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Heft 2, Juli 2024, Band 4

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-9657

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Inhalt der Ausgabe

S. 122 - 130, Forum

Christine Steger

Ohne Inklusion keine Nachhaltigkeit

In der Debatte um (soziale) Nachhaltigkeit kommen Menschen mit Behinderungen kaum vor. Dies ist ein großer Fehler, wenn Konzepte für nachhaltige Perspektiven tatsächlich allumfassend und zukunftsfähig sein sollen.

S. 131 - 135, Aufsatz

Iris Amschl / Matthias Hofer

Greenwashing und UWG: Ein kurzes Update

Bereits vor über zwei Jahren, als das Thema „Greenwashing“ in dieser Zeitschrift erstmals aufgegriffen wurde, zeichnete sich ab, dass „Greenwashing“ zunehmend ins Licht der (auch juristischen) Öffentlichkeit rückt. Das hat sich bestätigt: Mittlerweile liegt rezente Judikatur vor und legislative (EU-)Initiativen haben sich konkretisiert – Anlass genug für ein kurzes Update zu diesem Themenkomplex.

S. 136 - 144, Aufsatz

Robin Damberger

Carbon Border Adjustment Mechanism – Der Beginn der „Learning Phase“

Mit 1. Oktober 2023 startete mit dem CO2-Grenzausgleichssystem ein neues Klimaschutzinstrument der Europäischen Union. In der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 sind zunächst nur Berichtspflichten vorgesehen. Im vorliegenden Beitrag werden die Grundzüge der entsprechenden Verordnung mit Schwerpunkt auf jenen Bestimmungen vorgestellt, die für die Übergangsphase einschlägig sind.

S. 145 - 154, Aufsatz

Carmen Redmann-Wippel / Birgit Poschmaier-Kamarád

Sustainable Finance und der European Green Deal – wo sich Entwicklungsbanken und kommerziell orientierte Banken entgegenkommen?

Immer mehr Regularien auf europäischer Ebene verstärken die verpflichtende Aufmerksamkeit auf Umweltschutz, soziale Verträglichkeit sowie Governance für Unternehmen. Insbesondere der Finanzwirtschaft wird im Rahmen des Green Deals von der europäischen Kommission eine zentrale Rolle zugewiesen. Für Entwicklungsbanken stellen diese Themen seit Jahren ein Kernelement ihres Geschäftsmodells dar. Der nachfolgende Beitrag identifiziert Schnittstellen, an denen Regulierungen und Standards kommerziell orientierte Kreditinstitute zunehmend vor neue Herausforderungen stellen und legt dar, welche Erfahrungen Entwicklungsbanken hierzu bereits gemacht haben.

S. 155 - 161, Aufsatz

Severin Plattner

Nachhaltigkeitsrechtliche Neuerungen der Wiener Bauordnungsnovelle 2023

Mit der Bauordnungsnovelle 2023, LGBl 37/2023, mit der die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996 und das Wiener Garagengesetz 2008 geändert wurden, verabschiedete der Wiener Landtag am 23. November 2023 die bislang umfangreichste Novelle zur Wiener Bauordnung. Die am 14. Dezember 2023 in Kraft getretene Novelle steht ganz im Zeichen des Klimaschutzes, brachte jedoch auch wesentliche Neuerungen bei der Eindämmung der gewerblichen Kurzzeitvermietung und beim Schutz von Altbauten. Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen in den jeweiligen Landesgesetzen und geht auf die Hintergründe der Novelle ein.

S. 162 - 169, Aufsatz

Markus P Beham

Soziale Nachhaltigkeit durch Staatenberichte an den UN-Behindertenrechtsausschuss

Vergangenes Jahr wurde Österreich vom UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen für die mangelnde Umsetzung des UN-Behindertenrechtsübereinkommens kritisiert. In der Nachhaltigkeitsdebatte oft unterberücksichtigt, spielt soziale Entwicklung – und damit umfassende Inklusion – eine wesentliche Rolle in der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen. Ohne ordentliche Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen etwa kann eine nachhaltige Entwicklung nicht glaubwürdig vonstatten gehen. Der Beitrag nimmt die Sicherstellung sozialer Nachhaltigkeit in Bezug auf Menschen mit Behinderungen durch Staatenberichte an den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am Beispiel der letzten periodischen Überprüfung Österreichs in die Betrachtung.

S. 170 - 173, Judikatur

Nathalie Weibold

Vollspaltenböden in der Schweinehaltung: Zu lange Übergangsfrist

Grundsätzlich kann es verfassungsrechtlich zulässig und sogar geboten sein anhand von Übergangsbestimmungen einen Interessensausgleich herzustellen. Inhaltliche Schranken werden dem Gesetzgeber aber dort gesetzt, wo die vom Gesetzgeber geschaffene Übergangsbestimmung zu unsachlichen Unterscheidungen führt und insbesondere auch aufgrund ihrer Dauer sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Aktuell verkörpert Tierschutz ein bedeutsames öffentliches Interesse.

Der Gesetzgeber selbst hat eine Wertung im Hinblick auf das Ziel des Tierschutzes getroffen, indem er die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verbietet.

Indem neuen Haltungsanlagenbetreibern*innen höhere Markteintrittskosten auferlegt werden, schafft der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung zwischen den Betreibern*innen einer neuen Haltungsanlage und jenen einer bestehenden Haltungsanlage.

Die bewirkte Ungleichbehandlung ist sachlich nicht zu rechtfertigen und wird in Bezug auf den Wettbewerb für 17 Jahre aufrechterhalten.

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber mit der Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist einseitig auf den Investitionsschutz abstellt und bei der Abwägung den Tierschutz nicht adäquat berücksichtigt.

Abstract

In einem auf Antrag der Burgenländischen Landesregierung eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art 140 Abs 1 Z 2 und Art 139 Abs 1 Z 5 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof die Übergangsbestimmung des § 44 Abs 29, 30, 31 und 32 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) in der Fassung BGBl I Nr 130/2022 aufgehoben. Dabei hält er fest, dass die Übergangsregelung des § 44 Abs 29 TSchG einerseits sachlich nicht gerechtfertigt ist und andererseits auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung schafft. In untrennbaren Zusammenhang mit § 44 Abs 29 TSchG stehen die Absätze 30, 31 sowie 32 und es erfolgte auch dahingehend eine Aufhebung. Hinsichtlich der angefochtenen Bestimmung des § 18 Abs 2a TSchG sowie der Punkte 2.2.2., 5.2., 5.2a. und 9. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung erfolgte eine Zurückweisung als unzulässig.

S. 174 - 177, Judikatur

Helen Arling

Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe teilweise erfolgreich

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 2021 – 8 D 1302/21 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art 3 Abs 1 in Verbindung mit Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2022 – 8 D 1302/21 – wird damit gegenstandslos.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Abstract

Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde befasste sich das BVerfG mit der Versagung von Prozesskostenhilfe betreffend einen Verwaltungsrechtsstreit über einen Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Standardmaßnahmen. Das Gericht stellte fest, dass im konkreten Fall die Anforderungen an die notwendigen Erfolgsaussichten der Klage überspannt worden waren.

S. 177 - 180, Judikatur

Thomas Jaeger

Nachhaltigkeit als Ziel des Wettbewerbsrechts: Die Signalwirkung des EuGH-Urteils Meta

Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann bei der Untersuchung, ob ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung gemäß Art 102 AEUV missbraucht, berücksichtigen und feststellen, ob die AGB eines Unternehmens zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit der DSGVO 2016/679 vereinbar sind, um das Vorliegen eines Marktmachtmissbrauchs zu belegen. Diese Öffnung der Ziele des Missbrauchsverbots hat Signalwirkung für Allgemein- und Nachhaltigkeitsanliegen, die es über den Datenschutz hinaus potenziell ebenfalls schützen kann.

Abstract

Nach gut zwei Jahrzehnten streng ökonomischer Ausrichtung öffnet die EU-Kommission das EU-Wettbewerbsrecht (wieder) langsam für Anliegen der Nachhaltigkeit. Sie folgt damit Vorreitern auf nationaler Ebene, etwa den Wettbewerbsbehörden und -gesetzgebern der Niederlande, Deutschlands und nicht zuletzt auch Österreichs. Das vordergründig das Verhältnis von Missbrauchsverbot und Datenschutz betreffende EuGH-Urteil Meta aus 2023 unterstreicht und bestätigt diesen Trend: Das darin geäußerte, weite Verständnis der Zwecke des Missbrauchsverbots stellt die Weichen für eine Stärkung der Bereiche „Greening“ und Nachhaltigkeit im Kartellrecht.

S. 181 - 184, Judikatur

Romana Stromberger / Thomas Neger

Auslegung von Artikel 9 Absatz 3 bis 5 der Aarhus-Konvention

Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention steht einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, die einer rechtlichen Einheit die Prozessführungsbefugnis zur Anfechtung einer nicht an sie gerichteten Verwaltungshandlung nur dann zuerkennt, wenn die Verletzung eines berechtigten privaten Interesses oder eines Interesses geltend gemacht wird, das einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck der rechtlichen Einheit aufweist. Art 9 Abs 4 und 5 Aarhus-Konvention ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat, um die Einhaltung der Anforderung zu gewährleisten, dass Gerichtsverfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen.

Abstract

Der Europäische Gerichtshof musste sich kürzlich mit einem Rechtsstreit befassen, der die Auslegung von Art 9 Abs 3 bis 5 der Aarhus-Konvention zum Gegenstand hatte. Die aufgeworfenen Fragen gaben dem Europäischen Gerichtshof Gelegenheit, zum einen die nationalen Verfahrensvorschriften, die den Zugang zu Gerichten für Mitglieder der Öffentlichkeit regeln, zu überprüfen und zum anderen auf den in der Aarhus-Konvention verankerten Grundsatz, dass Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, einzugehen.

S. 185 - 188, Judikatur

Florian Stangl / Matthias Fliedl

KlimaSeniorinnen revolutionieren EGMR-Rechtsprechung: Blaupause für Klimaklagen?

Vereinigungen können aufgrund der durch die Aarhus-Konvention gewährten Rechte, Opferstatus haben, wenn diese darauf abzielen, die Menschenrechte ihrer Mitglieder zu schützen.

Das Recht auf Privat- und Familienleben (Art 8 EMRK) kann verletzt sein, wenn Staaten keine ausreichenden Klimaschutzmaßnahmen treffen.

Ob ein Staat seinen Ermessensspielraum im Bereich des Klimaschutzes eingehalten hat, ist nach einem flexiblen Beurteilungsrahmen festzustellen, der insbesondere Reduktionspfade, CO2-Budgets und ausreichende Überwachungsmaßnahmen erfordert.

Das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) greift zwar nicht bei gesetzgeberischer Untätigkeit im Klimaschutz, kann aber anwendbar sein, wenn Beschwerdeführer*innen die mangelhafte Anwendung und Durchsetzung bestehender Klimagesetze geltend machen.

Abstract

Mit dem Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wurde erstmals eine Verletzung von Menschenrechten durch nicht ausreichende staatliche Maßnahmen gegen die Folgen der Klimakrise festgestellt. Die Schweiz muss nun ihre nationale Klimaschutzpolitik überarbeiten. Die Auswirkungen des EGMR-Urteils gehen weit über den Anlassfall hinaus.

S. 189 - 195, Praxis

Rebecca McMenamin

Das regionale Rahmenwerk des Pazifiks zur Klimamobilität

Der Meeresspiegelanstieg und die rasch eintretenden Klimakatastrophen führen bereits jetzt zur Vertreibung der Bevölkerung im Pazifik. Als Reaktion auf diese existenzielle Bedrohung hat das Pacific Islands Forum kürzlich ein regionales Rahmenwerk zur Klimamobilität beschlossen. Obwohl das Verbleiben in den Heimatländern die „grundlegende Priorität“ darstellt und die geplante Umsiedlung innerhalb oder über Grenzen hinweg als „letztes Mittel“ angesehen wird, legt es Rahmenrichtlinien fest, nach denen Staaten und nichtstaatliche Akteure zusammenarbeiten sollen, um auf geplante Umsiedlungen, rechtebasierte Migration, Vertreibung und gestrandete Migrant*innen zu reagieren und die menschliche Sicherheit zu wahren. Dies ist weltweit bisher einzigartig und reagiert auf die Lücke im internationalen rechtlichen und politischen Rahmenwerk zum Schutz von durch den Klimawandel vertriebenen Personen. Es bietet ein Modell für andere kleine Inselentwicklungsländer zur Nachahmung in Bezug auf nachhaltige und proaktive Antworten auf den Klimawandel.

Fundstelle: https://forumsec.org/sites/default/files/2024-02/Pacific%20Regional%20Framework%20on%20Climate%20Mobility.pdf

S. 195 - 199, Praxis

Clemens Leopold

Wie sieht der einheitliche und vereinfachte Nachhaltigkeitsbericht für KMUs gemäß dem europäischen vSME-Standard der EFRAG aus?

Der Voluntary ESRS for non-listed Small- and Medium-sized Enterprises (vSME) Standard, auf Anweisung der Europäischen Kommission von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt, repräsentiert einen innovativen Ansatz zur Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in der EU. Dieser freiwillige Standard zielt darauf ab, den vielfältigen Herausforderungen, denen KMU im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüberstehen – einschließlich unkoordinierter Datenanforderungen und der Notwendigkeit einer proportionalen Berichterstattung –, entgegenzuwirken.

S. 200 - 205, Praxis

Susanne Wixforth / Christian Berger

Sozialökologische Vergabe von Aufträgen und Beihilfen – Anspruch und Realität (Teil II)

Staatliche Subventionen sind – wie auch öffentliche Aufträge – ein wichtiges Lenkungsinstrument der nationalen wie internationalen Wirtschaftspolitik. Sie sind ein Hebel, um dort, wo ein sogenanntes Marktversagen besteht, anzusetzen und die unternehmerischen Tätigkeiten, wie Investitionen oder Forschung in eine politisch erwünschte Richtung zu lenken oder wirtschaftliche Aktivitäten überhaupt erst anzuregen, wo diese ausbleiben, jedoch für die Versorgung oder Transformation notwendig erscheinen. Die Gewährung von Beihilfen nach Kriterien der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit ist daher ein zentraler wirtschaftspolitischer Hebel für die gerechte Gestaltung der Transformation zu einer CO2-neutralen Wirtschaft. So etwa die Konditionierung der Auszahlung von Beihilfen für den Ausbau erneuerbarer Energieträger mit standort- oder arbeitsbezogenen Kriterien. Ein Realitätscheck, Teil II.

S. 205 - 208, Praxis

Anna M Pertl / Katharina Kos

Das Barrierefreiheitsgesetz und seine Auswirkungen auf Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018

Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Menschen mit Behinderungen in den kommenden Jahren voraussichtlich noch deutlich steigen wird. Das Ziel einer inklusiven Gesellschaft, die niemanden vom beruflichen und sozialen Leben ausschließt, bedarf eines barrierefreien Umfeldes. Vor diesem Hintergrund gab es bereits in den letzten Jahren vermehrt (normative) Bewegungen auf völkerrechtlicher und europäischer Ebene, zB in Form des European Accessibility Act. In Hinblick darauf ist Österreich nunmehr seiner Verpflichtung durch Beschluss des neuen Barrierefreiheitsgesetzes nachgekommen. Was der wesentliche Inhalt dieses Gesetzes ist und ob es einen Konnex zum Vergaberecht – und somit eine Bindung der öffentlichen Hand Barrierefreiheitsanforderungen bei zukünftigen Beschaffungen berücksichtigen zu müssen – gibt, soll nachstehend aufgezeigt werden.

S. 215 - 215, Veranstaltungen

Laura Bauer / Andreas Van-Hametner

Kreislaufwirtschaft in der nachhaltigen Beschaffungspraxis

S. 216 - 217, Veranstaltungen

Philipp Reicht / Petra Felzmann

Nachhaltigkeit im Unternehmensrecht: „Greenwashing“

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