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Heft 2, Juli 2021, Band 3

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2663-8428

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Inhalt der Ausgabe

  • Kurz Informiert

    S. 79 - 79, Kurz Informiert

    Stefan Schuster
  • Nachbescheidkontrolle und Aufhebung nach § 299 BAO

    S. 80 - 86, Abgabenverfahren

    Benjamin Twardosz

    Anstatt einer Prüfung der Abgabenerklärungen setzt das Finanzamt oft Abgaben zunächst erklärungsgemäß fest und prüft die Erklärung erst danach. Eine Aufhebung des Bescheides wird dann häufig auf § 299 BAO gestützt. Der Beitrag untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vorgehensweise zulässig ist, wie sich die Aufhebung nach § 299 BAO zur Berichtigung nach § 293b BAO verhält, und wie der Rechtsschutz dagegen ausgestaltet ist.

  • BFG zur Abgabensicherung: Abgabenbehördliche Exekutionsführung auf Ansprüche aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

    S. 87 - 91, Abgabenverfahren

    Rainer Obermann

    Das BFG hat in einem Erkenntnis vom 11.3.2020, RV/7100970/2020 zur Abgabensicherung die Bedenken der Staatsanwaltschaft als Drittschuldnerin gegen die abgabenbehördliche Pfändung von potentiellen Herausgabeansprüchen des in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Beschuldigten in Zusammenhang mit einer dort erfolgten Sicherstellung als unbegründet abgewiesen und eine (ordentliche) Revision an den VwGH nicht zugelassen.

  • Empfängerbenennung nach § 162 BAO – Systematik und aktuelle Judikatur

    S. 92 - 98, Abgabenverfahren

    Stefanie Raffelsberger / Alexander Lang

    Was bei dem einen Abgabepflichtigen eine steuermindernde Wirkung hat, soll beim empfangenden Abgabepflichtigen nicht (unrechtmäßig) unversteuert bleiben. Diesem Grundsatz folgend räumt der Gesetzgeber den Abgabenbehörden die Möglichkeit ein, vom Abgabepflichtigen zu verlangen, den Empfänger einer steuerlich abzugsfähig behandelten Zahlung klar zu bezeichnen. Bei Verweigerung der Benennung wird die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsausgaben versagt und bei Körperschaften ein zusätzlicher Zuschlag iHv 25 % festgesetzt. Der folgende Beitrag behandelt die generelle Systematik der Empfängerbenennung iSd § 162 BAO samt der aktuellen Judikatur.

  • VwGH zum missbräuchlichen Unterlassen der Beschwerdebegründung: KEINE sofortige Zurückweisung

    S. 99 - 104, Abgabenverfahren

    Wolfgang Gurtner / Stefan Papst

    Nach Ansicht des BFG sind rechtsmissbräuchlich eingebrachte Leerbeschwerden, also Beschwerden ohne Begründung, zum Zwecke der Erschleichung einer Fristverlängerung umgehend zurückzuweisen. Das BFG schob mit seinen Entscheidungen im Jahr 2020 einer in der Praxis durchaus weitverbreiteten Vorgehensweise überraschend den Riegel vor. Jedoch hat der VwGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung dieser Rechtsprechung eine Absage erteilt: Unterlässt der Abgabepflichtige missbräuchlich eine Beschwerdebegründung um eine Verlängerung der Beschwerdefrist faktisch zu erzwingen, hat die Abgabenbehörde dennoch einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die sofortige Zurückweisung ist unzulässig.

  • BFG: Keine Schätzungsbefugnis bei sachlicher Richtigkeit der Buchführung

    S. 105 - 107, Abgabenverfahren

    Franz Althuber

    Eine Schätzungsbefugnis besteht nur dann, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können. Bloß formelle Unzulänglichkeiten, mögen sie auch gravierend sein, rechtfertigen keine Schätzung, wenn nicht auch gleichzeitig die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung zweifelhaft ist.

  • Zur Subsidiarität von Abgabenbetrug und Fälschung eines Beweismittels (§ 22 Abs 3 FinStrG)

    S. 108 - 111, Finanzstrafrecht

    Bernd Wiesinger

    Ist ein unter Verwendung von Scheinrechnungen begangener Abgabenbetrug vollendet und legt der Täter im danach durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren Beweismittel vor, die einen anderen als den anlässlich des Abgabenbetrugs vorgetäuschten abgabenrechtlichen Sachverhalt vorspiegeln sollen, ist diese Beweismittelfälschung nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 22 Abs 3 FinStrG erfasst.

  • BFG: Keine Entdeckung der Tat iSd § 29 Abs 3 FinStrG, solange noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind

    S. 112 - 114, Finanzstrafrecht

    Michael Gleiss / Alexander Stieglitz

    Wenn ein Finanzvergehen entdeckt ist, kommt einer erstatteten Selbstanzeige gem § 29 Abs 3 lit b FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zu („Sperrwirkung“). Fraglich ist, wann von einer Entdeckung der Tat auszugehen ist. Aktueller Rsp des BFG zufolge ist ein Finanzvergehen noch nicht entdeckt, wenn hinsichtlich des Sachverhalts noch andere Deutungsmöglichkeiten offen stehen.

  • Das zertifizierte Steuerkontrollsystem – die Begutachtung im Überblick

    S. 115 - 121, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement

    Sarah Stadik / Andreas Helnwein

    Viele Unternehmen nutzen die Vorteile eines Steuerkontrollsystems (SKS) auch außerhalb der begleitenden Kontrolle und orientieren sich bei der Implementierung an der SKS-PV. Dabei wird ein SKS Projekt – auch ohne einer (vorerst) geplanten Teilnahme an der begleitenden Kontrolle – häufig mit einer Begutachtung im Sinne der SKS-PV abgeschlossen, um die Vorteile eines SKS vollumfänglich auszuschöpfen.

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