In Österreich sind Privathochschulen ein wichtiger Bestandteil des tertiären Sektors, der sich längst über die traditionellen Universitäten hinausentwickelt hat. Der Beitrag untersucht, wie „privat“ diese Hochschulen wirklich sind, indem er die Aspekte Eigentum, Rechtsform und Finanzierung beleuchtet.
- ISSN Online:
- 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
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S. 42 - 44, Fachbeiträge (FaBe)
Markus Grimberger -
S. 45 - 50, Fachbeiträge (FaBe)
Jürgen PetersenKritik an Verfahren externer Qualitätssicherung ist legitim, doch sollte hochschulische Autonomie nicht automatisch mit hoher Qualität gleichgesetzt werden. Vielmehr ist externe Qualitätssicherung gemeinsam so zu gestalten, dass Nutzen, gesellschaftliche Relevanz und Innovationsoffenheit wesentlich sind.
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S. 51 - 53, Fachbeiträge (FaBe)
Andrea Schorm / Agnes WitzaniDiese Kurzfassung einer tiefergehenden Analyse zur (Weiter-)Entwicklung von kurzen Formaten in der hochschulischen Weiterbildung (siehe Witzani/Schorm 2024, 49 ff) fokussiert auf Empfehlungen für eine qualitätsgesicherte Entwicklung von kurzen Formaten.
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S. 54 - 57, Fachbeiträge (FaBe)
Sandra Hartmann-Sulzer / Gerald LacknerIm Folgenden werden (als Fortsetzung zum Beitrag N@HZ 2024, 61 ff) die Voraussetzungen, Abläufe und Wirkungen des an der FH JOANNEUM mit Beginn des WS 2023/24 neu eingeführten elektronischen Tools zur Abwicklung von Lehraufträgen und Gastvorträgen dargestellt, wobei vor allem auf die digitale Abrechnungsfunktion in ihren zentralen Grundzügen näher eingegangen wird.
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S. 60 - 60, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 61 - 61, Aktuelle Normen (AkNo)
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/III/91 (17.04.2025)
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S. 61 - 62, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 62 - 67, Aktuelle Normen (AkNo)
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S. 68 - 70, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserLehnt die Behörde die Ausübung des Aufsichtsrechtes ab, so kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes niemand die Ablehnung der Behörde, in welcher Form diese auch ergeht, zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen.
Art 41 GRC sieht ein Recht auf eine gute Verwaltung (lediglich) durch Organe der Union, nicht jedoch durch Organe der Mitgliedstaaten vor.
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S. 70 - 72, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
HauserDie Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung ist von den Revisionswerber/innen konkret aufzuzeigen.
Die/Der Revisionswerber/in hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Sie/Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen.