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JBL

Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2014, Band 136

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 69 - 79, Aufsatz

Rüthers, Bernd

Verfassung und Methoden

Der Beitrag folgert aus der Analyse der schnellen Verfassungswechsel in Deutschland zwei Hypothesen: Erstens bewirken Verfassungswechsel juristische Methodenkontroversen über die schnelle Umdeutung der überkommenen Gesetzesordnungen iS der neu etablierten verfassungsgesetzlichen Grundwerte. Methodenfragen sind auch Verfassungsfragen. Zweitens hat sich in Deutschland eine heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat ereignet.

S. 80 - 99, Aufsatz

Schima, Georg

Sperrrecht, Vertrauens- und Rechtsschutz im betrieblichen Vorverfahren und Ermessenskontrolle bei Betriebsratsentscheidungen

Der OGH hat in einer auch in der Tagespresse beachteten Entscheidung die Kündigungsanfechtung eines Arbeitnehmers nicht zugelassen, der argumentiert hatte, die Zustimmung zur Kündigung sei unwirksam, weil sich der Betriebsrat am Kläger, einem ehemaligen Personalchef, habe „rächen“ wollen. Der folgende Beitrag setzt sich sehr kritisch mit der Entscheidung des OGH auseinander und zeigt auf, dass das Höchstgericht die Revision nicht nur hätte zulassen, sondern ihr auch hätte stattgeben müssen, weil bei der Orientierung an den Feststellungen der Unterinstanzen der Betriebsrat bei Erteilung der Zustimmung nicht bloß krass ermessensfehlerhaft handelte, sondern rechtsmissbräuchlich. Der Verfasser lehnt die hM ab, wonach Ermessensentscheidungen von Belegschaftsvertretungsorganen der gerichtlichen Kontrolle überhaupt entzogen seien und legt dar, dass bei sittenwidriger bzw rechtsmissbräuchlicher Zustimmung zur Kündigung durch den Betriebsrat der Arbeitgeber (wenn er von den Inhaltsmängeln nichts weiß) nur darauf vertrauen kann, dass der Betriebsrat eine „Stellungnahme“ iS des § 105 Abs 1 ArbVG abgegeben hat, nicht aber darauf, dass diese Stellungnahme auch die Wirkungen einer die Kündigungsanfechtung ausschließenden Zustimmung („Sperrrecht“) hat.

S. 101 - 107, Rechtsprechung

Aufhebung des § 31a Abs 1 letzter Satz Eisenbahngesetz 1957 über die Vermutung der Richtigkeit von Privatgutachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und mangels Erforderlichkeit der Abweichung vom Grundsatz der frei...

Die Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren ist ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel des Gesetzgebers; die Vorschrift des § 31a Abs 1 letzter Satz Eisenbahngesetz 1957 idF BGBl I 125/2006, wonach für vom Projektwerber beizubringende Gutachten die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit gilt, ist geeignet, diesem öffentlichen Interesse zu dienen. Es ist jedoch mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit Art 11 Abs 2 B-VG nicht vereinbar, der für die Bewilligung zuständigen Behörde auf diese Weise die Verantwortung für eine eigenständige Tatsachenfeststellung zu entziehen.

Dem Rechtsstaatsprinzip wird nicht damit Genüge getan, dass die Behörde ein beigebrachtes Sachverständigengutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen und gegebenenfalls seine Ergänzung zu veranlassen hat; vielmehr führt die Richtigkeitsvermutung im Einzelfall zu einer Verschiebung der Ermittlungstätigkeit und der Tatsachenfeststellung in wesentlichen Punkten in die Sphäre der Partei und zur Auslagerung aus der Verantwortlichkeit der Behörde. Eine solche Richtigkeitsvermutung ist als Abweichung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung iS des § 45 Abs 2 AVG weder mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar noch iS des Art 11 Abs 2 B-VG erforderlich.

S. 107 - 109, Rechtsprechung

Herabfallen von Gesteinsbrocken von einer Felswand ohne gefährliche Nutzungsart oder menschliche Vorhandlung: weder nachbarrechtliche Ansprüche noch Haftung aus Ingerenzprinzip

Unmittelbare Immissionen, wie direkte Zuleitungen oder das Eindringen grob körperlicher Stoffe, können mit Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. Auch solche Einwirkungen setzen – mangels besonderer Rechtswidrigkeit – ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen daher grundsätzlich hingenommen werden (hier: Herabfallen von Gesteinsbrocken von einer Felswand am Nachbargrundstück durch Einwirkung von Wasser, Frost und Baumwurzeln). Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit. Auch eine Haftung nach dem Ingerenzprinzip setzt ohne sonderrechtliche Anknüpfung eine geschaffene Gefahrenquelle durch eine verpflichtende menschliche Vorhandlung voraus.

S. 109 - 113, Rechtsprechung

Einlagerung von Sachen Dritter nach Ersatzvornahme eines behördlich angeordneten Abbruchs: klagbare Abholungsverpflichtung des Eigentümers

Sofern kein besonderer (etwa schadenersatzrechtlicher) Grund für eine Rückstellungsverpflichtung vorliegt, handelt es sich bei der Pflicht zur Herausgabe einer Sache um eine Holschuld. Die nach § 366 ABGB herauszugebende Sache ist demnach grundsätzlich an jenem Ort bereitzustellen, an welchem der Inhaber die Sache zur Verfügung hat.

Hat der Herausgabepflichtige ein konkretes Interesse an der Übernahme der Sachen durch den Eigentümer, so ist von einer klagbaren Abholungsverpflichtung auszugehen. Ein solches Interesse besteht etwa dann, wenn der Herausgabepflichtige ansonsten Schaden erleiden könnte (hier: durch Lagerkosten und das damit verbundene Einbringungs- und Insolvenzrisiko).

S. 113 - 116, Rechtsprechung

Doppelveräußerung einer Liegenschaft: Eigentumsübertragung vom Zweitkäufer direkt an den Erstkäufer qua Schadenersatz

Bei Doppelveräußerung einer Liegenschaft kann der Erstkäufer vom Zweitkäufer, der vorsätzlich in das Forderungsrecht eingegriffen hat und dem die Liegenschaft einverleibt wurde, Eigentumsverschaffung verlangen. Der Anspruch auf Naturalersatz muss sich nicht stets auf die Herstellung des vor der Schädigung bestehenden Zustands beschränken; vielmehr hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er heute ohne das schädigende Ereignis stünde. Steht fest, dass der Erstkäufer ohne den rechtswidrigen Eingriff des Zweitkäufers bereits Eigentümer der Liegenschaft wäre, stellte es einen bloß unvollständigen Ersatz dar, den Zweitkäufer dazu zu verhalten, das Liegenschaftseigentum an den ursprünglichen Verkäufer zurückfallen zu lassen bzw rückzuübertragen. Da der Zweitkäufer als nunmehriger Liegenschaftseigentümer in der Lage ist, den Erstkäufer durch Eigentumsübertragung die ihm gebührende Rechtsposition zu verschaffen, ist er als Schädiger dazu auch verpflichtet.

Nach dem Wortlaut des § 30a Abs 1 KSchG steht das Rücktrittsrecht bei bestimmten Erwerbsvorgängen (Immobiliengeschäften) zwar dem Mieter oder Käufer zu, nicht jedoch dem Verkäufer einer Liegenschaft. Zudem kommt das Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG nur in Betracht, wenn das vom Verbraucher zu erwerbende oder anzumietende Objekt der Wohnversorgung dienen soll. Der Schutzzweck des § 30a KSchG besteht gerade nicht darin, dem Verkäufer einer Liegenschaft durch Rücktritt vom Vertrag mit dem Erstkäufer zum höchstmöglich erzielbaren Kaufpreis zu verhelfen.

S. 116 - 117, Rechtsprechung

Interview eines Richters im Ruhestand, das sich auf richterliche Tätigkeit bezieht, kein Handeln als Organ in Vollziehung der Gesetze

Gibt ein Richter nach Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand ein Interview, das sich auf seine richterliche Tätigkeit während des aktiven Diensts bezieht, so äußert er sich als Privatperson und nicht als Organ. Als solche kann er auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs geklagt werden, der Schutz des § 9 Abs 5 AHG kommt ihm nicht zugute.

S. 118 - 121, Rechtsprechung

Haftung des Werkunternehmers für Gewässerverunreinigungen nach Fertigstellung und Übergabe des Werks an den Anlagenbetreiber

Seit Inkrafttreten des § 31 Abs 5 WRG (WRG-Novelle 1990, BGBl 252) besteht für einen Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr, die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. Die Ansicht einer uneingeschränkten Haftungsfreistellung des Werkunternehmers, der eine Anlage errichtete oder auf fremden Grund eine Maßnahme setzte, ab der Übergabe des Werks an den Anlagenbetreiber lässt sich daher nicht länger aufrecht erhalten (Ablehnung von OGH 11. 11. 1987, 1 Ob 34/87; 05. 07. 1989, 1 Ob 9/89).

Ein Werkunternehmer, der objektiv gegen § 31 Abs 1 WRG verstößt, soll sich ebenso wenig wie der (in der Regel nicht dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB verpflichtete) Eigentümer einer Liegenschaft durch ihre Veräußerung seiner Pflichten nach § 31 Abs 2 und 3 WRG durch die Übergabe des die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest mitverursachenden Werks an den Besteller entledigen können.

S. 121 - 125, Rechtsprechung

Teilabweisung auch bei konfessorischen Dienstbarkeitsklagen zulässig

Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen. Ein Einwand nach § 1488 ABGB führt nicht dazu, dass der Kläger sein Begehren einschränken muss, um für den Fall von dessen (auch nur teilweisen) Berechtigung eine vollständige Klageabweisung zu vermeiden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall ein Minderzuspruch zulässig, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er daran kein Interesse hätte.

S. 125 - 126, Rechtsprechung

Eigenberührung als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung

Die von einem unmündigen Mädchen (über Verleitung des Täters) an sich selbst vorgenommene digitale Vaginalpenetration verwirklicht den objektiven Tatbestand des § 206 Abs 2 Fall 2 StGB.

Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe hinsichtlich der bei der jeweiligen geschlechtlichen Handlung eingesetzten Mittel zwischen den Tatbeständen, die auf Fremdberührung abstellen, und jenen, welche die Eigenberührung verlangen, differenzieren wollen, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien.

S. 126 - 127, Rechtsprechung

Wirksamkeit eines schriftlich abgegebenen Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten

Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist ohne Wirkung. Eine Einschränkung dahin, dass ein unter den genannten Prämissen abgegebener Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nur mündlich, nicht aber auch schriftlich erklärt werden könne, ist § 57 Abs 2 letzter Satz StPO nicht zu entnehmen. Das Erfordernis der Anwesenheit des Verteidigers gilt jedoch nicht für schriftliche Verzichtserklärungen.

Eine trotz Rechtsmittelverzichts angemeldete Berufung darf vom Erstgericht nicht zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO (iVm § 344 StPO) zurückgewiesen werden. Es fehlt an einer gleichlautenden Bestimmung bei dem Verfahren über die Berufung.

S. 127 - 130, Rechtsprechung

Schütz, Hannes

Überprüfbarkeit strafgerichtlicher Diversionsentscheidungen im Rechtsmittelverfahren

Die unterlassene Beiziehung eines Konfliktreglers sowie der Umstand, dass die Täter-Opfer-Gespräche über den Verteidiger des Angeklagten geführt wurden, stehen dem Gelingen eines Tatausgleichs nicht entgegen.

Mit Blick auf das Rechtsmittelverfahren kommt dem Angeklagten ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück, nicht aber auf Anordnung einer bestimmten Art der diversionellen Erledigung zu.

Der StA kommt gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht (bloß) zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken.

S. 130 - 134, Rechtsprechung

Akteneinsicht für Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens auch ohne Zweckangabe

Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz bzw gemäß § 17 Abs 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben.

S. 135 - 136, Korrespondenz

Schmoller, Kurt

Die „in der Lehre geteilte“ Rechtsauffassung des OGH

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