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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juni 2013, Band 2013

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 59 - 64, Aufsatz

Saria, Gerhard

Der OGH und die Regeln der Technik Neues zu einem Dauerbrenner des Bau- und Technikrechts

Eine jüngst in dieser Zeitschrift publizierte Entscheidung des OGH trifft vor dem Hintergrund der bisherigen Rsp und Lehre bedeutsame Aussagen zu den Technikklauseln. Da die Anmerkung von Wenusch zu diesem Erkenntnis zeigt, dass die Tragweite der höchstgerichtlichen Ausführungen für das Technikrecht im Allgemeinen und das Baurecht im Besonderen offenbar nicht so ohne weiteres auf der Hand zu liegen scheint, sollen hier die einschlägigen Äußerungen des OGH im Hinblick auf den sich gegenwärtig aus Rsp und Lehre ergebenden „Stand der Rechtswissenschaft“ zu den Technikklauseln gewürdigt werden.

S. 65 - 79, Aufsatz

Krejci, Heinz

Zum „Rücktritt“ vom Bauschiedsgutachtervertrag während des Erstellungsverfahrens

Ist einer der Auftraggeber eines Schiedsgutachtens schon während des laufenden Erstellungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass der Schiedsgutachter ergebnisrelevante Fehler begangen hat, stellt sich die Frage, ob dieser Auftraggeber einseitig vom Schiedsgutachtervertrag zurücktreten und so das Verfahren vorzeitig beenden und das Zustandekommen des Schiedsgutachtens verhindern kann.

S. 80 - 86, Judikatur

Seeber, Thomas

Interessantes zur Amtshaftung, zum Schikaneeinwand, zu Überraschungsentscheidungen und zu den Grenzen des Antragsprinzips im zivilgerichtlichen Verfahren

Eine Amtshaftungsklage ist immer dann erfolgslos, wenn die Rechtsansicht des Gerichtes zwar unrichtig, aber vertretbar war. Eine weiterführende Überprüfung der vorausgegangenen, endgültigen Entscheidung über die Frage hinaus, ob die Rechtsansicht des Gerichtes vertretbar war oder nicht, ist im Amtshaftungsverfahren unmöglich.

Das Beharren auf das Eigentumsrecht an einer im Verhältnis kleinen Fläche, die auf Grund eines Grenzüberbaues eines Nachbarn beansprucht wird, kann als schikanöse Rechtsausübung qualifiziert werden.

Schikanöse Rechtsausübung und Rechtsmissbrauch können nur aufgrund eines Einwandes einer Partei aufgegriffen werden. Der Einwand der schikanösen Rechtsausübung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann sich auch aus dem Akteninhalt ergeben.

S. 86 - 88, Judikatur

Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Kann der Pächter aufgrund Unwirksamkeit seines Pachtvertrages gemäß § 418 ABGB Eigentum erwerben?

Eine „unverbindliche Kaufoption“ ist keine wirksame Kaufoption und stellt auch keinen wirksamen Vorvertrag dar.

Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften (insbesondere § 418 ABGB) aus.

Bei der Norm des § 418 ABGB handelt es sich um eine Sanktion gegen unredliches Verhalten, weil derjenige kein originäres Eigentum erwerben soll, der dem Bauführer (der redlich sein muss) als Grundeigentümer beim Bauen zusieht und den Bauführer bauen lässt, obwohl er weiß, dass dieser auf fremdem Grund baut.

S. 89 - 90, Judikatur

Der Nachweis rechtswidrigen Handelns als Voraussetzung für Schadenersatz

Die ordentliche Revision wurde als zulässig erachtet, weil die Frage des Beginnes der langen Verjährung nach § 1489 Satz 2 ABGB geklärt werden sollte.

Der OGH stellt klar, dass die vorerwähnte Frage zur Klärung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht relevant war.

Eine Klage auf Schadenersatz wegen rechtswidriger Bauführung kann keinen Erfolg haben, wenn dem Beklagten keine rechtswidrige Handlung nachgewiesen werden kann.

S. 90 - 92, Judikatur

Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Der „heute übliche Standard“ als wichtiges Interesse der Ersetzung der Zustimmung der WEG zu Änderungsmaßnahmen betreffend Allgemeinteile

Das zur Ersetzung der Zustimmung in der Wohnungseigentumsgemeinschaft notwendige wichtige Interesse des Antragstellers ist danach zu beurteilen, ob die fragliche Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die Benutzung seiner Wohnungseigentumseinheit gemäß den aktuell üblichen Standards zu ermöglichen.

Dabei ist die Verhältnismäßigkeit der Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft als weiteres Kriterium heranzuziehen. Als Leitlinie gilt: Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile ist, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen.

Ob eine Wohnungseigentumseinheit vermietet oder selbst genutzt wird, spielt im Zusammenhang mit dem wichtigen Interesse keine Rolle.

In einem Zweifamilienhaus gehört es zum heute üblichen Standard, dass die Garage durch das Innere des Hauses erreicht werden kann.

S. 93 - 96, Judikatur

Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Wie wirken vom Bauträger abgeschlossene (Leitungswasserschaden-) Versicherungen für den Wohnungseigentumswerber?

Der Wohnungseigentumswerber wird im Zusammenhang mit einer Versicherung gegen Leitungswasserschäden, die vom Wohnungseigentumsorganisator für die Wohnungseigentumsgemeinschaft abgeschlossen wurde, als Versicherter und nicht als Dritter gesehen.

Die Versicherungsgesellschaft kann sich nur in jenen Fällen beim Wohnungseigentumswerber regressieren, wenn dieser Schäden grob fahrlässig herbeigeführt hat.

S. 96 - 100, Judikatur

Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Die Zulässigkeitsgrenze privater Raumordnungsverträge

Wenn eine Behörde die Privatwirtschaftsverwaltung wählt, um öffentlich-rechtlichen Bindungen zu entgehen, sind die geschlossenen Verträge gemäß § 879 ABGB nichtig.

Zu den hoheitlichen Vollzugsaufgaben der Behörde gehörende Aufgabenbereiche bieten keinen Spielraum für privatrechtliches Handeln.

Macht eine Behörde ihr hoheitliches Handeln vom Zustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung abhängig, verstößt sie gegen das Legalitätsprinzip.

S. 100 - 104, Judikatur

Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Aktivlegitimation in der WEG

Durch die Garagenmauer eindringende Feuchtigkeit begründet einen Mangel, der einen allgemeinen Teil der Liegenschaft betrifft. Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend solche allgemeinen Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nur dann nicht nötig, wenn kein Interessenkonflikt zwischen jenem Miteigentümer, der die Klage einbringt, und den übrigen Miteigentümern möglich ist.

Wenn ein Deckungskapital zur Gesamtsanierung begehrt wird, ist ebenfalls kein Interessenskonflikt möglich.

Bei der Beurteilung, ob Reparaturkosten verhältnismäßig sind oder nicht, muss darauf abgestellt werden, ob ein redlicher und vernünftiger Bürger die Reparatur – auf eigene Kosten – selbst vornehmen würde.

Da eine Garage auch zur Lagerung genutzt wird, ist ein Wasserfleck an der Wand ein Mangel.

S. 105 - 105, Judikatur

MRG: Notwendige Erhaltungsarbeiten müssen keine Beseitigung der Schadensursachen bewirken

Dass Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintritts ins Mauerwerk einen ernsten Schaden des Hauses darstellen und die Behebung solcher Schäden zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft gehört, bedarf angesichts der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung.

Souterrainräumlichkeiten, die zum Zweck des Betriebs eines Kindergartens vermietet werden, sind bezüglich der Erhaltungspflicht im Hinblick auf bestehende Feuchtigkeitsschäden nicht anders zu beurteilen als Wohnräume.

Dass mit der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten immer auch die Beseitigung der Schadensursachen, die hier in der Bauweise des Hauses begründet sind, bewirkt werden müsste, ist den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen.

S. 106 - 106, Gedankensplitter

Wenusch, Hermann

Ist die „20-%-Klausel“ der ÖNORM B2110 sachgerecht?

S. 106 - 106, Gedankensplitter

Wenusch, Hermann

Zum Beweis der Leistungsbereitschaft des Werkunternehmers

S. 106 - 106, Gedankensplitter

Wenusch, Hermann

Rahmen- statt Einheitspreisvertrag?

S. VI - VI, Praktisches

Krejci, Heinz

Preissteigerungen und vereinbarte Preisanpassungen

S. VI - VII, Praktisches

Krejci, Heinz

Erhöhter Mittellohnpreis für Leiharbeitnehmer

S. VII - VIII, Praktisches

Krejci, Heinz

Forcierungskosten

S. IX - IX, Praktisches

Wenusch, Hermann

Abbestellung

S. X - XI, Praktisches

Hierreich, Andreas

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