 44 - 45, Steuer & Service
Hubert W. FuchsAn das BMF wurde eine Anfrage betreffend „AfA nach Entnahme eines Gebäudes zum Buchwert gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 – Gebäudeabschreibung bei Vermietung und Verpachtung“ zur Beantwortung vorgelegt. Die Beantwortung durch das BMF vom 8.1.2025 liegt nun vor.
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S. 46 - 46, Steuer & Service
Hubert W. FuchsMitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO, für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO, für Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c Abs 5 BAO und für Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 16.12.2024, 2024-0.893.729, BMF-AV Nr 172/2024.
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S. 47 - 47, Steuer & Service
Hubert W. FuchsAn das BMF wurde eine Anfrage betreffend „Zweifelsfrage zur Nachreichung von Unterlagen zu Jahreserklärungen“ zur Beantwortung vorgelegt. Die Beantwortung durch das BMF vom 17.3.2025 liegt nun vor.
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S. 48 - 48, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie WKO hat in ihrem Schreiben vom 16.12.2024 eine Anfrage betreffend „Finanzonline ZM und Vorsteuerrückerstattungen im EU-Ausland“ dem BMF zur Beantwortung vorgelegt. Die Beantwortung durch das BMF liegt nun vor.
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S. 48 - 49, Steuer & Service
Hubert W. FuchsDie KSW hat in ihrem Schreiben vom 12.2.2025 eine Anfrage betreffend „Handling Fee – Einwegpfandsystem“ dem BMF zur Beantwortung vorgelegt. Die Beantwortung durch das BMF liegt nun vor.
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S. 49 - 53, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberDa eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 und 11 UStG 1994 in jenem Jahr durchzuführen ist, in welchem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt, tritt die absolute Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 3 BAO bezüglich etwaiger durchzuführender Vorsteuerberichtigungen spätestens 10 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes ein. Dies auch deshalb, da als Folge einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 und 11 UStG 1994 die Umsatzsteuer neu festzusetzen ist, und dies nur möglich ist, wenn die Festsetzung der Umsatzsteuer des betreffenden Veranlagungsjahres gemäß § 209 Abs 3 BAO noch nicht absolut verjährt ist.
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S. 53 - 55, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberZu den Werbungskosten im Sinne des § 30 Abs 4 EStG 1988 zählen daher im Hinblick auf § 16 Abs 1 EStG 1988 nicht nur Ausgaben (Kosten) verursachende Vorgänge, die unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehen, sondern auch solche, die aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen.
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S. 56 - 58, Bundesfinanzgericht
Klaus HilberEiner E-Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen.
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S. 58 - 59, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDer steuerliche Vertreter reicht zwei USt-Erklärungen für einen Kleinunternehmer nach deren Abberufung verspätet ein. Für das BFG ist die Voraussetzung für die Verhängung einer Zwangsstrafe zwar grundsätzlich gegeben, die Festsetzung im Ermessen jedoch nicht zweckmäßig. Die USt wurde in den USt-Bescheiden der Jahre 2019–2021 jeweils mit € null festgesetzt und es kam zu keinen Steuernachzahlungen.
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S. 60 - 61, Bundesfinanzgericht
Clemens EndfellnerDie Bf vermietet ein Schulgebäude. Strittig werden zwei Punkte: Ist der Mietvertrag überhaupt nicht, nur als Nachtrag oder zur Gänze neu gebührenpflichtig, und ist die Gebühr für 18 Jahre der begrenzten Laufzeit unter Ausblendung der anschließenden unbegrenzten Laufzeit oder für 21 Jahre der begrenzten und der unbegrenzten Laufzeit zu berechnen.
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S. 62 - 65, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsBesteht für (mehrere) Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge („Fahrzeugpool“) zu benützen, ist gemäß § 4 Abs 6a Sachbezugswerteverordnung der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend (siehe auch LStR 2002 Rz 183). Im verfahrensgegenständlichen Fall besteht jedoch lediglich für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit mehrere Fahrzeuge exklusiv zu nutzen. Entgegen der Rechtsansicht der Finanzverwaltung (siehe LStR 2002 Rz 183a) ist nach dem gegenständlichen BFG-Erkenntnis auch in diesem Fall § 4 Abs 6a Sachbezugswerteverordnung anzuwenden.
Revision eingebracht (Amtsrevision).
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S. 66 - 68, Bundesfinanzgericht
Hubert W. FuchsDie Bf ist mangels Fremdüblichkeit der Vertragsgestaltung nicht als wirtschaftliche Eigentümerin der Liegenschaft anzusehen und folglich nicht berechtigt, die AfA geltend zu machen.
Revision nicht zulässig.
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S. 69 - 76, Bundesfinanzgericht
Hubert W. Fuchs(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2024/02 (mit eigenen Ergänzungen) – 2. Teil