Der OGH hatte in zwei Verbandsverfahren (9 Ob 4/23p; 8 Ob 158/22a, abgedruckt in dieser Ausgabe der wobl) zum Teil- (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) und Vollanwendungsbereich des MRG eine Vielzahl von Klauseln in Mietvertragsformblättern zu beurteilen. Vor allem die E 9 Ob 4/23p ist mit über 100 Seiten in der Originalausfertigung sehr umfangreich. Der Beitrag arbeitet die wesentlichen Aussagen des OGH heraus, inwieweit Erhaltungspflichten disponibel sind. Dabei geht er der zentralen Frage nach, wodurch Überwälzungsklauseln sachlich gerechtfertigt sein können.



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- 1613-7647
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Inhalt der Ausgabe
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S. 45 - 51, Aufsatz
Antonia Erhart -
S. 52 - 57, Judikatur-Monitor
Tobias Tonini -
S. 58 - 60, Veranstaltungsberichte
Tobias Tonini / Marco Scharmer -
S. 61 - 63, Rechtsprechung
Aus dem Umstand, dass der als eine wesentliche Veränderung mangels Zustimmung des Vermieters zu beseitigende Überbau unter Verwendung von Fundamenten errichtet worden war, ist keine Verpflichtung zur Entfernung auch dieser Fundamente abzuleiten, wenn es für diese Veränderung nach § 9 Abs 1 MRG mangels Wesentlichkeit keiner Zustimmung bedarf.
Es liegt im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze, dass die Anbringung von Schraubfundamenten, die lediglich von einem Gemisch aus Erde, Stein und Ziegelbruch, nicht aber Beton umgeben sind, mangels fixer Verankerung im Boden keine wesentliche Veränderung des Bestandgegenstands bildet.
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S. 63 - 64, Rechtsprechung
Beeinträchtigt ein psychisch kranker Mieter die Mitbewohner des Hauses durch Müll im Stiegenhaus, Werfen von Geschirr, Schlagen gegen fremde Türen, nacktes Herumlaufen am Gang, Schlagen gegen die Wände, rassistische Anfeindungen und an Türen angebrachte obszöne Bilder, ist die Entscheidung, das Verhalten des Mieters habe hier die Grenze des Akzeptablen überschritten und die Interessenabwägung gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG falle zu seinen Lasten aus, nicht zu beanstanden.
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S. 64 - 66, Rechtsprechung
Nach der festgestellten Möglichkeit der Begründung von WE würden einem Miteigentümer ausschließlich zur gewerblichen Nutzung vorgesehene Räumlichkeiten des vormaligen Museums im Keller- und EG zugewiesen werden, während sich das sich über vier Etagen erstreckende WE-Objekt des anderen Miteigentümers einerseits aus den restlichen Räumlichkeiten des Museums (ohne Sanitärräume), andererseits aber in einem nicht unbeträchtlichen Umfang aus Wohnräumlichkeiten im Ober- und Dachgeschoß zusammensetzte, die sich noch dazu im Vergleich zu den Räumen des früheren Museums in einem schlechteren Bauzustand befänden. Damit wären die zu schaffenden WE-Objekte weder mit Blick auf die ihnen zukommende Widmung und Nutzungsmöglichkeit noch in Bezug auf ihren konkreten Zustand als gleichartig zu qualifizieren.
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S. 66 - 68, Rechtsprechung
Die Zustimmung zum Verfügungsakt wurde nicht von sämtlichen übrigen Wohnungseigentümern, sondern ausschließlich vom WE-Organisator im Kaufvertrag mit dem änderungswilligen Wohnungseigentümer erteilt und bezog sich auf dessen bloße Möglichkeit, eine konkret bezeichnete Dachfläche auf seine Kosten zu Büroräumlichkeiten oder als Terrassenflächen künftig auszubauen. Eine rechtsgestaltende Wirkung konnte diese Zustimmung schon deshalb nicht entfalten, weil das Objekt des änderungswilligen Wohnungseigentümers damals noch gar nicht existierte. WE war zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet. Auch die Anwendung der §§ 16 bis 34, 36 und 52 aufgrund des Verweises in § 37 Abs 5 WEG 2002 kam (noch) nicht in Betracht. Im WE-Vertrag selbst findet sich zu dem gewährten Ausbaurecht gar nichts. Von einer quasidinglichen Wirkung durch Einräumung eines konkreten Änderungsrechts iSd § 16 Abs 2 WEG 2002, das den Umfang des dem Wohnungseigentümer mit dem WE eingeräumten sachenrechtlichen Nutzungsrechts an seinem Objekt unmittelbar geändert hätte, kann daher hier keine Rede sein. Damit erübrigt sich eine weitere Erörterung der Frage, ob ein Rechtsnachfolger im WE ein derartiges quasidingliches Änderungsrecht eines anderen Wohnungseigentümers auch dann hinzunehmen hätte, wenn er in entschuldbarer Unkenntnis davon war und die Änderungen noch nicht durchgeführt wurden.
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S. 68 - 69, Rechtsprechung
Die Beurteilung, dass die von einem nachträglich errichteten großen Spielplatz ausgehendenden dauerhaft vorhandenen Lärmimmissionen nicht derart substantiell über dem sonst in der Umgebung vorhandenen Lärmpegel liegen, dass von einer Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes oder einer wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks der Anrainer gesprochen werden könne, ist keine Verkennung der Rechtslage.
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S. 69 - 71, Rechtsprechung
Die Ex-Frau kann es der neuen Lebensgefährtin ihres Ex-Gatten nicht untersagen, dass sie gemeinsam mit dem Ex-Gatten in einem Haus wohnt, welches je zur Hälfte im Eigentum der ehemaligen Eheleute steht. Dies ist nicht möglich, da der Ex-Mann die Benutzung der Liegenschaft durch seine neue Lebensgefährtin erlaubt.
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S. 71 - 72, Rechtsprechung
Wenn für ein Wohnhaus eine – mit rechtskräftigem Bescheid aus dem Jahr 1965 erteilte – Benützungsbewilligung vorliegt, führt dies – auch wenn sich die damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen in der Zwischenzeit geändert haben sollten und das Haus den aktuellen Bauvorschriften nicht mehr entspräche – nicht dazu, dass die erteilte Benützungsbewilligung wegfällt. Im Übrigen wird durch die bloße Zuweisung des ausschließlichen Nutzungsrechts am Dachgeschoß im Rahmen des § 835 ABGB die Verwendungsart der Räumlichkeiten (die hier jahrzehntelang zu Wohnzwecken genutzt wurden) nicht geändert und keine neue Wohnung im Dachgeschoß geschaffen.
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S. 72 - 77, Rechtsprechung
Eine Klausel, wonach der Mietgegenstand (iSd § 15a Abs 1 MRG) der Ausstattungskategorie Kat. A entspricht, ist zulässig.
Eine Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, die für den Fall, dass die Wohnung auch nur teilweise vertragswidrig verwendet wird, vorsieht, dass sich der Hauptmietzins unbeschadet des Unterlassungsanspruches des Vermieters für diesen Zeitraum um 25 % erhöht, ist unzulässig.
Eine Klausel, wonach im Falle einer nicht vollständigen Entrichtung des Mietzinses die Widmung des Zahlungseinganges dem Vermieter obliegt, weicht ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung von der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB ab.
Eine Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, verstößt gegen das Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG und ist gröblich nachteilig iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, die allenfalls vorhandene Kücheneinrichtung (inkl. der elektronischen Geräte) zu warten und instand zu halten, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB.
Eine Klausel, die für den Fall, dass der Mieter seiner Erhaltungspflicht nicht nachkommt, vorsieht, dass der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung und Fristsetzung die Durchführung der erforderlichen Arbeiten jederzeit auch im Wege der Ersatzvornahme bei sonstigem Schadenersatzanspruch gegen den Mieter im Mietgegenstand durchführen kann, widerspricht § 8 Abs 2 und 3 MRG und ist intransparent.
Eine Klausel, wonach der Mieter jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen hat, ist – unterstellt man ihr den kundenfeindlichsten Sinn – gröblich benachteiligend, jedenfalls aber intransparent.
Eine Klausel, wonach der Mieter zur rechtzeitigen Zahlung der Miete verpflichtet ist und wonach er insb dem Vermieter Mahnkosten iHv € 6,00 je Mahnung zu ersetzen hat, ist gröblich benachteiligend und erscheint intransparent.
Eine Klausel, wonach der Mieter für die Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen bei von ihm veranlassten Reparatur- oder sonstigen Arbeiten, Lieferungen etc. ... aufzukommen hat, ist gröblich benachteiligend.
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S. 77 - 79, Rechtsprechung
Eine Klausel, mit der der Vermieter auf seiner Seite nicht nur bestimmte Pflichten zur Erhaltung nach § 1096 ABGB ausschließt, sondern sogar keine Gewähr dafür leistet, dass der Mietgegenstand zu einem bestimmten Zweck verwendet werden kann, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach Abweichungen bis zu 4 % der Nutzfläche als unwesentlich gelten und wonach aus solchen Abweichungen insb keine Ansprüche auf Änderung des Mietzinses abgeleitet werden können, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach der Mietgegenstand nur für Wohnzwecke verwendet werden darf, ist zulässig und nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach das Mietverhältnis vorbehaltlich Auszug des bisherigen Mieters beginnt, ist gröblich benachteiligend und sachlich nicht gerechtfertigt.
Eine Klausel, wonach der Mietzins ua aus einem Anteil an den Kosten des laufenden Hausbetriebes besteht und darunter ua die Kosten allfällig sonstiger das Haus und seine Anlagen betreffenden Versicherungen fallen, ist intransparent.
Eine Klausel, wonach der Mietzins ua aus einem Anteil an den Kosten des laufenden Hausbetriebes besteht und darunter ua die für Betrieb, Reinigung und Betreuung des Hauses und aller seiner Anlagen und Einrichtungen anfallenden Kosten fallen, ist intransparent.
Zwei Klauseln, aus deren Zusammenspiel sich ergibt, dass für die Hausverwaltungskosten nicht (nur) der Betrag verrechnet werden soll, der sich aus § 22 MRG ergeben würde, sondern dass dem Mieter aus diesem Titel Kosten angelastet werden sollen, die sich aus dem zwischen dem Vermieter und dem Hausverwalter abgeschlossenen Verwaltungsvertrag ergeben und die den in § 22 MRG vorgesehenen Betrag übersteigen, sind intransparent.
Eine Klausel, wonach der Mietzins ua aus einem Anteil an den Kosten des laufenden Hausbetriebes besteht und darunter ua die für Wartung und Instandhaltung des Hauses und aller seiner Anlagen und Einrichtungen anfallenden Kosten inkl der Kosten des für die Liegenschaft und die Mieter zur Verfügung stehenden Servicedienstleistungsportals fallen, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Eine Klausel, wonach der derzeitige Hauptmietzins einer allfälligen Veränderung des Mietwertes des Mietgegenstandes angepasst wird, soweit diese Veränderung durch die vereinbarte Wertsicherung nicht hinreichend berücksichtigt wird, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Eine Klausel, wonach dem Mieter für jede zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige oder zweckmäßige Mahnung ein Betrag iHv 10 € in Rechnung gestellt wird, ist gröblich benachteiligend und intransparent.
Eine Klausel, wonach im Falle einer nicht vollständigen Entrichtung des Mietzinses die Widmung des Eingangs von Zahlungen seitens des Mieters der Vermieterin obliegt, sofern diese Zahlungen vom Mieter nicht schriftlich anderweitig gewidmet wurden, ist gröblich benachteiligend.
Eine Klausel, wonach der Mieter dem Vermieter für die notwendigen bzw zweckmäßigen Kosten zweckentsprechender behördlicher Rechtsverfolgung haftet, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach der Mieter bei Mietzinsrückständen Verzugszinsen iHv 1,2 % pro Monat zu bezahlen hat, hält einer Angemessenheitskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB nicht stand.
Eine Klausel, wonach der Vermieter – soweit sich aus dem vorliegenden Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt – nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten das Haus, den Mietgegenstand und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen zu erhalten hat, ist gröblich benachteiligend.
Wenn eine Klausel gröblich benachteiligend ist, weil sie ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung eine nahezu generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten hinsichtlich des Mietgegenstands vorsieht, ist auch eine andere Klausel, die eine Konkretisierung der Erhaltungspflichten vornimmt, nichtig.
Eine Klausel, wonach eine Erhaltungspflicht des Vermieters für eine allenfalls mitvermietete Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage nur dann besteht, wenn der Mieter seiner diesbezüglichen Wartungspflicht vollständig nachgekommen ist, ist nichtig.
Eine Klausel, wonach der Mieter ua zum möglichst schonenden Gebrauch des Mietgegenstandes verpflichtet ist und auch einen solchen Gebrauch durch seine Mitbewohner, Angestellten und sonstiges Personal, Kunden, Lieferanten, Professionisten, Besucher und überhaupt jede Person, welche sich mit Wissen und Willen des Mieters im gegenständlichen Hause aufhält, verantwortet, ist gröblich benachteiligend.
Eine Klausel, wonach der Mieter den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte, wie im Besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen sowie Türen, Außen- und Innenjalousien, etwa vorhandene Antennenanlagen, Decken, Wände und Böden samt den jeweiligen Belägen unter Berücksichtigung von allenfalls übergebenen Bedienungs- und Wartungshinweisen zu warten hat, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Eine Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, eine allenfalls mitvermietete Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage (Heiztherme, Heizkessel, Warmwasserboiler) und eine etwaig im Mietobjekt installierte Kühlungsanlage auf seine Kosten jährlich warten zu lassen, ist gröblich benachteiligend.
Eine Klausel, wonach der Mieter auch zur Erhaltung des Mietgegenstandes sowie seiner Einrichtungen und Anlagen verpflichtet ist soweit für den Mietgegenstand keine Erhaltungspflicht des Vermieters gegeben ist (Behebung ernster Schäden des Hauses, Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen, Erhaltung der allfällig mitvermieteten Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage), ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, die pauschal eine Anrechnung auf den Hauptmietzins erklärt, insoweit Erhaltungspflichten durch die Mietvertragsklauseln auf den Mieter überwälzt werden sollen, verletzt das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Wenn bereits eine Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter gröblich benachteiligend ist, ist eine darauf aufbauende Klausel, die für den Fall, dass der Mieter diesen Erhaltungspflichten nicht nachkommt, vorsieht, dass der Vermieter die Durchführung dieser Arbeiten nach vergeblicher Aufforderung und Verstreichen einer darin aufgetragenen angemessenen Nachfrist im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Mietobjekt auf Kosten des Mieters vornehmen lassen kann, gröblich benachteiligend.
Eine Klausel, wonach der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn dies zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietobjekt (WE-Objekt) notwendig oder zweckmäßig und überdies dem Mieter bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wobei die Zumutbarkeit im Besonderen anzunehmen ist, wenn die Beseitigungsmaßnahme oder die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Wenn Klauseln, die einen Verzicht auf Ersatz von Aufwendungen vorsehen, inhaltlich an Klauseln anknüpfen, die eine unzulässige Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter vorsehen, verstoßen diese Verzichtsklauseln gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Die Klauseln, wonach der Vermieter für den Ersatz eines Vermögensschadens aufgrund einer Vertragsverletzung nur haftet, soweit er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat und wonach der Mieter aus etwaigen Störungen der Zuleitung von Elektrizität, Wasser, Gas, der sanitären und sonstigen Anlagen für Vermögensschäden keine Schadenersatzansprüche ableiten wird, sofern den Vermieter daran kein grobes Verschulden trifft, sind unzulässig.
Eine Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, während der letzten drei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zu üblichen Zeiten die Besichtigung des Mietobjektes durch Interessenten gegen vorherige Ankündigung zu gestatten, ist intransparent.
Die Klausel, wonach der Mieter im Falle übermäßiger Abnützung der im Mietgegenstand befindlichen Wände, Decken und Böden das Mietobjekt fachgerecht mit weißer Dispersionsfarbe neu auszumalen bzw. den ordnungsgemäßen Zustand der Oberflächenbeläge herzustellen hat und wonach diese Verpflichtung den Mieter auch dann trifft, wenn er den Mietgegenstand andersfärbig ausgemalt oder mit einem anderen Bodenbelag ausgestattet als ursprünglich übernommen zurückstellt, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach die Vertragsteile – ungeachtet darüberhinausgehender Ansprüche – eine Konventionalstrafe iHv drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten vereinbaren, falls der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird, ist soweit sie bei Verbrauchereigenschaft des Schuldners nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, eine entsprechende Haushaltsversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach es dem Mieter – jedenfalls in dem Ausmaß, in dem dem nicht allenfalls zwingend anwendbare mietrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, andernfalls uneingeschränkt – nicht gestattet ist, das Mietobjekt oder Teile desselben in Unterbestand zu geben, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise weiterzugeben oder die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zur Gänze oder zum Teil, in welcher Form immer, zu übertragen und wonach es dem Mieter insb – mit der vorstehenden Maßgabe – untersagt ist, Nutzungsmöglichkeiten – unter welchem Rechtstitel immer – am oder im Mietobjekt einzuräumen, ist gröblich benachteiligend.
Eine Klausel, wonach die nicht verbrauchte Kautionssumme dem Mieter binnen vier Wochen nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses und Übergabe des Mietobjektes bzw. Abrechnung der BK in voller Höhe zurückzustellen ist, ist gröblich benachteiligend.
Eine Klausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, eine Änderung seiner Anschrift der Vermieterin unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Zustellungen an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift, im Zweifel an die Adresse des Mietobjekts mit der Wirkung erfolgen, dass sie dem Mieter als zugekommen gelten, ist mit § 6 Abs 1 Z 3 KSchG unvereinbar.
Eine Klausel, wonach der Mieter zur Kenntnis nimmt, dass nur vertretungsbefugte Angestellte der Vermieterin oder ihres Bevollmächtigten berechtigt sind, dem Mieter zusätzliche Rechte einzuräumen und Verpflichtungen zu erlassen, widerspricht der gesetzlichen Vollmachtsvermutung des § 10 Abs 1 KSchG.
Eine Klausel, die für den Fall, dass sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen kann, vorsieht, dass dies auch für den anderen Teil gilt, ist gröblich benachteiligend.
Eine Klausel, wonach der Mietzins ua aus einem Anteil an den Kosten des laufenden Hausbetriebes besteht und wonach unter diese Kosten des laufenden Hausbetriebes die Kosten der anteiligen Grundsteuer fallen, ist zulässig.
Eine Klausel, wonach der Mietzins aus einem Anteil an den Kosten des laufenden Hausbetriebes besteht und wonach unter diese Kosten des laufenden Hausbetriebes die anteiligen die Liegenschaft belastenden sonstigen öffentlichen Abgaben fallen, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Eine Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis der Vermieterin gelangen, verstößt gegen das Transparenzgebot gem § 6 Abs 3 KSchG und ist mangels sachlicher Rechtfertigung auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine Klausel, wonach der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen hat, wenn dies zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder einem anderen Mietobjekt (WE-Objekt) notwendig oder zweckmäßig ist, ist als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren.
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S. 79 - 83, Rechtsprechung
Christoph KothbauerDie Rechtsansicht, dass eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nach der Rsp anzunehmen sei, weil die Vertragsverhandlungen nicht mehr über den Immobilienmakler geführt worden seien, sondern der Anspruch gerichtlich durchzusetzen versucht worden sei und es erst über Vermittlung des Richters zur Unterfertigung des Kaufvertrages gekommen sei, verkennt, dass es nicht erforderlich ist, dass das vermittelte Geschäft während des aufrechten Maklervertrags abgeschlossen wird, sondern nur, dass der Makler während aufrechten Maklervertrags seine vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit erbracht hat.
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S. 83 - 86, Rechtsprechung
Christoph KothbauerEine Vertragsanfechtung (hier wegen Irrtums) bedarf einer entsprechenden Erklärung des Vertragsteils. Eine zwar aufgrund der Sachlage grundsätzlich denkbare, aber vom Berechtigten nicht geltend gemachte „Anfechtungslage“ für sich allein reicht nicht aus, um vom Entfall des Provisionsanspruchs wegen eines nicht (beständig) wirksamen Vertragsabschlusses ausgehen zu können. Da sich der Käufer in erster Instanz auf eine allenfalls in Betracht kommende Anfechtbarkeit des Kaufvertrags wegen eines durch unrichtige Informationen des Immobilienmaklers veranlassten Irrtums nicht gestützt hat, lässt sich die Abweisung des Klagebegehrens nicht mit einem Wegfall des Provisionsanspruchs zufolge einer aussichtsreichen Anfechtungslage betreffend das Hauptgeschäft wegen dieses Wurzelmangels begründen.
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S. 86 - 88, Rechtsprechung
Christian LenneisWird eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht, kann nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen. Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstückes ein entgeltlicher Bestandvertrag (gemäß § 1090 ABGB) oder ein unentgeltlicher Leihvertrag (gemäß § 971 ABGB) zugrunde liegt.
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S. 88 - 89, Rechtsprechung
Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass es iZm der Nutzungsüberlassung an eine der Körperschaft nahestehende Person in drei Fällen zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann. Beim ersten Fall handelt es sich um die bloße Gebrauchsüberlassung, bei der keine unternehmerische Betätigung vorliegt. Der zweite Fall erfasst die (nicht fremdübliche) Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden, welche schon ihrer Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Der dritte Fall betrifft die Vermietung von im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden um weniger als 50 % der Renditemiete. In den letzten beiden Fällen ordnet § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 den Vorsteuerausschluss an.