Die Regelung des § 165 StGB hat ausländische Straftaten als Vortaten (einer im Inland begangenen Geldwäscherei) bisher nicht ausdrücklich erfasst. Im Schrifttum wurden daher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Seit Umsetzung der strafrechtlichen Geldwäsche-RL (mit dem Terror-Bekämpfungs-Gesetz) sind aber nunmehr auch Auslandsvortaten geregelt. Dabei ist aber (weiterhin) unklar, inwieweit dies auch für ausländische Steuerstraftaten zu gelten hat.
- ISSN Online: 1613-7639
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 65 - 72, Aufsatz
Geldwäscherei und ausländische Steuerstraftaten – sinngemäße Umstellung des Sachverhalts?
S. 73 - 81, Aufsatz
Anfängliche Unmöglichkeit: Ersatz des Erfüllungsinteresses oder des Vertrauensschadens?
Die ab 26.12.2020 für einige Wochen geltende Bestimmung in der 2. COVID-19-NotmaßnahmenVO (BGBl II 598/2020), wonach bei Begräbnissen die Zahl der Teilnehmer mit 50 Personen begrenzt war, verstieß gegen das Recht auf Privatleben und auf Religionsfreiheit. Die Beschränkung war bei gesamthafter Betrachtung unverhältnismäßig: Zwar verfolgte die Maßnahme legitime Ziele und war dazu auch geeignet, jedoch stellt eine solche Beschränkung einen besonders schweren Eingriff dar, da die letzte Verabschiedung von nahestehenden Verstorbenen weder wiederholbar noch substituierbar ist.
Das Verbot des Betretens des Kundenbereichs von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (zB Massage) war hingegen im Hinblick auf die – im Verordnungsakt dokumentierten – damaligen epidemiologischen Verhältnisse sachlich gerechtfertigt, ebenso die ab 26.12.2020 geltende ganztägige – von Ausnahmen durchbrochene – Ausgangsregelung.
S. 93 - 96, Rechtsprechung
Bindung des Nacherben an Bestandvertrag bei Änderung der Bewirtschaftungsart durch Vorerben?
Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Überschreitung der Grenzen der Nutzungsberechtigung des Vorerben ist zu unterscheiden. Schon vor Eintritt des Substitutionsfalls kann der Nacherbe vom Vorerben Unterlassung und Sicherstellung gemäß § 520 ABGB verlangen, außerdem besteht ein Beseitigungsanspruch. Ist bereits ein Schaden entstanden, so kann der Nacherbe nach Eintritt des Substitutionsfalls Schadenersatz verlangen. Dabei kann er entweder von den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorerben Schadenersatz fordern und/oder nach Eintritt in den Mietvertrag diesen wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB anfechten.
Daneben sind jedoch die allgemeinen Grenzen der Verfügungsbefugnis des Vorerben zu beachten: Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Insbesondere darf er – was ebenso für den Fruchtgenussberechtigten und andere Dienstbarkeitsberechtigte gilt – die Bewirtschaftungsart nicht ändern. Solcherart unzulässige Verfügungen des Vorerben sind ungültig.
S. 96 - 100, Rechtsprechung
Amts- und Tierhalterhaftung bei Verletzung durch einen Polizeidiensthund
Bei einer Beschädigung durch ein Tier kann der Geschädigte (grundsätzlich) Ersatz für seinen Schaden nach dem AHG und/oder der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB verlangen.
Wenn § 1320 ABGB deutlich zwischen der geschützten Allgemeinheit („jemand“) und denjenigen, die haften sollen (zu denen auch der Verwahrer gehört), unterscheidet, umfasst der mit dieser Bestimmung bezweckte Schutz für „jemanden“, der durch ein Tier beschädigt wird, zwar „jeden Dritten“, nicht aber die durch die Tiergefahr herbeigeführte Schädigung derjenigen Person, die den Schaden selbst schuldhaft veranlasst hat oder deren Aufgabe es ist, die Tiergefahr von anderen (der Allgemeinheit) abzuhalten. Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann daher keinen Schadenersatz nach dieser Bestimmung begehren – wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat –, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.
S. 100 - 108, Rechtsprechung
Zur Bonitätsprüfung nach § 7 Abs 1 VKrG bei Warenkleinkrediten im Versandhandel
Eine Klausel in den AGB eines Versandhandelsunternehmens, die eine „kontokorrentmäßige Verrechnung“ der Teilzahlungskosten vorsieht und für den Verbraucher die Entstehung von Zinseszinsen nicht klar und verständlich erkennen lässt, ist intransparent iS des § 6 Abs 3 KSchG. Der Hinweis auf einen unterjährigen Kontoabschluss bzw der Hinweis darauf, dass Zinsen unterjährig „berechnet, kapitalisiert und angelastet“ werden, reicht nicht aus, um den Verbraucher erkennen zu lassen, dass auch Zinseszinsen in Anschlag gebracht werden sollen.
Der Inhalt der nach § 7 Abs 1 VKrG „ausreichenden“ Informationen muss in Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Falls konkretisiert werden. Eine Verpflichtung des Kreditgebers, sich bei Warenkleinkrediten zusätzlich zur Einholung von Auskünften von einer externen Kreditauskunftei in jedem Fall über die Einkommens- oder die Vermögenssituation des Verbrauchers oder über beide Aspekte zu informieren, besteht nicht.
Das KHVG ist jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn die Zulassung eines der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 1 KFG unterliegenden, in einen Unfall verwickelten Fahrzeugs gemäß § 44 Abs 1 lit c KFG aufgehoben wurde, im nach Aufhebung der Zulassung liegenden Unfallszeitpunkt aber noch die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht waren.
Die sich aus der dreimonatigen Nachhaftung gemäß § 24 Abs 2 KHVG ergebende Leistungspflicht des (ursprünglichen) Haftpflichtversicherers nach § 24 Abs 3 S 2 KHVG besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist. Die zuletzt genannte Bestimmung ordnet eine gesetzliche Subsidiarität für den Fall an, dass der andere Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer haftet.
Das Tatbestandselement „sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist“ in § 64 Abs 1 Z 3 ZPO stellt nur auf die Voraussetzungen des § 27 ZPO ab, sodass die Freiheit, sich nach § 28 ZPO dennoch selbst zu vertreten, bei der Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht in eine Verpflichtung umgedeutet werden darf und somit außer Betracht bleibt.
S. 113 - 114, Rechtsprechung
Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts gegenüber dem Insolvenzverwalter
Die Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts erfasst alle Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters. Auch die Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist zumindest grundsätzlich umfassend. Die Überwachungs- und Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist nicht auf den „operativen Bereich der Insolvenzverwaltertätigkeit“ beschränkt. Dem Gericht ist es jedenfalls zB auch möglich, im Fall der Säumnis eines Insolvenzverwalters mit dem Abschluss des Verfahrens, insbesondere mit der Vorlage von Schlussrechnung und Verteilungsentwurf, eine Weisung zu erteilen.
S. 114 - 116, Rechtsprechung
Während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochene Kündigung wirksam
Aus den Bestimmungen des § 37b AMSG iVm den hier maßgeblichen Regelungen der Kurzarbeitsvereinbarungen ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung ist aber im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betriebliche Erfordernisse“ für die Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) zu berücksichtigen. Ebenso wenig resultiert daraus eine Änderung der Kündigungsfristen und -termine.
Der Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB unterliegen Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Alleineigentum des Täters stehen und von diesem zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden oder werden sollten oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind. Gegenstände sind nur körperliche Sachen, und zwar bewegliche und unbewegliche Sachen. Zur Tatbegehung verwendet werden Gegenstände, deren „Verwendung“ der jeweilige Tatbestand erfordert und alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.
Eine Abteilung für „allgemeine Strafsachen“ und eine solche mit Sonderzuständigkeit sind keine gleichartigen Abteilungen iS des § 17 Abs 7 S 1 Geo. Die rechtswidrige Verweigerung richterlicher Tätigkeit des dazu nach der Geschäftsverteilung berufenen Richters stellt eine mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geltend zu machende Verletzung des Art 83 Abs 2 und Art 87 Abs 3 B-VG dar.
S. 123 - 128, Korrespondenz
Haftungsausschluss, Legalzession und Regressverzicht des Sachversicherers - Korrespondenz zu OGH 7 Ob 219/20m
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift