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JURIDIKUM

juridikum

Heft 2, Juli 2022, Band 2022

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7477

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Inhalt der Ausgabe

S. 141 - 142, vor.satz

Doll, Isabell/​Wieser, Nikolaus

Über Krieg sprechen

S. 145 - 147, merk.würdig

Fux, Jakob

Von Illegalitäten und Illegalisierungsprozessen

S. 148 - 151, merk.würdig

Eckstein, Nina

Diskriminierung und Antidiskriminierung

S. 152 - 155, merk.würdig

Schamschula, Gregor

Mit der Sulm durch alle Instanzen

Anhand des Falles Kleinwasserkraftwerk Schwarze Sulm werden in Österreich seit mehr als 15 Jahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Das sorgt gemeinsam mit Planungsproblemen für eine der umfangreichsten Projektprüfungen im Umweltrecht. Umsetzungsfehler von Rechten der betroffenen Öffentlichkeit zeigen deutlich das Problem von übergangenen Parteien.

S. 156 - 159, merk.würdig

Purth-​Eisendle, Valerie

Nackerter Wein

S. 160 - 163, merk.würdig

Krahmer , Florian

Über Kontroversen zur gerichtlichen Verwertbarkeit der Suchergebnisse von „Mantrailer-Hunden“

„Mantrailer“ sind Suchhunde, die darauf trainiert werden, menschlichen Individualgeruch zu erkennen und einer Fährte zu folgen, sowie anzuzeigen, ob eine Person sich an einem Tatort aufgehalten hat. Diese Suchergebnisse werden tw vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Dabei ist es in der Wissenschaft hoch umstritten, unter welchen Voraussetzungen und wie lange „Mantrailer“ Individualgeruch in der Umwelt erkennen können. Eine Studie der Sächsischen Polizei sorgte in diesem Zusammenhang für Aufsehen, weil sie angeblich nachweisen konnte, dass „Mantrailer“ eine Erfolgsrate von 82 % hatten. Mittlerweile gibt es erhebliche wissenschaftliche Bedenken gegen diese Studie und auch der Vorwurf der Manipulation steht im Raum. Aufgrund der vielfältigen Unklarheiten über die kausalen Abläufe beim „Mantrailing“ und der Anfälligkeit für Einflüsse durch Umwelt und Hundeführer*innen, wird empfohlen, Suchergebnisse von „Mantrailern“ nicht als Beweismittel vor Gericht anzuerkennen. Der Beitrag bezieht sich vorrangig auf Deutschland, die Kritik aus der forensischen Wissenschaft an den Fähigkeiten von „Mantrailern“, ist jedoch losgelöst vom jeweiligen Strafprozessrecht auf andere Länder übertragbar.

S. 164 - 172, recht & gesellschaft

Jabloner , Clemens

Kelsen als Feindbild

Das Verfassungsjubiläum 2020 hat den Anteil Hans Kelsens an der Verfassungswerdung und damit die Bedeutung der Reinen Rechtslehre sowie des übrigen Werks von Kelsen in den Vordergrund gerückt. Seite heutige, insgesamt sehr positive, doch auch etwas verschwommene Wahrnehmung kann den Blick dafür trüben, wie sehr dieser Gelehrte sein Leben lang in scharfen Kontroversen stand. Der Aufsatz möchte diesen Konsens stören und das Bild Kelsens auch als „Feindbild“ zeichnen. Denn wie wenige andere Gelehrte wurde Kelsen von vielen Seiten – oft ganz persönlich – angegriffen und seine Lehre nach 1945 gar für die Untaten des NS Staates verantwortlich gemacht. Erst wenn sichtbar wird, wie das Werk Kelsens diesen Anfeindungen begegnet, können wir seine Bedeutung gänzlich würdigen.

S. 173 - 182, recht & gesellschaft

Karik, Karina Jasmin

Princeps legibus solutus est und die Entwicklung der Souveränität im frühneuzeitlichen Europa

Princeps legibus solutus est bedeutet wortwörtlich, dass der Kaiser von den Gesetzen losgelöst ist, also keiner Gesetzesbindung unterliegt. Warum aber genießt der princeps Freiheit von den Gesetzen? In welchem Ausmaß ist der Herrscher von den Gesetzen losgelöst? Und: Inwiefern kommt ihm Souveränität zu? Eine kritische Analyse von Quellen aus drei Epochen – Antike, Mittelalter, Frühe Neuzeit – zeigt, dass princeps legibus solutus est über die Jahrhunderte hinweg einen starken Bedeutungswandel durchlebte. Dies primär deswegen, da Gelehrte der Frühen Neuzeit princeps legibus solutus est dadurch in einen anderen Kontext setzten, dass sie diese Formulierung in ihre Theorien zur Souveränität einwoben. Dieser ideengeschichtlich-staatstheoretische Beitrag zeigt am Beispiel der Souveränität auf, dass (rechtliche) Konzepte mitunter nicht die ihnen unterstellte Kontinuität und Unabänderlichkeit aufweisen, sondern vielmehr auf langwierigen Evolutionsprozessen fußen, wandelbar sind.

S. 183 - 192, recht & gesellschaft

Öhner, Sebastian

Jedes fünfte Kind ist von Armut bedroht

Jedes fünfte Kind in Österreich ist von Armut bedroht. Bei Kindern, die in Alleinerziehendenhaushalten leben, ist es sogar jedes zweite Kind. In Anbetracht dieser Zahlen stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese Tatsachen mit dem in Art 1 BVG Kinderrechte verankerten Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip, das gemäß seiner Ausgestaltung in allen Kindern betreffenden Angelegenheiten als Maßstab für das staatliche Handeln dient, stehen. Eben jenes Verhältnis ist Gegenstand der Untersuchung dieses Texts. Dafür werden die kinderspezifischen Schutz- und Fürsorgeverpflichtungen des Staates anhand des Beispiels Kinderarmut analysiert. Zudem werden Grundzüge der EU-Kindergarantie beleuchtet, die eine Chance für die verstärkte Anwendung der im BVG Kinderrechte enthaltenen sozialen Grundrechten darstellt.

S. 193 - 204, recht & gesellschaft

Holzer , Thorsten

Die gerichtliche Zuständigkeit bei Strafverfahren mit indigener Beteiligung im U.S. amerikanischen Recht

Der vorliegende Beitrag widmet sich der Zuständigkeitsverteilung bei Strafverfahren mit indigener Beteiligung im U.S. amerikanischen Recht. Die Besonderheit der Zuständigkeitsverteilung bei diesen Verfahren folgt dabei vor allem aus dem föderalistischen Aufbau der Vereinigten Staaten von Amerika selbst sowie dem Hinzutreten der indigenen Stämme, welche ebenfalls über eine eigenständige vom Bund und den Bundesstaaten unabhängige Gerichtsbarkeit verfügen.

S. 205 - 207, thema: Femizid

Gencer, Ümra/​Hense-​Lintschnig, Philipp/​Purth-​Eisendle, Valerie

Vorwort der Gastherausgeber*innen

S. 219 - 225, thema: Femizid

Beclin, Katharina

„Femizid“?

S. 226 - 227, thema: Femizid

Gedenkwand am Yppenplatz

S. 228 - 239, thema: Femizid

Hajszan, Jakob/​Germ, Jana

Strafrechtliche Einordnung der Tötung von „Haustyrannen“

In den vergangenen Jahren kommt es in Österreich regelmäßig zu Femiziden, von denen die meisten im sozialen Nahraum stattfinden. Doch schon bevor es dazu kommt, erleben die Opfer sowie deren Kinder häufig wiederkehrende Gewalt oder Drohungen. Wenn Betroffene keinen Ausweg aus dieser Bedrohung sehen und deshalb ihre Partner töten oder zu töten versuchen, ist im juristischen Diskurs von Haus- oder Familientyrannenfällen die Rede. Bei der strafrechtlichen Beurteilung solcher Sachverhalte stellen sich Fragen der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag sowie der Rechtfertigung, Entschuldigung und Strafzumessung. Dabei ist insb fraglich, ob Notwehr nach § 3 StGB in Betracht kommt sowie ob ein iSd rechtfertigenden Notstands angemessenes Mittel zur Verteidigung herangezogen wird. Im Rahmen des entschuldigenden Notstands gem § 10 StGB ist entscheidend, ob von einem rechtstreuen Menschen in der konkreten Situation ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre. Mit diesen Problemen, die in Deutschland bereits den BGH als Höchstgericht beschäftigten, aber in der öst Judikatur und Literatur bisher wenig Beachtung gefunden haben, setzt sich dieser Beitrag auseinander.

S. 240 - 251, thema: Femizid

Neunkirchner, Marion Johanna/​Reiter, Hannah

Häusliche Gewalt

Eine vereinheitlichte Problemdefinition häuslicher Gewalt unterstützt multidisziplinäre Kooperation und ist jedoch hierzulande weder im rechtlichen Bereich zu finden noch in anderen Sektoren. Zwar sind in der Literatur unterschiedliche Formen häuslicher Gewalt definiert, sie entziehen sich jedoch der empirischen Erfassung des Phänomens durch die Kriminalstatistik, wodurch zielgerichtete Maßnahmen erschwert werden. Hier knüpft der Beitrag an: gestützt auf nationale und internationale Daten, wird die Frage aufgeworfen, welche Formen von häuslicher Gewalt in der Kriminalstatistik abgebildet werden und welches Verhalten damit gerahmt wird. Im Fokus der Analyse stehen dabei die Formen von Gewalt in Intimpartnerschaften, die mit strafrechtlich relevanten Handlungen verknüpft sind und mit einem besonders hohen Risiko für einen Femizid einhergehen. Darauf basierend wird aus sozialwissenschaftlicher Perspektive die juristische Diskussion angeregt, inwiefern ein qualitativer Unterschied durch die Beziehungsdimension von Täter:innen und Opfer bei Delikten häuslicher Gewalt besteht, der über eine Qualifizierung einzelner Tatbestände oder sogar über einen eigenen Straftatbestand nachdenken lässt. Der Beitrag zieht damit die Bilanz aus den empirisch zugänglichen Definitionen „häuslicher Gewalt“ aus der Kriminalstatistik und der Möglichkeit einer rechtlichen Überarbeitung als Beitrag zu einer vereinheitlichten Problemdefinition.

S. 252 - 259, thema: Femizid

Steiner, Barbara

Opferschutz und Prozessbegleitung im Strafverfahren

Opfer von vorsätzlicher Gewalt, gefährlicher Drohung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und anderen gesetzlich definierten Straftaten haben nach der StPO Anspruch auf kostenfreie psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Die juristische Prozessbegleitung durch Rechtsanwält:innen verhilft den Opfern zur Durchsetzung ihrer gesetzlich festgeschriebenen Rechte, die von den Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichend wahrgenommen werden.

S. 260 - 269, thema: Femizid

Herbinger, Paul Luca

Im Schatten der Hochrisikofälle

Der zunehmende Fokus staatlicher Interventionen auf sogenannte Hochrisikofälle, mit dem Ziel die Zahl an Femiziden zur verringern, materialisiert sich unter anderem gegenwärtig in einer ubiquitären Anwendung sogenannter Risikoeinschätzungstools. Während der Fokus auf Hochrisikofälle fraglos am Schutz akut gefährdeter Personen interessiert ist, ist er zugleich aber Ausdruck einer strategischen Lenkung knapper (und verknappter) Ressourcen, sowie der Grenzen der Handlungsrepertoires intervenierender Apparate. Risikoeinschätzungstools nutzen Wissen über strukturelle Dynamiken von Gewaltbeziehungen, sowie statistisch aussagekräftige Verhaltensindikatoren, um eine zur Zahl verdichtete Gewalttätigkeit zu diagnostizieren. Dabei wohnt diesen Instrumenten das Begehren inne, heute, anhand eines begrenzenden Fragenkatalogs, ein Wissen über den zukünftigen Verlauf einer Gewaltbeziehung erlangen zu können. Der Wunsch mittels hellseherischer Technik(en) genau die bedürftigsten Fälle für öffentliche Hilfestellungen herauszupräparieren und in der Anwendung begrenzter Ressourcen zu privilegieren, ist jedoch symptomatisch für vorherrschende strukturelle Probleme. Mit Bezug auf 45 qualitative Interviews in drei Sektoren der österreichischen Interventionslandschaft (Polizei, Gewaltschutz, Medizin) wird dargelegt, welche Grenzen staatlicher Interventionen durch die Differenz zwischen dem ausgesprochenen Nutzen von Risikoeinschätzungstools und ihrer tatsächlichen, praktischen Funktion in der täglichen Arbeit unterschiedlicher Apparate sichtbar werden.

S. 270 - 273, nach.satz

Hammerschmied, Anastasia/​Herzog, Amelie

Gesicherter Aufenthalt – dennoch keine Sicherheit?

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