Eine effiziente Foundation Governance ist eine wesentliche Vorbedingung für die Funktionsfähigkeit einer Stiftung. Dies gilt auch für das liechtensteinische Stiftungsrecht, bei dessen im Jahr 2009 in Kraft getretener Reform die Verbesserung der Governance ein wichtiges Thema war. Im folgenden Beitrag wird anhand konkreter Fragestellungen untersucht, wie die Machtbalance zwischen dem Stifter und den Stiftungsorganen beschaffen sein kann und welche Gestaltungsgrenzen dabei zu beachten sind.
- ISSN Online: 2309-7531
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 31 - 40, Aufsatz
Die Machtbalance zwischen Stifter, Stiftungsrat und Begünstigtem im liechtensteinischen Stiftungsrecht
S. 41 - 42, Aufsatz
Das Jahressteuergesetz 2018 und seine Auswirkungen auf Privatstiftungen
Mit dem Jahressteuergesetzes 2018 (JStG 2018) hat das Bundesministerium für Finanzen einen Entwurf vorgelegt, in dem vor allem die Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung für ausländisch beherrschte Körperschaften iSd Anti-BEPS-Richtlinie und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer laufenden Kontrolle statt der klassischen Außenprüfung für Privatstiftungen von Interesse sind. Das Jahressteuergesetz sieht insbesondere im Bereich des Körperschaftssteuerrechts aufgrund der Umsetzung der Anti-BEPS-Richtlinie, umfassende Änderungen vor, die auch Privatstiftungen treffen. Insbesondere bei der Hinzurechnungsbesteuerung und dem Methodenwechsel wird bei Privatstiftungen mit umfangreichem ausländischen Kapitalvermögen zu prüfen sein, ob diese Besteuerungstatbestände zukünftig greifen.
Nachfolgend sollen überblicksartig die wesentlichen Änderungen für Privatstiftungen dargestellt werden.
S. 43 - 47, Aufsatz
Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer einer Privatstiftung unter besonderer Berücksichtigung des BMF-Erlasses
Bis Ende Mai 2018 mussten sämtliche Privatstiftungen erstmals ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG an das Register elektronisch melden. Das BMF hat am 26.4.2018 mit einem 56seitigen Erlass reagiert und seine Rechtsansicht dargestellt. Unter Berücksichtigung des Erlasses gilt es die Meldepflichten der Privatstiftung in diesem Beitrag darzustellen. Auf den im Einzelfall ebenfalls meldepflichtigen Trust bzw Stiftungen und Fonds nach dem BStFG wird in diesem Beitrag nicht eingegangen.
S. 48 - 54, Judikatur
OGH: Erfordert der Abschluss einer D&O Versicherung eine gerichtliche Genehmigung iS von § 17 Abs 5 PSG?
Beim Abschluss einer D&O-Versicherung für die Mitglieder des Stiftungsvorstands ist die Tragung der Prämien durch die Privatstiftung eine Vergütung iS des § 19 PSG und bedarf keiner Genehmigung durch das Gericht iS des § 17 Abs 5 PSG.
S. 55 - 72, Judikatur
OGH: Stiftungs- und Pflichtteilsrecht: Wann ist das Vermögensopfer erbracht? Sind Stifterrechte Vermögenswerte?
Das Vermögensopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte. Die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf die Bestellung der Stiftungsorgane kommt einem Widerrufsrecht nicht gleich.
Privatstiftungen können Substiftungen errichten, wenn dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden.
Wenn an der Substiftung auch Mit- oder Nebenstifter beteiligt sind, dürfen diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten.
Die entgeltliche Ablöse eines Wohnrechts unterliegt (im Gegensatz zur Ablöse eines Fruchtgenussrechts) der Besteuerung mit Einkommensteuer als sonstige Leistung.
Zurückweisung einer Amtsrevision zur – vom BFG als fremdüblich anerkannten – Vermietung eines Grundstückes an die Begünstigte der Privatstiftung.
S. 80 - 81, Judikatur
VwGH: Längere Verjährungsfrist auch bei Tod des Steuerpflichtigen
Die Erben des Stifters einer Liechtensteinischen Stiftung zeigten dem Finanzamt Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen an. Dabei kommt – trotz Tod des Steuerpflichtigen – die längere zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung.
Kann der Vermieter nicht den Nachweis erbringen, dass die Vermietungstätigkeit von vornherein auf einen unbegrenzten Zeitraum, zumindest jedoch bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten geplant war und wird die Tätigkeit vorzeitig (ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten) freiwillig beendet, so stellt die „kleine“ Vermietung von Beginn an Liebhaberei dar. Die Stiftung ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei Einbringung der Vermietungsobjekte in eine Stiftung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein und daher ist keine durchgehende Liebhabereibetrachtung anzustellen.
Subsidiarität von Feststellungsbescheiden nach § 92 BAO gegenüber einem Haftungs-/Gutschriftsbescheid nach § 202 BAO iVm § 201 BAO.
Ausländische Dividenden, die der Privatstiftung im Jahr 2009 zufließen, sind einheitlich nach der neuen Rechtslage zu erfassen; auf einen Zufluss nach dem 17.6.2009 kommt es nicht an.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift