Der Transparenzgrundsatz gewinnt im EU-Beihilfenrecht zunehmend an Bedeutung. Jüngstes Beispiel hierfür ist die Rechtssache „Dilly’s Wellnesshotel“. Die neue Rechtsprechungslinie ordnet sich in den Wandel der Stellung und des Bedeutungsgehaltes des Transparenzgrundsatzes ein, der sich vor dem Hintergrund der geänderten Kompetenzverteilung im EU-Beihilfenrecht erklärt.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 63 - 66, Aufsatz
Dilly’s Wellnesshotel und der Transparenzgrundsatz im Beihilfenrecht - mehr als ein Lippenbekenntnis (Teil 1)
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission (T-233/11 und T-262/11, EU:T:2015:948), wird aufgehoben, soweit das Gericht darin nicht auf das Vorbringen von Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou zu dem Zweck, zu dem das 2004 erstellte Sachverständigengutachten über die Bewertung der Minen von Kassandra (Griechenland) erstellt wurde, eingegangen ist.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Klage der Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos AE gewährt hat, wird abgewiesen.
Die Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou trägt die Kosten.
Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015, Aer Lingus/Kommission (T-473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.
Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die von der Aer Lingus Ltd und der Ryanair Designated Activity Company gegen den Beschluss 2013/199 erhobenen Nichtigkeitsklagen werden abgewiesen.
Die Aer Lingus Ltd und die Ryanair Designated Activity Company tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowohl vor dem Gericht der Europäischen Union als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entstanden sind.
Irland trägt seine eigenen Kosten.
Art 1 Abs 2, soweit er den ersten Vertrag zwischen der Flughafen Zweibrücken GmbH und der Germanwings GmbH betrifft, und Art 3 Abs 4 Buchst e des Beschlusses (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl 2016, L 34, S 68) werden für nichtig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten, die Germanwings entstanden sind.
Germanwings trägt ein Viertel ihrer Kosten.
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