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OEBA

Heft 2, Februar 2016, Band 64

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Inhalt der Ausgabe

S. 79 - 88, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 89 - 90, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 91 - 105, Abhandlung

Piekenbrock, Andreas

Formularmäßige Bearbeitungsgebühren bei Bankgeschäften in Deutschland und Österreich

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat 2014 die Erhebung von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen für die Zukunft untersagt (BGH 13.5.2014 - XI ZR 405/ 12, BGHZ 201, 168) und die Banken zur Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten Beträge verurteilt (BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/ 13, BGHZ 203, 115). Die erste Entscheidung fügt sich in die bisherige AGB-Rechtsprechung nahtlos ein. Der Beitrag stellt die deutsche AGB-Rechtsprechung der österreichischen gegenüber und geht der Frage nach, wie der OGH - auch im Lichte des Unionsrechts - den Streit über die Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehen entscheiden sollte.

S. 106 - 120, Abhandlung

Günther, Oliver-​Christoph/​Jergitsch, Friedrich

Aktuelle Rechtsfragen zum österreichischen Bankgeheimnis und dem internationalen Informationsaustausch in Steuersachen

Das österreichische Bankgeheimnis (§ 38 BWG) war jahrelang Teil der österreichischen „Identität“. In den letzten sechs Jahren hat sich dieses jedoch umfassend weiterentwickelt. Zahlreiche neue gesetzlich geregelte Tatbestände ermöglichen heute sowohl im grenzüberschreitenden als auch im rein nationalen Verhältnis die Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses. Der Gesetzgeber hat damit einen vielbeachteten Meilenstein in der österreichischen Steuerrechtspolitik gesetzt, der erhebliche Auswirkungen auf die Bankenlandschaft hat. Dieser Aufsatz analysiert einige durch die internationalen und nationalen Entwicklungen hervorgerufene Rechtsfragen zum österreichischen Bankgeheimnis und dem internationalen Informationsaustausch in Steuersachen.

S. 121 - 123, Berichte und Analysen

Rosen-​Philipp, Monika

Die Finanzmärkte im vierten Quartal 2015

Die Finanzmärkte haben 2015 mit einer sehr heterogenen Entwicklung abgeschlossen, wohingegen Rohstoffe und Schwellenmärkte deutliche Einbußen hinnehmen mussten. Insgesamt gab es im Vorjahr nur wenige sichere Häfen für die Anleger. Die Börsen in Japan und Westeuropa verbuchten gute Zuwächse, unterstützt durch die expansive Geldpolitik der jeweiligen Notenbank. An der Wall Street brachte das Jahr eine - wenn auch nur leicht - negative Entwicklung, die für den europäischen Anleger aber durch den Anstieg im Dollar mehr als ausgeglichen wurde. Jahresverlierer waren die Schwellenbörsen, belastet durch nachlassendes Wachstum oder durch den Einbruch der Rohstoffe. Bei den Börsengängen konnte 2015 nicht nachhaltig überzeugen, es gab sowohl in der Anzahl als auch beim Volumen einen Rückgang gegenüber 2014. Im Gegensatz dazu gab es bei Übernahmen und Fusionen (M&A) einen neuen Rekord. Während also die Volatilität an den Märkten bei Börsenneulingen offenbar für Belastungen sorgte, konnte sie den Fusionen weniger anhaben. Möglicherweise wollten viele Unternehmen auch die Zeit nutzen, bevor die US Notenbank mit den Zinsanhebungen begann (was dann im Dezember der Fall war).

Auch an den Rentenmärkten war das Jahr von hohen Schwankungen geprägt. Schwache Inflationsdaten in der Eurozone in Höhe von -0,1% veranlassten EZB Chef Draghi, bei der Sitzung Anfang Oktober über eine Ausweitung der Anleihenkäufe nachzudenken. Die amerikanische Notenbank machte im Dezember dann Nägel mit Köpfen: sie erhöhte erstmals seit neun Jahren wieder die Zinsen. Die Dezember-Sitzung der EZB brachte hingegen eine Enttäuschung für den Markt: der Einlagenzinssatz wurde nur um 10 Basispunkte gesenkt. Die EZB verlängerte zwar die Anleihenkäufe um ein halbes Jahr bis März 2017, jedoch wurde die Summe der monatlichen Käufe nicht erhöht.

Eine der prägenden Entwicklungen des abgelaufenen Jahres war der massive Verfall der Rohstoffpreise. Er war einerseits durch die sich abkühlende Konjunktur in China bedingt, andererseits durch den starken Dollar. Außerdem gab es gerade bei Rohöl einen deutlichen Angebotsüberhang. Der Absturz im Ölpreis belastete nicht nur Energieaktien, sondern auch das Hochzinssegment der Unternehmensanleihen, wo der Ölsektor besonders stark vertreten ist. In den USA mussten einige High-Yield-Fonds sogar geschlossen werden, da viele Investoren gleichzeitig Fondsanteile verkauften und die Liquidität in den Fonds nicht im entsprechenden Ausmaß zur Verfügung stand. Bei den Währungen konnte vor allem der Dollar überzeugen, er legte rund 10% gegen den Euro zu und bescherte europäischen Anlegern bei internationalen Investments damit ein ansprechendes Ergebnis. Die Turbulenzen rund um den chinesischen Yuan sorgten schon im August für Unruhe an den Märkten, der Trend setzte sich in der ersten Handelswoche des neuen Jahres leider fort.

S. 124 - 130, Berichte und Analysen

Mayr-​Riedler, Thomas K.

Die gläserne Bank

Die Überarbeitung der regulatorischen Normen zur Bankenaufsicht innerhalb des Baseler Regelwerks wird von den Aufsichtsbehörden in Basel, Frankfurt und London mit Verve vorangetrieben. Nach den Erfahrungen der jüngsten finanzpolitischen Erdbeben lag das Hauptaugenmerk der Umbaumaßnahmen zuletzt vor allem auf der Verbesserung der Tragfähigkeit der Säule I. Mit den Ende vergangenen Jahres vorgelegten architektonischen Leitlinien zum aufsichtlichen Überwachungs- und Evaluierungsprozess (SREP) erfolgte nunmehr auch der Spatenstich zu den umfassenden Renovierungsarbeiten an der Säule II. Am Ende der Bauarbeiten soll eine zeitgemäße Aufsichtsstruktur stehen, die sich durch eine betont transparente Bauweise auszeichnet. Die neue Säule II wird architektonisches Vorbild des gemeinsamen aufsichtlichen Überwachungs- und Evaluierungsprozesses in der Eurozone sein.

S. 131 - 131, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Islamic Banking?

S. 132 - 134, Tagungsbericht

Maier, Maximilian

Bankrechtsforum 2015

S. 135 - 138, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Kalss, Susanne

Zum Vertretungsumfang eines nach dem TeilschuldverschreibungsG 1874 bestellten Kurators.

§§ 1, 9 TSchVG. Einzelne Anleihegläubiger sind aufgrund von § 9 TSchVG nicht aktivlegitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt dem Kurator ein Monopol zu.

Ein Kurator nach § 9 TSchVG ist nur für die gemeinsame Rechtssphäre aller Inhaber von Teilschuldverschreibungen zuständig. Das liegt einerseits bei einer Änderung des Anleiheverhältnisses vor, bei der die Anleihebedingungen in gleicher Weise für jeden einzelnen Inhaber betroffen sind, anderseits auch bei der Geltendmachung und Durchsetzung der aus der Anleihe zustehenden Rechte. Angelegenheiten, die zwar mit dem Anleiheverhältnis in Zusammenhang stehen, aber nicht unbedingt alle Anleiheinhaber in völlig gleicher Weise berühren, fallen nicht unter seine Vertretungsbefugnis, so etwa nicht Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen.

S. 138 - 144, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

„Klauselurteil“ zu den Kundenrichtlinien für das Maestro-Service und für das Quick-Service.

§§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; §§ 3, 26, 27, 28, 29, 34, 35, 37, 44 ZaDiG. „Klauselurteil“ zu den Kundenrichtlinien für das Maestro-Service und für das Quick-Service.

S. 144 - 147, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Haftung für unrichtige Ad-hoc-Meldungen.

§§ 1293, 1295, 1311 ABGB; §§ 48a, 48d BörseG. Im Zusammenhang mit einer unterlassenen Ad-hoc-Meldung stellt sich die Kausalitätsprüfung so dar, dass zu fragen ist, 1. ob der Anleger bei Einhaltung der gebotenen Ad-hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Mitteilung erfahren hätte und, wenn dies der Fall ist, 2. ob er dann eine andere (oder gar keine) Veranlagungsentscheidung getroffen hätte. Dabei genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.

Für den Nachweis, dass ein Anleger bei Einhaltung der Ad-hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Mitteilung erfahren hätte, kommt es nicht (nur) auf dessen eigene Lektüre der Ad-hoc-Meldung an, weil der Informationsgehalt von Anlegern üblicherweise nicht aus der Ad-hoc-Meldung selbst, sondern über die an sie anknüpfenden Informationsquellen (wie zB Berater) bezogen wird. Eine generelle Beweiserleichterung für die Frage, ob sich eine Ad-hoc-Meldung „über die Medien“ rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, kann nicht angenommen werden. Es existiert kein Erfahrungssatz dahin, dass dies bei jedweder Ad-hoc-Meldung typischerweise zutreffe. Für die Frage des Willensentschlusses zur Veranlagungsentscheidung selbst („2. Frage“) befindet sich der Anleger in keinem ein herabgesetztes Beweismaß rechtfertigenden Beweisnotstand.

S. 147 - 148, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Keine analoge Anwendung von §§ 25c, 25d KSchG zugunsten von Berechtigten aus Belastungs- und Veräußerungsverboten.

§§ 6, 364c, 1293, 1295, 1299 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG; § 502 ZPO. Die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine nicht revisible Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt.

Die Bestimmungen der §§ 25c, 25d KSchG sind zugunsten von Berechtigten aus Belastungs- und Veräußerungsverboten nicht analog anzuwenden.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG kann eine Warnpflicht der Bank gegenüber dem Sicherungsgeber nur dann angenommen werden, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein werde, und zudem damit rechnen musste, dass dem Sicherungsgeber dieser Umstand nicht bewusst ist.

S. 148 - 149, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Insolvenzverfahren ohne Masse?

§§ 7, 70, 71, 71a, 181, 183 IO. Solange der Eröffnungsantrag nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, weil er verfahrensfremde Zwecke verfolgt, ist das Insolvenzverfahren nach Erlag eines Kostenvorschusses auch dann zu eröffnen, wenn der Schuldner weder im Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen verfügt, noch zu erwarten ist, dass er solches im Zuge des Insolvenzverfahrens erlangen wird.

S. 149 - 153, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Klauseln, die den es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, fallen grundsätzlich nicht unter...

Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Art 4 Abs 2 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind - Klauseln, die eine vom Kreditgeber erhobene „Risikoprovision“ zum Gegenstand haben und diesen ermächtigen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern;

Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Arten von Klauseln in Kreditverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, grundsätzlich nicht erfassen. Das vorlegende Gericht hat diese Qualifizierung der genannten Vertragsklauseln jedoch unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Verträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu prüfen.

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