Durch die Garagenmauer eindringende Feuchtigkeit begründet einen Mangel, der einen allgemeinen Teil der Liegenschaft betrifft. Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs betreffend solche allgemeinen Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern darüber ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. Eine Beschlussfassung ist nur dann nicht nötig, wenn kein Interessenkonflikt zwischen jenem Miteigentümer, der die Klage einbringt, und den übrigen Miteigentümern möglich ist.
Wenn ein Deckungskapital zur Gesamtsanierung begehrt wird, ist ebenfalls kein Interessenskonflikt möglich.
Bei der Beurteilung, ob Reparaturkosten verhältnismäßig sind oder nicht, muss darauf abgestellt werden, ob ein redlicher und vernünftiger Bürger die Reparatur – auf eigene Kosten – selbst vornehmen würde.
Da eine Garage auch zur Lagerung genutzt wird, ist ein Wasserfleck an der Wand ein Mangel.