Der faktische Geschäftsführer ist gesetzlich zwar nicht geregelt, in der Literatur und Rechtsprechung jedoch durchwegs anerkannt. Insbesondere im insolvenzrechtlichen Kontext stellt sich häufig die Frage, ob und inwieweit ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH für sein Handeln verantwortlich gemacht werden kann. Im vorliegenden Beitrag werden die Grundlagen einer derartigen Haftung aus zivil-, gesellschafts- und insolvenzrechtlicher Sicht untersucht.



Heft 2, Februar 2025, Band 73
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Inhalt der Ausgabe
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S. 75 - 92, Newsline
Franz Rudorfer -
S. 93 - 95, Neues in Kürze
Dominik Damm -
S. 96 - 96, Börseblick
Helge Rechberger -
S. 97 - 112, Abhandlung
Lukas Lobnik -
S. 113 - 119, Abhandlung
Sabine RanftlRechtsgeschäfte Geschäftsunfähiger sind absolut nichtig. Aufgrund der Anordnung in § 1352 ABGB ist eine dafür bestellte Bürgschaft dennoch wirksam. Unklar ist allerdings, wofür konkret der Bürge dann einzustehen hat. Ungeklärt ist auch, ob ihm nach Leistung an den Gläubiger ein Regressanspruch gegen den Geschäftsunfähigen zusteht bzw in welchem Umfang. Diese Fragen sollen mit dem vorliegenden Beitrag einer Klärung zugeführt werden.
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S. 120 - 127, Abhandlung
Rolf MajcenMit der DORA-Verordnung und den Rechtsakten, die sie konkretisieren, sind seit 17.1.2025 für den Finanzsektor einheitliche Vorgaben zur digitalen Betriebsstabilität erteilt. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die im Gegensatz zu anderen Finanzinstituten von zahlreichen Vereinfachungen profitieren, werden in vielen Fällen Neuland betreten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den in der DORA-VO vorgesehenen „vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen“ und zeigt im Ergebnis, wie vielfältig die Anforderungen trotz der Erleichterungen sind.
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S. 128 - 130, Berichte und Analysen
Claudia Klausegger / Ewald Judt -
S. 131 - 138, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Barbara C. Steininger / Markus Kellner§§ 880a, 1293, 1295, 1304, 1403, 1478, 1489 ABGB; §§ 21, 23 IO. Bei einer vorzeitigen Auflösung eines Bestandverhältnisses nach § 23 IO tritt der Schaden des Bestandgebers bereits durch die Umwandlung seines Leistungsanspruchs in einen Differenzanspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ein.
Die Verjährung von Ansprüchen aus einer abstrakten Garantie kann auch schon vor Ablauf ihrer Befristung beginnen.
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S. 138 - 144, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 83 GmbHG. Eine verbotene Einlagenrückgewähr kann auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung des Vermögensguts der Gesellschaft an einen (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschafter (oder einen unechten Dritten) - wie hier - auf dem Handeln eines kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführers beruht.
In einem Fall, in dem ein mittelbarer Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies auch deren Geschäftsführer ist, haften der unmittelbare und der mittelbare Gesellschafter im Fall einer verbotenen Einlagenrückgewähr solidarisch.
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S. 144 - 146, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 1295, 1298, 1299 ABGB; §§ 8, 11 KMG 1991. Der Prospektkontrollor haftet gem § 11 KMG nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle. Die notwendige Kausalität wird von der Rsp nur dann bejaht, wenn sich die Anleger im Vertrauen auf den ihnen bekannten Prospekt zum Kauf entschließen, wenn also unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage einer schadensauslösenden Disposition gemacht wurden; maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.
Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweisen. Ein Rückgriff auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises in der Frage des Kausalitätszusammenhangs zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss eines Anlegers wird von der Rsp abgelehnt. Der Anscheinsbeweis ist grds ausgeschlossen, wenn der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann.
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S. 146 - 147, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 934 ABGB. § 934 ABGB räumt demjenigen, der bei zweiseitig verbindlichen Geschäften nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an gemeinem Wert erhalten hat, das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Nach Satz 2 leg cit kann aber der andere Teil das Geschäft dadurch aufrecht erhalten, dass er den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen bereit ist. Er hat seine dbzgl Bereitschaft spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erklären.
Materiell rechtlich führt die Erklärung zur Aufzahlung bereit zu sein dazu, dass der Verkürzte nicht mehr mit Rechtsgestaltungsurteil die Vertragsaufhebung, sondern nur noch die Zahlung des Ausgleichsbetrags fordern kann. Deshalb ist ein auf Vertragsaufhebung gerichtetes Begehren abzuweisen. Das hat jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch des Verkürzten auf Zahlung des Ausgleichsbetrags, der durch die Ausübung des Gestaltungsrechts Vertragsinhalt wird. Einer Geltendmachung dieses Anspruchs steht auch keine Bindungswirkung einer solchen klagsabweisenden Entscheidung entgegen.
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S. 147 - 148, Buchbesprechung
Holger Blisse