Die Ersitzung von Rechten am öffentlichen Wassergut ist seit 1. 11. 1934 nicht mehr möglich (§ 4 Abs 5 WRG 1934; jetzt § 4 Abs 6 WRG).
Bei stehenden öffentlichen Gewässern zählt nur das Wasserbett zum öffentlichen Wassergut. Die Grenzen des Wasserbetts richten sich nach dem „regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten“ Wasserstand. Wie dieser Wasserstand zu ermitteln ist, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Gewässers ab. Im Fall des Wörthersees erscheint es vertretbar, auf den mittleren ein- bis zweijährlichen Hochwasserstand abzustellen. Die Berücksichtigung von Hochwasserständen eines einzigen Extremjahrs kommt nicht in Betracht.
Landflächen am Wörthersee, die durch die Absenkung des Seespiegels infolge der Glanfurtregulierung im Jahr 1885 trocken gelegt worden sind, gehören nicht als verlassenes Wasserbett zum öffentlichen Wassergut. Die Ersitzung des Eigentumsrechts durch einen Anrainer ist folglich nicht ausgeschlossen.