Die von Privatstiftungen zu entrichtende Zwischenkörperschaftsteuer war ursprünglich eine Vorauszahlung für später zu entrichtende Kapitalertragsteuer, welche für geleistete Zuwendungen an Begünstigte zu entrichten war. In der Bilanz war sie als Forderung gegenüber dem Staat Österreich auszuweisen, die spätestens bei Auflösung der Stiftung rückerstattet wurde und führte zu keinem Ertragsteueraufwand. Diese Betrachtung kann auf Grund der mit dem AbgÄG vorgenommenen Anpassungen nicht mehr aufrecht erhalten werden.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
S. 55 - 58, Aufsatz
Die Bilanzierung der Zwischenkörperschaftsteuer im Lichte des AbgÄG 2015
S. 58 - 70, Judikatur
Zur Anwendung der Business Judgement Rule auf Vorstands-mitglieder einer Privatstiftung
Dem Stiftungsvorstand kommt im Rahmen seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion bei Ausübung seiner (unternehmerischen) Entscheidungen ein Ermessensspielraum zu, wenn er auf Grundlage ausreichender Information das seiner Ansicht nach Beste für die Privatstiftung erreichen will und sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt. Er schuldet deshalb nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur eine branchen-, größen und situationsadäquate Bemühung und hat die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten.
Kann dem Stiftungsvorstand aus haftungsrechtlicher Sicht überhaupt kein Vorwurf gemacht werden, weil er nach den Kriterien der Business Judgement Rule den an ihn gestellten Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat, ist regelmäßig auch kein Raum für eine Abberufung nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG.
Bei Verzicht auf das Widerrufsrecht oder bei Fehlen eines Widerrufsrechts sind nach herrschender Auffassung auch widerrufsgleiche Änderungen unzulässig. Die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig.
Die Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung stellt grundsätzlich keine widerrufsgleiche Änderung dar.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Verfahren nach § 27 PSG auch einzelnen Organmitgliedern Antragslegitimation zukommt. Diese ursprünglich zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern entwickelte Judikatur ist auch auf das Bestellungsverfahren nach § 27 Abs 1 PSG zu übertragen, differenziert doch das Gesetz insoweit nicht.
Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung der Funktionsperiode, wenn diese in der Stiftungserklärung nicht fix vorgegeben ist. Demgemäß ist das Rechtsmittelverfahren auf die Überprüfung allfälliger Ermessensfehler beschränkt.
Eine Zustiftung im Sinn des § 3 Abs 4 PSG setzt als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraus.
Nach der Errichtung einer Privatstiftung bis zu deren Entstehen durch Eintragung ins Firmenbuch existiert eine rechtsfähige Vorstiftung, der auch Vermögen zugewendet werden kann und für die die Stiftungsorgane handeln können.
Die Privatstiftung darf nur dann einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft angehören, wenn neben dem eingeschränkten Stiftungszweck – nämlich der Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehöriger – auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 21c Abs 1 Z 1 lit a bis d RAO gegeben sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Rechtsanwalt, dessen Angehörige unterstützt werden, gleichzeitig als Gesellschafter beteiligt ist.
Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor (arg „jederzeit“), kann eine Privatstiftung nicht Gesellschafter sein oder bleiben.
S. 81 - 88, Judikatur
VwGH: Grundsatzaussagen zur KESt-Neutralität der Auszahlung von Pflichtteilen aus einer Privatstiftung
Der VwGH korrigiert in seiner Grundsatzentscheidung vom 10.2.2016 die vom österreichischen Fiskus vertretene Ansicht, dass die Ausbezahlung von Pflichtteilen aus der Privatstiftung als Zuwendung nach § 27 Abs 5 Z 7 EStG der KESt zu unterwerfen sei. Diese Linie hat er in zwei Folgeentscheidungen vom 10.3.2016 bekräftigt und damit zur ständigen Rechtsprechung erhoben. Angesichts dieser gefestigten Rsp stellen sich nunmehr für die Praxis einerseits Fragen zu Sonderkonstellationen und andererseits die Auswirkungen der durch § 781 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 für Todesfälle ab 1.1.2017 geänderten erbrechtlichen Situation. Sonderfragen stellen sich, wenn aufgrund der EU-ErbVO bzw des IPRG materiell-rechtlich fremde Erb- und Pflichtteilsordnungen zur Anwendung kommen bzw die belastete Stiftung keine österreichische, sondern zB eine liechtensteinische ist.
Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei Vermietung einer Liegenschaft an eine stiftungsnahe Person besteht nur bei verdeckter Zuwendung (unangemessen niedrige Miete) oder einer bloßen Gebrauchsüberlassung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Die bloße Prüfung der Angemessenheit der Miete ist nicht ausreichend für das Versagen des Vorsteuerabzugs.
S. 92 - 94, Judikatur
VwGH: Bei bestehendem Wohnrecht keine umsatzsteuerlich anerkannte Vermietung
Die Überlassung eines Grundstückes, das die Stifter unter Vorbehalt eines Wohnrechts der Privatstiftung geschenkt haben, stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar. Daher steht kein Vorsteuerabzug zu.
S. 95 - 96, Judikatur
BMF: Gewinnausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft über zwischengeschaltete österreichische Privatstiftung
Die Auskunft des BMF behandelt die Anrechnung von deutscher Quellensteuer bei österreichischen natürlichen Personen. Bei Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft wird die Anrechnung akzeptiert, bei einer Privatstiftung jedoch nicht.
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