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JBL

Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2020, Band 142

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 69 - 77, Aufsatz

Stricker, Martin

Kumulation von Nichtigkeitsgründen bei der Freispruchsanfechtung?

Seit 2010 hat die Staatsanwaltschaft strenge Voraussetzungen bei der Freispruchsanfechtung zu beachten, die auf einer Judikaturlinie des OGH beruhen, wonach für eine erfolgreiche Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) in der Regel auch andere Nichtigkeitsgründe geltend zu machen sind. Der OGH verlangt etwa bei einem Freispruch mangels nachgewiesener Täterschaft zu dessen Bekämpfung neben der Mängelrüge die Geltendmachung von Feststellungsmängeln (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite, wenn das Gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. Dies scheint zum einen die Anforderungen an die Staatsanwaltschaft und zum anderen das Rechtsmittelsystem der StPO zu überspannen. Der vorliegende Beitrag setzt sich daher kritisch mit der Entstehung dieser Judikatur, ihrer Begründung sowie den damit verbundenen Folgen auseinander und präsentiert einen anderen Lösungsvorschlag.

S. 78 - 85, Aufsatz

Nordmeyer, Vincent M.

Das Pfandrecht an Superädifikaten bei Vereinigung von Grund- und Gebäudeeigentum

Aus §§ 297, 435 ABGB ergibt sich – als Ausnahme vom Grundsatz „superficies solo cedit“ – die Möglichkeit der Errichtung rechtlich selbständiger Gebäude auf fremdem Grund (Superädifikate). Über Superädifikate kann sachenrechtlich gesondert verfügt werden; der Eigentümer eines Superädifikats kann dieses veräußern oder belasten, insbesondere auch verpfänden. Jedoch sind Superädifikate ihrer rechtlichen Konstruktion nach (Errichtung mit Beseitigungsabsicht) nur auf vorübergehende Zeit angelegt. Sobald die Superädifikatseigenschaft endet (und das Gebäude unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft wird), stellt sich (mangels gesetzlicher Regelung) die Frage, wie mit zwischenzeitlich begründeten Pfandrechten am Gebäude zu verfahren ist. Der folgende Beitrag behandelt diese Frage, setzt sich dabei mit dem aktuellen Meinungsstand sowie der einschlägigen Judikatur auseinander und entwickelt darauf aufbauend eine zum Teil neue Lösung.

S. 97 - 101, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von § 1352 ABGB

§ 1352 ABGB (Bestimmung betreffend die Bürgschaft für beschränkt Geschäftsfähige) verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums: Die Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip der Bürgschaft ist im Hinblick darauf, dass sie Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen die Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr erleichtert und Rechtssicherheit und Planbarkeit für ihre Gläubiger gewährleistet, sachlich gerechtfertigt. Die Zuweisung des alleinigen wirtschaftlichen Risikos an den Bürgen liegt auf Grund dessen privatautonomer Haftungsübernahme und angesichts dessen, dass der Bürge (in einer Durchschnittbetrachtung) die persönlichen Verhältnisse des Schuldners vielfach besser beurteilen kann als der Gläubiger, im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (im Übrigen Hinweis auf das Schriftformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB sowie auf einen möglichen Regressanspruch des Bürgen gegen den Geschäftsunfähigen).

S. 101 - 103, Rechtsprechung

Eigenes Rechtsmittel der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren

Da der nur ausnahmsweise erforderliche Genehmigungsvorbehalt des § 242 Abs 2 ABGB die Handlungsfähigkeit nur für bestimmte Handlungen ausschließen soll, ist ein pauschaler Vorbehalt unzulässig.

Ein Vorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus.

Ungeachtet eines im Namen der betroffenen Person vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand erhobenen Rechtsmittels kann die betroffene Person ein selbstständiges Rechtsmittel erheben.

S. 103 - 106, Rechtsprechung

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Erhöhung des Erddrucks und Schäden am Gebäude infolge Baugebrechen, die schon als solche ein Einschreiten der Baubehörde erfordern

Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten.

Zweck von § 364b ABGB ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in dessen natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken. Erfasst ist auch das Aufführen eines Baues oder das Ablagern von Material, das durch Erhöhung des Erddrucks zu Auswirkungen auf dem Nachbargrund führt.

Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 364a ABGB erfasst nur solche Schäden, die als adäquate Folge des ursächlichen Geschehens noch ein (grundsätzlich) kalkulierbares Risiko bilden. Anfängliche Baumängel (Konsenswidrigkeit) oder ein nachträglich verschlechterter Zustand schließen das an sich noch nicht aus, da mit solchen Mängeln schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist. Die Grenze ist aber dort erreicht, wo Mängel in der Sphäre des Geschädigten so gravierend sind, dass sie – wenn sie erkannt würden – wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörden führen und unabhängig von der vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkung behoben werden müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf der Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden.

S. 106 - 111, Rechtsprechung

Holzner, Christian

Löschungsklage bei Aufhebung des der Eintragung zugrunde liegenden Versäumungsurteils

Die bloße Aufhebung eines Versäumungsurteils, auf dem eine grundbücherliche Eintragung beruht (hier: infolge Widerspruchs), rechtfertigt noch nicht die Löschungsklage; im Zuge des über eine Löschungsklage durchgeführten Verfahrens ist zu prüfen, ob der mit dem Versäumungsurteil festgestellte Anspruch besteht oder nicht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der mit der Löschungsklage bekämpften Eintragung.

Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese können allenfalls den guten Glauben zerstören.

S. 112 - 114, Rechtsprechung

Mietzinsminderung bei fehlendem Sicherheitsnachweis der elektrischen Anlage nach der ETV 2002

Der Umstand, dass eine elektrische Anlage iS des § 7a ETV 2002 nicht dem ETG 1992 entspricht oder der Vermieter seiner Dokumentationspflicht insoweit nicht nachgekommen ist, ist vom Mieter, der deshalb den Mietzins nach § 1096 ABGB mindern möchte, zu behaupten und zu beweisen. Gelingt dieser Beweis, wird eine von der Anlage ausgehende Gefährlichkeit vermutet. Dies hat zur Konsequenz, dass die (Voraussetzung der Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB bildende) Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs einer Wohnung samt mitvermieteter „sanierter“ elektrischer Anlage so lange besteht, bis der Vermieter im Einzelfall bewiesen hat, dass von der Anlage keine Gefährdung und keine daraus folgende Gebrauchsbeeinträchtigung ausgeht.

Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertigt. Eine nach der ETV 2002 zu vermutende Gesundheitsgefährdung kann eine Beeinträchtigung des Nutzerverhaltens und damit eine Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge haben, wenn der Mieter seine Nutzung im Hinblick auf diese Unsicherheit sein Verhalten so ändert, dass er die Wohnung nicht so gebraucht, wie er es bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anlage täte.

S. 115 - 118, Rechtsprechung

Mittelbarer Schaden des Mitglieds einer Agrargemeinschaft

Die Agrargemeinschaft ist kein gewöhnliches Miteigentumsverhältnis iS der §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft (bzw „Gesamthandgemeinschaft“), welche dadurch gekennzeichnet ist, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofs nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-“ („Rücksitz-“)Liegenschaft realrechtlich verbunden sind. Anders als bei der Miteigentumsgemeinschaft kommt ihre Verwaltung nicht (wie nach § 833 S 1 ABGB) „allen Teilhabern insgesamt“ zu, sondern sie ist in der Regel Organen (Vollversammlung, Ausschuss, Obmann) übertragen, die die Agrargemeinschaft auch nach außen vertreten.

Das Vermögen einer Agrargemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit ist von jenem der Gesellschafter getrennt; nur ihr selbst steht der auf Grund eines von ihr abgeschlossenen Vertrages gebührende Pachtzins zu. Der durch einen zu niedrig vereinbarten Pachtzins entstehende Schaden ist folglich (auch nur) durch Zahlung an die Agrargemeinschaft (in die Gemeinschaftskasse) wieder gutzumachen, nicht aber durch (Teil-)Zahlung an eines ihrer Mitglieder.

S. 118 - 119, Rechtsprechung

Rückforderungsansprüche nach Vertragsrücktritt gemäß § 165a VersVG von sicherungsweiser Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag erfasst

Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst.

S. 119 - 121, Rechtsprechung

Übergangsbestimmung des ErbRÄG 2015 und Verjährungsfrist für Erbschaftsklage

Soweit zufolge § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB die Bestimmung des § 1487a ABGB auf ein vor dem 01.01.2017 erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist, die mit dem Tod des Erblassers beginnt. Daher tritt die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann ein, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte.

S. 121 - 123, Rechtsprechung

Akteneinsicht nach § 219 ZPO in medizinische Sachverständigengutachten und Datenschutz

Das Recht auf Datenschutz ist bei der Beurteilung gemäß § 219 ZPO zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen (hier: Einsicht in in einem Zivilprozess erstattete medizinische Sachverständigengutachten sowie in darauf bezügliche Erörterungen in der mündlichen Verhandlung).

Die Ausnahmetatbestände des Art 9 Abs 2 DSGVO gestatten eine Verarbeitung nur unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben der DSGVO, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im jeweiligen Einzelfall mit einschließt, sofern die Ausnahmetatbestände dies explizit vorsehen. Die Voraussetzungen des Art 9 Abs 2 DSGVO sind zusätzlich zu den allgemeinen Verarbeitungsvoraussetzungen des Art 6 Abs 1 DSGVO zu beachten.

Der Erlaubnistatbestand des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO stellt für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses iS des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Grenze der „Erforderlichkeit“ iS des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO ist aufgrund ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng zu handhaben. Etwa im Fall von Prozessvorbringen ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben. Die Abwehr des staatlichen (öffentlich-rechtlichen) Strafanspruchs durch die Verteidigung in einem Strafverfahren ist von Art 9 Abs 2 lit f DSGVO erfasst.

Ein Kostenersatzanspruch des Akteneinsicht begehrenden Dritten besteht nicht.

S. 123 - 126, Rechtsprechung

Bindung an elektronisch übermittelte einstweilige Verfügung ab Einlangen in elektronischen Verfügungsbereich des anwaltlichen Vertreters und Kenntnis vom Inhalt

Da eine einstweilige Verfügung mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam wird, ist sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zu befolgen und vollstreckbar.

Der Verpflichtete hat eine einstweilige Verfügung (bereits) zu befolgen, wenn diese in den elektronischen Verfügungsbereich seines anwaltlichen Vertreters gelangt ist und er selbst vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

S. 126 - 128, Rechtsprechung

Verteilung des Verwertungserlöses auf gleichrangige Forderungen desselben Gläubigers

Ein Berechtigter mehrerer Forderungen, denen der gleiche Rang zukommt, kann die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.

S. 128 - 130, Rechtsprechung

Keine Bestätigung einer Entscheidung aus einem insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess als Europäischer Vollstreckungstitel

Die EuVTVO ist für Anfechtungsklagen nicht anwendbar. Eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist daher in einem insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess nicht auszustellen. Eine eindeutig zu Unrecht erteilte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist nach Art 10 Abs 1 lit b EuVTVO zu widerrufen.

Der Verweis in Art 25 EuInsVO 2000 gilt nicht für die EuVTVO.

S. 130 - 134, Rechtsprechung

Schmoller, Kurt

Kinderpornographie: Unbestimmte Mehrzahl von Taten, alternative Mischdelikte, Tatzeitpunkt

Umfasst ein Schuldspruch eine unbestimmte Mehrzahl bloß pauschal individualisierter gleichartiger Taten, ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, ob der Angeklagte mehr als zwei solcher Taten begangen hat.

Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, ist das für den Günstigkeitsvergleich maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde. Zwischen den Deliktsfällen „Sich-Verschaffen“ und „Besitz“ des § 207a Abs 3 S 1 StGB bestehen tatbestandsmäßige Überschneidungen: Beginnt der „Besitz“ des Tatobjekts, indem sich der Täter dieses „verschafft“, werden die Tatbestandselemente beider Begehungsformen durch eine (einzige) Tat im materiellen Sinn erfüllt. Strafbarer Besitz ist als Dauerdelikt aufzufassen. Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung und besitzt er sie anschließend, wird diese – eine strafbare Handlung begründende – eine Tat bis zu dem Zeitpunkt begangen, in dem der Besitz endet.

Der erste (Sich-Verschaffen) und der zweite (Besitz) Fall des § 207a Abs 3 S 1 StGB bilden als rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten ein alternatives Mischdelikt. Mehrere Begehungsformen eines solchen können nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen.

S. 135 - 136, Rechtsprechung

Bei elektronischen Dokumenten ist Angabe der Behörde im Kopf des Bescheides nicht erforderlich

§ 19 Abs 3 E-GovG sieht vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Erfüllt die einer Partei zugestellte Ausfertigung des Dokuments diese Anforderungen, so kommt das Privileg des § 18 Abs 4 AVG, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, zur Anwendung.

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