Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten.
Zweck von § 364b ABGB ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in dessen natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken. Erfasst ist auch das Aufführen eines Baues oder das Ablagern von Material, das durch Erhöhung des Erddrucks zu Auswirkungen auf dem Nachbargrund führt.
Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 364a ABGB erfasst nur solche Schäden, die als adäquate Folge des ursächlichen Geschehens noch ein (grundsätzlich) kalkulierbares Risiko bilden. Anfängliche Baumängel (Konsenswidrigkeit) oder ein nachträglich verschlechterter Zustand schließen das an sich noch nicht aus, da mit solchen Mängeln schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist. Die Grenze ist aber dort erreicht, wo Mängel in der Sphäre des Geschädigten so gravierend sind, dass sie – wenn sie erkannt würden – wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörden führen und unabhängig von der vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkung behoben werden müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf der Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden.