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JBL

Heft 2, Februar 2019, Band 141

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 65 - 81, Aufsatz

Lukas Klever

Irrtum über den wahren Wert als Tatbestandsmerkmal der laesio enormis?

Das Rechtsinstitut der laesio enormis dient dazu, die Parteien vor dem Abschluss besonders ungerechter Verträge zu bewahren, wobei dessen Tatbestand aus einem objektiven Element der enormen Verletzung sowie aus einem schwächer ausgeprägten subjektiven Element der Willensbeeinträchtigung besteht. Diese Beeinträchtigung der Willensbildung muss aber – anders als es die Formulierung des § 935 Fall 2 ABGB nahelegt – nicht zwingend aus einer Unkenntnis des wahren Wertes einer der beiden ausgetauschten Leistungen resultieren.

S. 82 - 90, Aufsatz

Jennifer Capelare / Günther Schaunig

Das Rückwirkungsgebot begünstigender Strafgesetze nach Art 7 EMRK im Verwaltungs-, Finanz- und Kriminalstrafrecht

In seinem Erkenntnis vom 29.11.2017, G 94/2017, sah der VfGH in einer Übergangsvorschrift über die Weitergeltung der – strengeren – zuständigkeitsbestimmenden Wertgrenzen (§ 53 FinStrG) vor der FinStrG-Novelle 2010 einen Verstoß gegen Art 7 EMRK. Nach dem Gerichtshof stand die Übergangsvorschrift durch ihre Fortschreibung der strengeren Rechtslage vor der Novelle dem Gebot der Gewährung des Vorteils des milderen Strafgesetzes (Art 7 EMRK; „Lex-Mitior-Grundsatz“) nach Maßgabe der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entgegen. Der Beitrag erörtert zunächst potenzielle Konsequenzen des VfGH-Erkenntnisses für vergleichbare (Übergangs)Bestimmungen. Im Anschluss folgt eine Analyse der restriktiven Judikaturlinie des OGH, nach deren Kern ein uneingeschränkter Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) im Rechtsmittelverfahren außerhalb des „Rechtsmittelkalküls“ liegt. Diese Judikaturlinie steht im Widerspruch zur Judikatur sowohl des EGMR als auch des VfGH. Die These, es sei „gelungen, die einschlägige Grundrechtsjudikatur des EGMR im beeindruckend anpassungsfähigen System der Nichtigkeitsgründe des Strafverfahrens vollständig abzubilden [...]“, konfrontiert der Beitrag mit der Gegenthese und zeigt, dass für den OGH künftig kein Weg an der umfassenden Gewährleistung des von Art 7 EMRK verbürgten Rückwirkungsgebots vorbeiführt.

S. 91 - 96, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von § 22 Abs 10 S 3, 4 und 5 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG

Die Bestimmungen des § 22 Abs 10 AsylG 2005 und des § 22 BFA-VG betreffend die Voraussetzungen und das Verfahren bei Folgeanträgen nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von Fremden durch das BFA sind nicht verfassungswidrig.

§ 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG ordnen kein amtswegiges Vorgehen des BVwG an, weil gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 nicht das BVwG, sondern vielmehr das BFA, also die Verwaltungsbehörde, von Amts wegen tätig wird und die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides erst mit dem Einlangen der Verwaltungsakten ausgelöst wird. Es liegt ferner eine Beschwerde iS des Art 130 B-VG vor. Die Rechtsschutzkonstruktion der „automatischen“ Beschwerdeerhebung durch Übermittlung der Verwaltungsakten an das BVwG ist mit dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar, weil der Gesetzgeber vor dem Hintergrund, dass er den von einem Aufhebungsbescheid betroffenen Fremden in typisierender Betrachtungsweise unterstellt, eine Abschiebung für die Zukunft unterbinden und daher den Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bekämpfen zu wollen, in der spezifischen Konstellation des § 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG zulässigerweise davon ausgeht, dass eine Beschwerdeerhebung in Form einer gesetzlichen Fiktion den rechtlichen Interessen des von einem Aufhebungsbescheid betroffenen Fremden entspricht.

Durch die angefochtenen Bestimmungen wird auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des BVwG begründet, weil das BVwG ausschließlich zur Überprüfung des Bescheides des BFA berufen und daher als Kontroll- bzw Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch als erste Instanz tätig wird.

S. 96 - 98, Rechtsprechung

Beginn der kurzen Präklusivfrist bei Ergänzung des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG aufgrund einer ausländischen Eheauflösungsentscheidung

Auch im Falle einer Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG beginnt die kurze Präklusivfrist mit Rechtskraft der ausländischen Eheauflösungsentscheidung zu laufen, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt.

S. 98 - 101, Rechtsprechung

Kristian Mayrhofer

Fremdhändiges Testament bei Unterschrift der Testamentszeugen auf zusätzlichem losen und leeren Blatt formungültig

Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen (hier: später mittels einer Büroklammer mit der Testamentsurkunde zusammengefügten) und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.

S. 101 - 106, Rechtsprechung

Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken, die für die Vertragsabwicklung nicht erforderlich sind, in AGB

Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsabschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen. Eine Klausel in AGB, nach der der Vertragspartner der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken zustimmt, die für die Vertragsabwicklung nicht erforderlich sind, ist daher unzulässig bzw intransparent. Dies galt auch schon nach dem DSG 2000.

Die Bestimmung des § 6b KSchG steht einer kostenpflichtigen Bestellhotline für Neukunden nicht entgegen. Es ist jedoch unzulässig, in der Kommunikation mit Bestandskunden ausschließlich auf die kostenpflichtige Hotline hinzuweisen (hier: Drucksorten für Vertragswiderruf, Kundenbereich der Website, E-Mail-Kommunikation).

Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent (hier: zu Inkassokosten und § 1333 Abs 2 ABGB).

S. 106 - 110, Rechtsprechung

Unbrauchbarkeit einer Wohnung wegen Mängeln der elektrischen Anlage

Voraussetzung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung wegen Mängeln der elektrischen Anlage ist auch nach Inkrafttreten des § 7a ETV 2002 eine von dieser Anlage ausgehende Gefährlichkeit. Der Umstand, dass die Anlage iS des § 7a ETV 2002 nicht dem ETG entspricht oder der Vermieter seiner Dokumentationspflicht insoweit nicht nachgekommen ist, lässt diese Gefährlichkeit vermuten. Dem Vermieter steht es offen, im Einzelfall zu beweisen, dass von der Anlage keine Gefährdung ausgeht.

S. 110 - 113, Rechtsprechung

Christoph Zehentmayer

Beweislastverteilung bei Verletzung durch Sturz auf nassen Fliesen im Supermarkt

Den Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Der Inhaber des Geschäfts hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Er muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten.

Die Beweislastumkehrung nach § 1298 ABGB betrifft (nur) den Verschuldensbereich. Sie ist (aber auch) bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Die Beweislastumkehr greift also bereits dann Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierendes – objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist. Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen.

Nässe in einem Ausmaß, das ein Aufwischen notwendig macht, stellt einen objektiv rechtswidrigen Zustand und eine Gefahrenquelle dar und kann daher einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB bilden.

Gelingt dem Verletzten der ihm obliegende Beweis des Bestehens einer Gefahrenquelle und damit einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht, besteht keine Pflicht der beklagten Partei, den Gegenbeweis zu führen.

S. 113 - 114, Rechtsprechung

Solidarhaftung für Verletzung eines Polizisten wegen Losstürmens in einer Gruppe auf Fans des gegnerischen Fußballclubs

In einer Gruppe auf Fans des gegnerischen Fußballclubs loszustürmen ist ein Verhalten, das jedenfalls geeignet ist, Aggressionen und Tätlichkeiten zu fördern. Verletzungen, sei es von gegnerischen Fans, Unbeteiligten oder einschreitenden Sicherheitskräften, sind in einer solchen Situation wahrscheinlich oder zumindest vorhersehbar. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass daher eine solidarische Haftung auch desjenigen, der zwar den Geschädigten (hier: eingreifenden Polizisten) nicht angegriffen hat, aber mit der Gruppe losgestürmt ist, für die Verletzungsfolgen besteht, ist jedenfalls vertretbar.

S. 114 - 116, Rechtsprechung

Gerichtliche Hinterlegung gegenüber Erfüllungsversuch an bestellten Abwesenheitskurator mit entsprechendem Befugniskreis subsidiär

Zumal eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB kein Selbstzweck ist, muss jedenfalls dann, wenn der unbekannte oder abwesende Gläubiger bereits einen Abwesenheitskurator mit entsprechendem Befugniskreis hat, der Hinterlegung ein Anbieten der Zahlung an diesen vorangehen. Nur wenn dieser die Zahlung zurückweist, steht es dem Schuldner frei, deshalb die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zu beantragen.

S. 116 - 119, Rechtsprechung

Haftung des Reiseveranstalters bei Unterbringung des Reisenden in einem Hotel infolge Annullierung des Flugs

Einem Reisenden stehen nicht nur bei Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags selbst (zB verdorbenes Essen) – Verschulden vorausgesetzt – Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter zu, sondern auch bei Unfällen, die bei der Beseitigung eines Reisemangels entstehen. Bei einer Pauschalreise können Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung und Abflugverspätung einen Reisemangel darstellen, der zu Minderungs- und Schadenersatzansprüchen berechtigt; auch die fehlende oder unzureichende Betreuung und Unterstützung in diesen Fällen, etwa durch die örtliche Reiseleitung oder infolge eines Organisationsfehlers, kann sich im Einzelfall als Reisemangel darstellen.

§ 31e Abs 1 KSchG normiert eine verschuldensunabhängige Hilfestellungspflicht des Reiseveranstalters, die adäquate Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten umfasst. Dabei handelt es sich nicht nur um Gewährleistungsbestimmungen, sondern um eigenständige, zusätzliche Rechtsansprüche des Reisenden, sodass der Reiseveranstalter am Urlaubsort alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen muss, um dem Reisenden die ordnungsgemäße Erfüllung der Reiseleistung zu ermöglichen. In diesem Sinne können die „angemessenen Vorkehrungen“, die der Reiseveranstalter nach § 31e Abs 1 KSchG treffen muss, über die bloße Verbesserung hinausgehen. Ein Reiseveranstalter, der den Rückflug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erbringt, weil die Fluglinie den Flug annulliert, ist nicht nur dazu verpflichtet, den Reisenden möglichst bald mit einem Ersatzflug an sein Ziel zu befördern, sondern muss – als „angemessene Vorkehrung“ – dem Reisenden auch ein Hotel zur Übernachtung bis zum neuen Rückflug zur Verfügung stellen. § 31e Abs 1 KSchG sieht kein ausdrückliches Verlangen des Reisenden nach Abhilfe vor. Der Reiseveranstalter muss daher grundsätzlich von sich aus tätig werden und für „angemessene Vorkehrungen“ und Hilfestellung iS des § 31e Abs 1 KSchG sorgen, sobald ihm bekannt ist, dass eine Leistungsstörung vorliegt.

Bei einem Pauschalreisevertrag ist die Fluglinie hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters anzusehen. Die Annullierung eines Flugs mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag stellt eine Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags dar. Die Fluglinie, die dem Reisenden ein Hotel für die Übernachtung bis zum neuen Flugtermin zur Verfügung stellt, handelt damit im Interessenverfolgungsprogramm und – zumindest auch – im Namen des Reiseveranstalters und erfüllt dessen Pflichten aus dem Reiseveranstaltungsvertrag gegenüber dem Reisenden. Sie ist dem Reiseveranstalter daher nach § 1313a ABGB zuzurechnen. Dass der Geschäftsherr vom Wissensstand des Erfüllungsgehilfen und von dessen Tätigkeiten im Einzelnen keine Kenntnis hat, steht der Zurechnung nach § 1313a ABGB nicht entgegen.

Die VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechte-VO) verpflichtet zu Ausgleichszahlungen und Unterstützungsleistungen nicht das Luftfahrtunternehmen, das die konkrete Luftbeförderung vertraglich schuldet, sondern ausschließlich dasjenige, welches den konkreten Flug durchführt oder durchführen sollte, auf dem der Fluggast nicht befördert wird oder sonst von einer Flugunregelmäßigkeit betroffen ist; welche vertragliche Konstruktion dem Fluggeschehen zugrunde liegt, ist nicht maßgebend. Gleich, ob der Fluggast einen sogenannten „Nur-Flug“ gebucht hat oder im Rahmen einer Flugpauschalreise befördert wird, muss er seine Ansprüche daher gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richten, auch wenn keine Vertragsbeziehung zwischen ihm und diesem Luftfahrtunternehmen besteht. Bei einer Pauschalreise können Ansprüche aus der VO daher nicht gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Da die Fluggastrechte-VO jedoch nur Mindestrechte für Fluggäste regelt, schließt sie Unterstützungspflichten des Reiseveranstalters nach § 31e KSchG nicht aus.

S. 119 - 120, Rechtsprechung

Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidung auch im Exekutionsverfahren nach § 350 EO absolut unzulässig (Rechtsprechungsänderung)

Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO (bei konformen Beschlüssen im Exekutionsverfahren) gilt auch für Exekutionsführungen gemäß § 350 EO (Einräumung bücherlicher Rechte). Die gegenteilige bisherige Rsp (RIS-Justiz RS0022851) wird nicht aufrechterhalten.

S. 120 - 123, Rechtsprechung

Überprüfung von Beschlüssen im Verfahren zur Errichtung des Inventars

Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag nach § 7a GKG stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach den allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.

S. 123 - 124, Rechtsprechung

„Nemotenetur-Prinzip“ und Geldwäscherei

„Herkunftsverschleierung“ wird im Gesetz durch Beispiele erläutert. Sie kann etwa durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit der betreffenden Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen erfolgen. Das Vorlegen von Urkunden und Belegen im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung scheidet als Tathandlung jedenfalls aus, weil der Angeklagte in einem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren nicht verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Dies ergibt sich schon aus dem – auch aus Art 6 EMRK abzuleitenden – Grundsatz, nicht aktiv an der eigenen Überführung mitwirken zu müssen („Nemo-tenetur-Prinzip“).

S. 124 - 124, Rechtsprechung

Nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung im RIS

Gemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des OGH im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

Gemäß Art 17 Abs 1 lit a der DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Hinblick auf einen wenig verbreiteten Vornamen im Zusammenhalt mit vollständigen Geburtsdaten ist eine Person identifizierbar.