Anstatt einer Prüfung der Abgabenerklärungen setzt das Finanzamt oft Abgaben zunächst erklärungsgemäß fest und prüft die Erklärung erst danach. Eine Aufhebung des Bescheides wird dann häufig auf § 299 BAO gestützt. Der Beitrag untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vorgehensweise zulässig ist, wie sich die Aufhebung nach § 299 BAO zur Berichtigung nach § 293b BAO verhält, und wie der Rechtsschutz dagegen ausgestaltet ist.
Heft 2, Juli 2021, Band 3
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- 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
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S. 79 - 79, Kurz Informiert
Stefan Schuster -
S. 80 - 86, Abgabenverfahren
Benjamin Twardosz -
S. 87 - 91, Abgabenverfahren
Rainer ObermannDas BFG hat in einem Erkenntnis vom 11.3.2020, RV/7100970/2020 zur Abgabensicherung die Bedenken der Staatsanwaltschaft als Drittschuldnerin gegen die abgabenbehördliche Pfändung von potentiellen Herausgabeansprüchen des in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Beschuldigten in Zusammenhang mit einer dort erfolgten Sicherstellung als unbegründet abgewiesen und eine (ordentliche) Revision an den VwGH nicht zugelassen.
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S. 92 - 98, Abgabenverfahren
Stefanie Raffelsberger / Alexander LangWas bei dem einen Abgabepflichtigen eine steuermindernde Wirkung hat, soll beim empfangenden Abgabepflichtigen nicht (unrechtmäßig) unversteuert bleiben. Diesem Grundsatz folgend räumt der Gesetzgeber den Abgabenbehörden die Möglichkeit ein, vom Abgabepflichtigen zu verlangen, den Empfänger einer steuerlich abzugsfähig behandelten Zahlung klar zu bezeichnen. Bei Verweigerung der Benennung wird die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsausgaben versagt und bei Körperschaften ein zusätzlicher Zuschlag iHv 25 % festgesetzt. Der folgende Beitrag behandelt die generelle Systematik der Empfängerbenennung iSd § 162 BAO samt der aktuellen Judikatur.
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S. 99 - 104, Abgabenverfahren
Wolfgang Gurtner / Stefan PapstNach Ansicht des BFG sind rechtsmissbräuchlich eingebrachte Leerbeschwerden, also Beschwerden ohne Begründung, zum Zwecke der Erschleichung einer Fristverlängerung umgehend zurückzuweisen. Das BFG schob mit seinen Entscheidungen im Jahr 2020 einer in der Praxis durchaus weitverbreiteten Vorgehensweise überraschend den Riegel vor. Jedoch hat der VwGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung dieser Rechtsprechung eine Absage erteilt: Unterlässt der Abgabepflichtige missbräuchlich eine Beschwerdebegründung um eine Verlängerung der Beschwerdefrist faktisch zu erzwingen, hat die Abgabenbehörde dennoch einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Die sofortige Zurückweisung ist unzulässig.
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S. 105 - 107, Abgabenverfahren
Franz AlthuberEine Schätzungsbefugnis besteht nur dann, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können. Bloß formelle Unzulänglichkeiten, mögen sie auch gravierend sein, rechtfertigen keine Schätzung, wenn nicht auch gleichzeitig die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung zweifelhaft ist.
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S. 108 - 111, Finanzstrafrecht
Bernd WiesingerIst ein unter Verwendung von Scheinrechnungen begangener Abgabenbetrug vollendet und legt der Täter im danach durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren Beweismittel vor, die einen anderen als den anlässlich des Abgabenbetrugs vorgetäuschten abgabenrechtlichen Sachverhalt vorspiegeln sollen, ist diese Beweismittelfälschung nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 22 Abs 3 FinStrG erfasst.
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S. 112 - 114, Finanzstrafrecht
Michael Gleiss / Alexander StieglitzWenn ein Finanzvergehen entdeckt ist, kommt einer erstatteten Selbstanzeige gem § 29 Abs 3 lit b FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zu („Sperrwirkung“). Fraglich ist, wann von einer Entdeckung der Tat auszugehen ist. Aktueller Rsp des BFG zufolge ist ein Finanzvergehen noch nicht entdeckt, wenn hinsichtlich des Sachverhalts noch andere Deutungsmöglichkeiten offen stehen.
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S. 115 - 121, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Sarah Stadik / Andreas HelnweinViele Unternehmen nutzen die Vorteile eines Steuerkontrollsystems (SKS) auch außerhalb der begleitenden Kontrolle und orientieren sich bei der Implementierung an der SKS-PV. Dabei wird ein SKS Projekt – auch ohne einer (vorerst) geplanten Teilnahme an der begleitenden Kontrolle – häufig mit einer Begutachtung im Sinne der SKS-PV abgeschlossen, um die Vorteile eines SKS vollumfänglich auszuschöpfen.