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Heft 2, Februar 2023, Band 71

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Newsline

    S. 79 - 96, Newsline

    Franz Rudorfer
  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 97 - 99, Neues in Kürze

    Dominik Damm
  • Marktanalyse: Entspannung bei den Makrothemen sollte solides Aktienjahr ermöglichen

    S. 100 - 100, Börseblick

    Christian Hinterwallner
  • Grundfragen des neuen Pfandbriefrechts

    S. 101 - 114, Abhandlung

    Martin Spitzer / Valerie Doppelbauer

    Der Beitrag untersucht Grundfragen des neuen Pfandbriefrechts an der Schnittstelle zwischen Zivil-, Insolvenz- und Aufsichtsrecht. Dabei geht es um die Anforderungen an Deckungswerte und deren Aufnahme in den Deckungsstock ebenso wie um Mechanismen der Krisenprävention und des Gläubigerschutzes.

  • Das Kontenregister im Verlassenschaftsverfahren

    S. 115 - 120, Abhandlung

    Viviane Velisek

    Seit der Einführung des österreichischen Kontenregisters können Bankverbindungen wie Girokonten oder Sparbücher von zur Auskunft berechtigten Personen gesammelt abgefragt werden. Es besteht jedoch keine Klarheit darüber, ob nach dem Tod eines Bankkunden auch der ruhenden Verlassenschaft oder dem Gerichtskommissär dieses Auskunftsrecht zusteht. Der Beitrag ebnet den Weg für ein effizienteres Verlassenschaftsverfahren, indem Gründe für die Bejahung der jeweiligen Auskunftsansprüche sowie deren Rechtsgrundlagen erläutert werden.

  • Zur Amtshaftung für mangelhafte Finanzmarktaufsicht

    S. 121 - 124, Abhandlung

    Lukas Herndl

    In den vorliegenden E klärt der OGH eine seit langem kontrovers diskutierte Frage der Amtshaftung für fehlerhafte Finanzmarktaufsicht. Er bestätigt die hM, wonach die Regelungen über die Finanzmarktaufsicht nicht dem Schutz des Vermögens von Vertragspartnern beaufsichtigter Rechtsträger dienen und geschädigten Bankkunden daher keine Amtshaftungsansprüche wegen Fehlern der Aufsichtsbehörde zustehen.

  • Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für Kreditrisiken im Lichte des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (COVID-19-StMG)

    S. 125 - 131, Berichte und Analysen

    Elisabeth Renner / Helfried Schodl / Gerhard Margetich

    Mit dem COVID-19-StMG wurden die §§ 6 Z 2 lit a und 9 Abs 3 EStG geändert und pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Verbindlichkeitsrückstellung steuerlich wieder als Betriebsausgabe anerkannt. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die Berücksichtigung des Grundsatzes der verlässlichen Schätzung gem § 201 Abs 2 Z 7 UGB. Die Autor:innen untersuchen, ob pauschale Rückstellungen für Kreditrisiken iSd BWG von der Gesetzesänderung umfasst sind. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass Rückstellungen für Kreditrisiken nicht unter den Tatbestand der Verbindlichkeitsrückstellung subsumiert werden können, eine sachliche Begründung für eine steuerliche Andersbehandlung von pauschalen Wertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen für Kreditrisiken allerdings fehlt. Daher sollte die steuerliche Abzugsfähigkeit von pauschalen Rückstellungen für Kreditrisiken unter Berücksichtigung deren Charakters als bedingte Wertminderungen sowie der Zielsetzung des Gesetzes, die pauschale Vorsorge für (Ausfall-) Risiken zu erleichtern, diskutiert werden.

  • Was ist eigentlich … Third Party Acquiring?

    S. 132 - 133, Berichte und Analysen

    Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • Zum Einbruchsdiebstahl (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB) mittels Bankomatkarte.

    S. 134 - 136, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Margarethe Flora / Markus Kellner

    §§ 127, 129 StGB. Wird eine gestohlene Bankomatkarte zum Öffnen einer Sperreinrichtung verwendet, um – wie hier – Zigaretten aus einem Automaten zu stehlen, erfüllt dies den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls unter Verwendung eines „widerrechtlich erlangten Schlüssels“ (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB).

  • Rücktrittsrecht bei „automatischer Verlängerung“ eines Fernabsatzvertrags?

    S. 136 - 139, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Martin Legath / Markus Kellner

    § 11 FAGG. Ist Art 9 Abs 1 VR-RL 2011/83/EU dahin auszulegen, dass dem Verbraucher bei „automatischer Verlängerung“ eines Fernabsatzvertrags neuerlich ein Widerrufsrecht zukommt?

  • Causa „Commerzialbank“: Keine Amtshaftung für fehlerhafte Bankenaufsicht und mangelnde Strafverfolgung.

    S. 139 - 144, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 1293, 1311 ABGB; § 1 AHG; § 3 FMABG; § 10 GenRevG; §§ 1, 2, 84 StPO aF; § 78 StPO nF; § 35c StAG. Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden wegen fehlerhafter Bankaufsicht, weil solche Schäden gemäß § 3 Abs 1 S 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Bankenaufsichtsrechts umfasst sind. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestehen nicht.

    Dem Revisionsverband kommen bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GenRevG 1997 keine hoheitlichen Befugnisse zu. Eine Amtshaftung kann daher aus einem Fehler bei der Auswahl des Revisors nicht abgeleitet werden.

    Die Bestimmungen über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht.

  • Causa „Commerzialbank“: Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 3 FMABG.

    S. 144 - 145, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 5 ABGB; § 3 FMABG. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 S 2 FMABG erfasst in zeitlicher Hinsicht alle Sachverhalte, in denen der Schaden nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten ist.

  • Causa „Commerzialbank“: Keine Amtshaftung für Fehlverhalten der Abschlussprüferaufsichtsbehörde.

    S. 145 - 147, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 1293, 1311 ABGB; § 16 APAG. Der Schutzzweck von § 16 Abs 1 S 2 APAG erstreckt sich nicht auf Vermögensschäden einzelner Gläubiger des geprüften Unternehmens.

  • Verbrauchergerichtsstand nur bei direkter Vertragsbeziehung.

    S. 147 - 148, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    Art 17, 18 EuGVVO. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 f EuGVVO steht nur dann zur Verfügung, wenn das Verfahren einen Vertrag zum Gegenstand hat, der unmittelbar zwischen Verbraucher und Unternehmer zustande kam. Ist ein Leasinggeber Vertragspartner des Unternehmers (hier: des Fahrzeughändlers), kann sich der Verbraucher bei seiner Klage gegen den Unternehmer nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen.

  • AGB-Kontrolle von Erstreckungsklausel in Pfandbestellungsvertrag.

    S. 147 - 147, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 879, 864a, 1368 ABGB. Wird dem Pfandbesteller eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt, ist die Erstreckung der Pfandhaftung über den Anlasskredit hinaus weder überraschend noch grob nachteilig für den Pfandbesteller.

  • FX-Kreditvertrag: Zur Europarechtskonformität des „Trennungsmodells“.

    S. 148 - 149, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 879, 907b, 983 ABGB; Art 5, 6 Klausel-RL. Lässt ein FX-Kreditnehmer den Kreditbetrag in Euro statt in FX auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu („Trennungsmodell“). Wäre dieser Geldwechselvertrag unwirksam, fiele der FX-Kreditvertrag nicht automatisch weg, sondern der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst beschaffen. Aus der bisherigen Rsp des EuGH ergibt sich nicht, dass dieses vom OGH in stRsp angewendete „Trennungsmodell“ unzulässig ist. Vielmehr lässt sich aus der bisherigen Rsp (implizit) ableiten, dass auch der EuGH von einer Durchführbarkeit eines FX-Kreditvertrags ohne Umrechnungsklauseln ausgeht.

  • Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann vom Gericht auch nur teilweise zurückgewiesen werden, wenn lediglich ein Teil der geltend gemachten Forderung auf eine missbräuchliche Klausel in dem Verbrauchervertrag gestützt...

    S. 150 - 156, Entscheidungen des EuGH

    Maximilian Korp / Brigitta Lurger

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherkredit – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art 6 Abs 1 – Prüfung von Amts wegen – Weigerung, im Fall einer auf eine missbräuchliche Klausel gestützten Forderung einen Mahnbescheid zu erlassen – Konsequenzen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – Erstattungsanspruch – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Verrechnung von Amts wegen;

    1. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einem Verfahren befasst ist, an dem der Schuldner, der Verbraucher ist, bis zum Erlass dieses Mahnbescheids nicht beteiligt ist, verpflichtet ist, eine missbräuchliche Klausel des zwischen diesem Verbraucher und dem betreffenden Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrags, auf die ein Teil der geltend gemachten Forderung gestützt ist, von Amts wegen unangewendet zu lassen. In diesem Fall kann es den Antrag teilweise zurückweisen, sofern der Vertrag ohne weitere Änderung, Anpassung oder Ergänzung bestehen bleiben kann, was zu überprüfen Sache dieses Gerichts ist.

    2. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, zwar verpflichtet, alle Konsequenzen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrag ergeben, zu ziehen, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist, sie das Gericht unter dem Vorbehalt, dass die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden, jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amts wegen die auf der Grundlage dieser Klausel getätigte Zahlung und die nach diesem Vertrag bestehende Restschuld miteinander zu verrechnen.

    3. Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass für den Fall, dass das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste nationale Gericht nach dieser Bestimmung in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität verpflichtet ist, von Amts wegen die auf der Grundlage einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag getätigte Zahlung und die nach diesem Vertrag bestehende Restschuld miteinander zu verrechnen, dieses Gericht die gegenteilige Rsp eines höherrangigen Gerichts unangewendet zu lassen hat.

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